Dreischritt der Öffnung: Die neuen Corona-Regeln in MV
23. Februar 2022 Aus Von ...Susanne KimmpertEinige Corona-Maßnahmen gelten bundesweit einheitlich. In anderen Punkten jedoch hat Mecklenburg-Vorpommern eigene Regelungen.
Mecklenburg-Vorpommern hat eine landeseigene Corona-Ampel. Je nach Stufe eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt gelten nach diesem Ampelsystem bestimmte Regeln als Schutzmaßnahmen. Es greifen in allen Kreisen und kreisfreien Städten die Regeln in Abhängigkeit von der Warnstufe des gesamten Landes – selbst wenn ein einzelner Kreis oder eine Stadt eine geringere Warnstufe aufweist. Wenn eine Region jedoch eine höhere Warnstufe hat, können dort noch stärkere Einschränkungen gelten als im Rest des Landes. Darüber hinaus gibt es jedoch auch bundesweit einheitliche Maßnahmen.
Beim Bund-Länder-Gipfel am 16. Februar 2022 haben sich Bund und Länder auf umfassende Lockerungen bzw. Abschaffungen der Corona-Maßnahmen geeinigt. Heißt: Zum 20. März 2022 fallen schrittweise “alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen”, wie zum Beispiel die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie. Die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen sowie öffentlichen Verkehrsmitteln soll aber auch darüber hinaus bestehen bleiben. Auch soll in bestimmten Einrichtungen weiterhin ein aktueller Corona-Test Vorschrift bleiben, zum Beispiel in Pflegeheimen und Krankenhäusern.
Welche Kontaktbeschränkungen gelten derzeit?
Seit dem 24. Dezember gilt für Genesene und vollständig Geimpfte in Mecklenburg-Vorpommern eine Obergrenze für private Zusammenkünfte von maximal zehn Personen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei wieder nicht mitgezählt.
Pivate Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene sind voruassichtlich ab dem 24. Februar 2022 ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl wieder möglich. Für nicht Geimpfte bleiben die bestehenden Einschränkungen bis einschließlich 19. März 2022 bestehen. Heißt: Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen und das Treffen ist auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder und Jugendliche bleiben bis einschließlich 14 Jahren davon ausgenommen.
Wer muss wie lange in Quarantäne?
Enge Kontaktpersonen von Infizierten, die einen vollständigen Impfschutz inklusive Booster-Impfung haben, müssen seit dem 18. Januar nicht mehr in Quarantäne. Das teilte das Landesgesundheitsministerium mit. Das gilt demnach auch für geimpfte Personen, bei denen eine Genesung bzw. Doppelimpfung nicht länger als 90 Tage zurückliegt.
Für Infizierte sowie für nicht-geimpfte Kontaktpersonen endet die Isolation bzw. Quarantäne nach zehn Tagen, wobei sie sich bereits nach sieben Tagen mit einem PCR-oder zertifiziertem Schnelltest freitesten können.
Schul- und Kitakinder müssen als Kontaktperson für fünf Tage in Quarantäne, danach folgt ein Test. Für infizierte Schul- oder Kitakinder ist eine siebentägige Isolation mit einem anschließenden Test (PCR- oder zertifizierter Schnelltest) Vorschrift.
Für Beschäftigte in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sollen Isolation oder Quarantäne generell sieben Tage dauern. Voraussetzung ist, dass 48 Stunden lang keine Symptome auftreten und dass ein PCR-Test negativ ist.
Wer in einem vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Hochrisikogebiet war, muss für zehn Tage in Quarantäne. Sie endet frühestens nach fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test. Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter sechs Jahren sind davon ausgenommen. Für die Rückreise aus Virusvariantengebieten ist für Geimpfte, Genesene, Ungeimpfte und Kinder eine 14-tägige Quarantäne Pflicht. Zusätzlich müssen sie einen negativen PCR-Test bei bzw. vor der Einreise vorlegen.
Was gibt es zum Genesenen-Status zu wissen?
Laut Robert-Koch-Institut gelten Personen als genesen, deren positiver PCR-Test bzw. deren zertifizierter Schnelltest mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Anschließend ist eine Impfung notwendig. Nach weiteren drei Monaten können sich Genesene noch einmal impfen lassen. Nach einer dritten Spritze gelten sie dann als geboostert.
Wer die erste Impfung erhalten hat und dann an Covid-19 erkrankt, ist laut Ständiger Impfkommission (Stiko) grundimmunisiert und damit Personen gleichgestellt, die bereits zwei Impfungen erhalten haben. Wenn sie sich nach ihrer Genesung noch einmal impfen lassen, gelten sie als geboostert.
Wenn doppelt Geimpfte sich mit Covid-19 infizieren, gelten sie in Mecklenburg-Vorpommern nicht automatisch als geboostert. Dieser Status tritt erst nach einer weiteren Impfung ein, die drei bis sechs Monate nach der Genesung erfolgen kann.
Als Nachweis für den Genesenen-Status gilt das positive PCR-Testergebnis. Wenn das vorliegt, können Ärzte und Apotheken ein Zertifikat ausstellen. Und das kann dann in gängige Apps hochgeladen werden, wie das Impfzertifikat auch.
Zuvor hatten Genesene 180 Tage lang ihren Status behalten. Das Robert-Koch-Institut hat diese Länge aber wegen der Omikron-Variante auf 90 Tage angepasst. Das Institut begründet das damit, dass der Schutz nach überstandener Infektion mit der Omikron-Variante geringer ist als das bei der Delta-Variante der Fall war. Außerdem hält dieser Schutz laut der Forschenden nicht so lange an. Dabei beziehen sie sich zum Beispiel auf Daten aus Großbritannien.
Was gibt es zum Geimpften-Status zu wissen?
Personen, die eine Impfung erhalten haben, gelten laut Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) als teilimmunisiert. Zwei Wochen nach der Zweitimpfung gilt man als grundimmunisiert. Inzwischen gilt das auch für die Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson, bei dem zuvor eine einzelne Spritze gereicht hatte. Drei Monate nach der Zweitimpfung ist eine dritte Impfung möglich, unabhängig davon, welches Vakzin man bekommen hat. Alle, die diese dritte Impfung (Booster) erhalten haben, gelten als geimpft mit Auffrischungsimpfung, also als geboostert.
Wenn doppelt Geimpfte sich mit Covid-19 infizieren, gelten sie in Mecklenburg-Vorpommern nicht automatisch als geboostert. Dieser Status tritt erst nach einer weiteren Impfung ein, die drei bis sechs Monate nach der Genesung erfolgen kann.
Was muss man bei Reisen in andere EU-Länder beachten?
Wer in ein EU-Land einreisen will und vollständig geimpft ist, braucht seit dem 1. Februar nur noch den digitalen Impfpass und muss kein zusätzliches negatives Testergebnis mehr vorlegen. Dabei ist die Infektionslage im jeweiligen Land unerheblich.
Allerdings gelten zweifach Geimpfte nur noch neun Monate lang als vollständig geimpft. Danach sollen sie wie Ungeimpfte behandelt werden, müssten also einen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest bei der Einreise vorweisen. Der Impfschutz für Geboosterte, also dreifach Geimpfte, gilt nach aktuellem Stand unbegrenzt. Kinder unter zwölf Jahren dürfen auch ohne ein gültiges Impfzertifikat einreisen.
Genesene dürfen ebenfalls in EU-Länder reisen, ohne einen Test vorzuweisen. Der Nachweis über eine überstandene Corona-Infektion gilt EU-weit länger als in Deutschland, und zwar sechs statt drei Monate.
Verbreiten Geimpfte das Virus?
Darüber ist sich die Wissenschaft nicht abschließend einig. Klar ist jedoch, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verbreitung geringer ist als bei Ungeimpften. Menschen, die geimpft sind, scheiden nach Angaben des Robert-Koch-Instituts weniger Viren aus, auch sei der Zeitraum der Infektiösität kürzer, wodurch das Ansteckungsrisiko minimiert sei. Hygieneregeln und Maskenpflicht gelten aber auch für Geimpfte weiterhin.
Wie können sich Geimpfte und Genesene ausweisen?
Vollständig Geimpfte können sich mit ihrem Personalausweis und dem Impfausweis oder der digitalen oder analogen Impfbescheinigung ausweisen. Den digitalen Impfnachweis kann man sich in einer Apotheke oder einem Impfzentrum ausstellen lassen. Einige Apotheken bieten auch an, eine sogenannte Immunkarte auszustellen – einen analogen Impfnachweis für das Portemonnaie. Menschen, deren Covid-19-Erkrankung maximal 90 Tage zurückliegt, können sich eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes ausstellen lassen.
Wo bekomme ich die dritte Auffrischungsimpfung (die „Booster“-Impfung)?
Laut LAGuS bekommen die Booster-Impfung gemäß der Stiko-Empfehlung alle Personen, deren letzte Impfung mindestens drei Monate zurück liegt – und zwar bei ihrem Hausarzt. Dieser ist der erste Ansprechpartner in Sachen dritter Impfung. Sie sollten vorher telefonisch einen Termin vereinbaren. Alternativ gibt es die Möglichkeit, einen Impfstützpunkt aufzusuchen.
Welche Ausnahmen gelten von der Testpflicht?
Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, ist in vielen Bereichen von der Testpflicht unter 2G-Plus befreit. Seit dem 27. Januar gilt diese Ausnahme von der Testpflicht auch für Personen mit Grundimmunisierung, deren zweite Impfung mindestens 14 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt. Auch Genesene müssen in Bereichen mit 2G-Plus seit dem 27. Januar keinen Extra-Test mehr vorlegen, wenn der positive Test mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt. Gleiches gilt für geimpfte Genesene (Geimpfte mit Durchbruchsinfektion oder Genesene, die sich anschließend haben impfen lassen). Schüler können sich in 2G-Bereichen auch mit ihrem Schülerausweis ausweisen, da in den Schulen regelmäßig getestet wird. In den Ferienzeiten wird jedoch ein Test benötigt.
Diese Ausnahmen gelten nicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Dort sind nach wie vor zusätzliche Tests nötig.
Wie steht es um Impfungen für Kinder?
Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt, Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Diese Impfungen werden in Mecklenburg-Vorpommern auch an den Schulen angeboten. Seit Januar 2022 gilt die Booster-Empfehlung der Stiko für alle Menschen ab 12 Jahren.
Die Europäische Arzneimittelbehörde EMA hat außerdem am 25. November auch die Impfung für Kinder ab 5 Jahren empfohlen. Die Stiko hat Mitte Dezember eine Empfehlung für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren gegeben, die selbst an bestimmten Vorerkrankungen leiden oder besonders gefährdete Personen (Hochbetagte, Immunsuppressive) im engsten Umfeld haben. Darüber hinaus können sich nach einem Beratungsgespräch auch alle anderen Kinder in dieser Altersspanne freiwillig auf Wunsch der Eltern impfen lassen. Eine Empfehlung der Stiko für alle Kinder dieser Altersgruppe liegt jedoch bislang nicht vor, da für sie laut Kommission nur ein geringes Risiko für eine schwere Covid-19-Erkrankung besteht.
Welche Regeln gelten bundesweit in der Gastronomie?
Bundesweit ist eine 2G-Plus-Regel in der Gastronomie Vorschrift. Das bedeutet, dass nur Personen, die vollständig geimpft sind und zusätzlich einen negativen, tagesaktuellen Corona-Test vorzeigen können, Zutritt haben. Wer geboostert ist, braucht ab dem Tag Boosterimpfung keinen Exratest vorzuweisen. Gleiches gilt für Personen, die seit max. 90 Tagen grundimmunisiert (ab dem 15. Tag nach der 2. Impfung) oder genesen (ab 28 Tage nach Positiv-PCR, bis max. 90 Tage danach) sind.
Besucher oder Gäste können laut Landesverordnung auch Tests mitbringen und sich unter Aufsicht vor Ort selbst testen. Voraussetzung ist, dass entsprechend geschultes Personal vor Ort ist. Das kann man bei der jeweiligen Einrichtung erfragen. Auch kann der Arbeitgeber einen tagesaktuellen Test beglaubigen. Für Schülerinnen und Schüler ist es aber ausreichend, den Schülerausweis vorzuzeigen, da sie in der Schule regelmäßig getestet werden und noch nicht für alle Altersgruppen allgemeine Impfempfehlungen der Stiko vorliegen.
Unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern (Hospitalisierungsrate) ist ab dem 4. März 2022 der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test möglich (3G-Regel). Das gilt auch für Übernachtungsangebote.
Welche Regeln gelten bundesweit im Einzelhandel?
Die 2G-Regel im Einzelhandel ist seit dem 12. Februar aufgehoben. Allerdings gilt in Geschäften nun eine eine FFP2-Maskenpflicht. Ausnahmen bestehen für Geschäfte des täglichen Bedarfs, hier genügt eine medizinische Maske für den Einkauf.
Welche Regeln gelten bundesweit und MV-weit in Kultur- und Freizeiteinrichtungen?
Bund und Länder hatten sich Anfang Dezember darauf geeinigt, dass mindestens eine 2G-Regel in Kultur- und Freizeiteinrichtungen gilt. MV hatte diese Regelungen verschärft, viele kulturelle Einrichtungen blieben deswegen lange geschlossen. Seit dem 27. Januar gelten nun Lockerungen für die Kultur, allerdings unter strengen Auflagen. Für Theater, Kinos, Orchester, Museen, Gedenkstätten und Ausstellungen gilt die 2G-Plus-Regel, FFP2-Maskenpflicht, die Abstandsregel („Schachbrettmuster“), eine maximale Kapazität 30 von Prozent, maximal aber 200 Besucher. Chöre und Musikensembles können bei Stufe „rot“ nicht mehr nur proben, sondern auch Konzerte geben. Soziokulturelle Zentren können Angebote durchführen unter Einhaltung der 2G-Plus-Regel. Clubs und Diskotheken müssen bis zum 4. März 2022 (Beschluss vom 16. Februar 2022) geschlossen bleiben. Seit der Änderung der Landesverordnung zum 5. Februar dürfen Kunst- und Jugendmusikschulen in Innenräumen mit max. 15 und im Außenbereich mit max. 25 Personen Kurse in festen Gruppen abhalten, auch wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt auf der risikogewichteten Corona-Karte auf Warnstufe „rot“ liegt. Auch die Innenbereiche von Zoos und Tierparks sind wieder offen. Weiterhin gilt dort FFP2-Maskenpflicht und 2G-Plus.
Welche Regeln gelten bundesweit für den öffentlichen Nah- und Fernverkehr?
In Bus und Bahn gilt bundesweit eine Maskenpflicht und die 3G-Regel. Das heißt, nur wer geimpft, genesen oder getestet ist, darf laut Infektionsschutzgesetz den öffentlichen Nah- und Fernverkehr nutzen. Kontrolliert wird das stichprobenartig. Taxis sind von der 3G-Regel ausgenommen.
Welche Regeln gelten bundesweit am Arbeitsplatz?
Für die Betriebe gelten strenge Arbeitsschutzregeln, was Abstände und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen betrifft. Mit dem Beschluss des neuen, bundesweiten Infektionsschutzgesetzes gilt auch die 3G-Regel am Arbeitsplatz: Büro, Werkstatt und andere Arbeitsstätten dürfen nur von geimpften, genesenen oder kürzlich getesteten Menschen betreten werden. Die Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden entsprechende Zertifikate ausstellen, um ihre negativen Testergebnisse zu beglaubigen. Diese sind dann tagesaktuell auch in Restaurants und anderen Einrichtungen gültig.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entsprechende Nachweise zu kontrollieren und zu dokumentieren – sonst droht ihm ein Bußgeld. Die 3G-Regel gilt auch für vom Arbeitgeber organisierte Transporte von Beschäftigten zu oder von der Arbeitsstätte. PCR-Tests dürfen maximal 48 Stunden alt sein, Antigen-Tests 24 Stunden. Arbeitgeber müssen laut Paragraf 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung zwei Tests pro Woche anbieten.
Die Pflicht zum Homeoffice ist wieder in Kraft. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen – außer wenn die Arbeit zu Hause nicht möglich ist, weil es etwa zu eng oder zu laut ist oder die benötigte Ausstattung fehlt.
Wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen vom Arbeitgeber pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Wenn Abstände und Belegungsvorschriften nicht eingehalten werden können, müssen Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen.
Weigern sich Beschäftigte, die 3G-Regel einzuhalten, droht den Betroffenen Lohnverlust – und im Zweifelsfall sogar die Kündigung.
Die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen entfallen zum 20. März 2022. Arbeitgeber können die Arbeit im Homeoffice aber weiterhin anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegen (z. B. bei Tätigkeit in Großraumbüros).
Welche Auslastungsgrenze gilt bundesweit für Großveranstaltungen?
Seit dem 11. Februar ist Publikum bei Großveranstaltungen, zum Beispiel bei Fußballspielen, teilweise in Mecklenburg-Vorpommern wieder erlaubt. Die Zuschauerzahl hängt von der regional geltenden Ampel-Stufe ab. Künftig gelten folgende Publikums-Regeln:
- bei Stufe „grün“: 3G-Pflicht, 100 Prozent Auslastung innen und außen zulässig, keine Zuschauerobergrenze.
- bei Stufe „gelb“: 2G-Pflicht, 50 Prozent Auslastung, aber innen maximal 3.000 Zuschauer, außen maximal 15.000 Zuschauer.
- bei Stufe „orange“ und „rot“: 2G-Plus-Pflicht, 30 Prozent Auslastung innen, aber innen maximal 1.500 Zuschauer. 50 Prozent Auslastung außen, aber maximal 10.000 Zuschauer.
Ab dem 4. März 2022 können bei Groß- und Sportveranstaltungen Genesene und Geimpfte als Sportler teilnehmen. Zuschauen dürfen Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung, für sie gilt also die 2G-Plus-Regel mit folgenden Auslastungsgrenzen:
- Innenräume: Max. 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität ist zulässig, eine Personenzahl von 6.000 Zuschauenden darf jedoch nicht überschritten werden.
- Außenbereich: maximal 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität ist zulässig, eine Personenzahl von 25.000 Zuschauenden darf nicht überschritten werden.
Zusätzlich dazu sollten medizinische Masken (möglichst FFP2) getragen und Hygienekonzepte vorgesehen werden.
Was gilt bundesweit in Clubs und Diskotheken?
Clubs und Diskotheken sind für Tanzveranstaltungen in MV geschlossen.
Ab dem 4. März 2022 dürfen Diskotheken und Clubs für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) bundesweit wieder öffnen.
Wird es eine allgemeine Impfpflicht geben?
Beschäftigte in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Menschen, wie Kliniken und Pflegeheime, müssen bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind. Über eine allgemeine Corona-Impfpflicht wird aktuell noch diskutiert. Nach aktuellen Entwürfen der Ampel-Koalition könnte sie im Sommer in Kraft treten und dann für maximal zwei Jahre gelten.
Wie funktioniert die Corona-Warnampel in Mecklenburg-Vorpommern?
Es gibt vier Warnstufen: „grün“, „gelb“, „orange“ und „rot“. Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt wird vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGuS) in eine dieser Stufen eingeteilt. Zusätzlich wird auch das gesamte Land eingestuft. Diese Einstufung errechnet sich aus der Inzidenz der Hospitalisierten, der Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen und der Auslastung der Intensivstationen.
Wenn eine höhere Stufe erreicht wird und drei Tage infolge gleich bleibt, treten zwei Tage später verschärfte Maßnahmen in Kraft. Bleibt eine Region fünf Tage infolge auf einer niedrigeren Stufe, werden die Maßnahmen zwei Tage später wieder gelockert.
In allen Kreisen und kreisfreien Städten greifen die Regeln in Abhängigkeit von der Warnstufe des gesamten Landes. Das bedeutet: Wenn ein Landkreis eine niedrigere Warnstufe hat als das Land, greifen trotzdem die Regeln der Landes-Warnstufe. Wenn ein Landkreis aber eine höhere Warnstufe hat, können dort noch stärkere Einschränkungen gelten.
Die bundesweiten Regelungen – darunter die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte – gelten unabhängig von der Landes-Corona-Warnampel.
Im Zuge des Bund-Länder-Gipfels vom 16. Februar 2022 wurde angekündigt, das Amplel-System eventuell anzupassen.
Was gilt bei der Stufe „Grün“ in Mecklenburg-Vorpommern?
„Grün“ ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, wenn: die Inzidenz der Hospitalisierten unter 3, der Sieben-Tage-Inzidenzwert der Neuinfektionen zwischen 0 bis 35 sowie die ITS-Auslastung bei 0 bis 5 Prozent Covid-19-Patienten liegt. Dann gilt eine Maskenpflicht in folgenden Bereichen:
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
- im Einzelhandel
- in Behörden, Ämtern, Informationszentren, Museen und anderen öffentlichen Innenräumen
Außerdem gilt die 3G-Regel für körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetikstudio, Tattoostudio, Nagelstudio). Das bedeutet, dass nur Geimpfte, Genesene und Menschen mit einem tagesaktuellem Corona-Test einen Zugang haben. Das gleiche gilt für Fahrschulen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
Besucher oder Gäste können laut Landesverordnung auch Tests mitbringen und sich unter Aufsicht zum Beispiel im Restaurant selbst testen. Voraussetzung ist, dass entsprechend geschultes Personal vor Ort ist. Das kann man bei der jeweiligen Einrichtung erfragen. Auch Arbeitgeber sind berechtigt, ein Zertifikat über ein negatives Testergebnis auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler reicht der Schülerausweis als Nachweis, da sie zwei Mal pro Woche in der Schule getestet werden. Während der Ferien gilt das allerdings nicht.
Darüber hinaus gelten die bundesweit einheitlichen Corona-Schutzmaßnahmen wie die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie.
Was gilt bei der Stufe „Gelb“ in Mecklenburg-Vorpommern?
Liegt an drei Tagen hintereinander die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten zwischen 3 und 6, die Inzidenz der Neuinfektionen zwischen 35 und 50 sowie die ITS-Auslastung bei 5 bis 9 Prozent Covid-19-Patienten, wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als „gelb“ eingestuft. Dann gilt die sogenannte 2G-Regel an vielen Orten. Bei dieser haben nur Geimpfte und Genesene einen Zugang zu folgenden Bereichen:
- Veranstaltungen und Feiern (auch bei privaten Feiern außerhalb des eigenen Haushaltes – an diesen dürfen maximal 100 Personen teilnehmen)
- Messen
- Sport im Amateur- und im Profibereich für Zuschauende, Sportlerinnen und Sportler, ausgenommen ist der Kinder- und Jugendsport
- Kultureinrichtungen: Theater, Kinos, Konzerte, kulturelle Ausstellungen, Museen, Treffen von Chören und Musikensembles
- Freizeiteinrichtungen: Innenbereiche von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten, Innenspielplätze und andere Indoor-Freizeitaktivitäten, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Spielbanken und Spielhallen, soziokulturelle Zentren
- körpernahe Dienstleistungen (davon sind Friseure und medizinisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen ausgenommen)
Die 3G-Regel gilt für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
An Veranstaltungen in Innenbereichen dürfen maximal 3.000 Personen teilnehmen, im Außenbereich sind es 15.000. Dort gilt dann die Maskenpflicht – auch am Platz. Außerdem dürfen generell bei Veranstaltungen in Innen- und Außenbereichen nur noch 50 Prozent der vorhandenen Plätze genutzt werden. In Clubs, Discos und bei Tanzveranstaltungen gilt die 2G-Plus-Regel. Dort haben dann nur Geimpfte und Genesene Zutritt, die auch einen tagesaktuellen Corona-Test vorzeigen können.
Gäste können laut Landesverordnung auch Tests mitbringen und sich unter Aufsicht zum Beispiel im Restaurant selbst testen. Voraussetzung ist, dass entsprechend geschultes Personal vor Ort ist. Auch Arbeitgeber sind berechtigt, ein Zertifikat über ein negatives Testergebnis auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler reicht der Schülerausweis als Nachweis. Während der Ferien gilt das allerdings nicht.
Darüber hinaus gelten die bundesweit einheitlichen Corona-Schutzmaßnahmen wie die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie.
Was gilt bei der Stufe „Orange“ in Mecklenburg-Vorpommern?
„Orange“ wird ein Landkreis eingestuft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten zwischen 6 und 9 liegt, die der Neuinfektionen zwischen 50 und 200 liegt und die ITS-Auslastung 9 bis 15 Prozent Covid-19-Patienten beträgt. Dann gilt in allen Bereichen, in denen die 2G-Regel galt, die 2G-Plus-Regel. Dort haben dann nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Das betrifft demnach folgende Bereiche:
- Innenbereich der Gastronomie
- Großveranstaltungen (30 Prozent Auslastung innen, aber maximal 1.500 Zuschauer, 50 Prozent Auslastung außen, aber maximal 10.000 Zuschauer) und Feiern (bei privaten Feiern außerhalb des eigenen Haushaltes – an diesen dürfen maximal 100 Personen teilnehmen)
- Messen
- Sport im Amateur- und im Profibereich für Zuschauende, Sportlerinnen und Sportler, ausgenommen ist der Kinder- und Jugendsport
- Kultureinrichtungen: Theater, Kinos, Konzerte, kulturelle Ausstellungen, Museen, Treffen von Chören und Musikensembles
- Freizeiteinrichtungen: Innenbereiche von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten, Innenspielplätze und andere Indoor-Freizeitaktivitäten, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Spielbanken und Spielhallen, soziokulturelle Zentren
- körpernahe Dienstleistungen (davon sind Friseure und medizinisch notwendige Behandlungen ausgenommen)
Gäste können laut Landesverordnung auch Tests mitbringen und sich unter Aufsicht zum Beispiel im Restaurant selbst testen. Voraussetzung ist, dass entsprechend geschultes Personal vor Ort ist. Auch Arbeitgeber sind berechtigt, ein Zertifikat über ein negatives Testergebnis auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler reicht der Schülerausweis als Nachweis. Während der Ferien gilt das allerdings nicht.
Nach wie vor gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz, in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, Frisörsalons und im Nah- und Fernverkehr. Darüber hinaus gelten die bundesweit einheitlichen Corona-Schutzmaßnahmen.
Was gilt bei der Stufe „Rot“ in Mecklenburg-Vorpommern?
Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen bei 9 oder höher, die der Neuinfektionen über 200 und wenn mehr als 15 Prozent der insgesamt 600 ITS-Betten im Land für Covid-19-Erkrankte belegt sind, steht die Ampel im Landkreis oder der kreisfreien Stadt auf „rot“.
Das bedeutet, dass Freizeiteinrichtungen, wie die Innenbereiche von Tierparks und Zoos, nur mit FFP2-Maske und unter 2G-Plus-Regeln öffnen dürfen. Kultureinrichtungen wie Museen, Kinos oder Theater sind unter strengen Auflagen (2G-Plus, FFP2-Pflicht, Besucherbegrenzung auf 30 Prozent, max. 200 Personen) geöffnet. Amateur-, Freizeit- und Jungendsport darf vereinsbasiert in festen Gruppen stattfinden. Seit dem 5. Februar sind unter strengen Auflagen (2G-Plus, Begrenzung der Teilnehmenden inklusive Wettkampfbetreuenden bis 100 Personen im Innenbereich und max. 200 Personen außen) wieder Wettkämpfe möglich. Der Profisport und andere Großveranstaltungen dürfen von Freitag an (11. Februar) mit Publikum stattfinden. Eine 30 prozentige Auslastung innen, aber maximal 1.500 Zuschauer, und 50 Prozent Auslastung außen mit maximal 10.000 Zuschauern.
Fitnessstudios dürfen auch bei der Stufe „rot“ für Geimpfte und Genesene öffnen, die einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorweisen können (2G-Plus-Regel). Auch in Sportvereinen soll das Training unter dieser Voraussetzung weiter möglich sein. In Innenräumen – dazu zählen auch Schwimmhallen – dürften höchstens 15 Menschen zusammenkommen. Auch Schulen, Kitas, der Einzelhandel und die Gastronomie sollen weiterhin offen bleiben.
Gäste können laut Landesverordnung auch Tests mitbringen und sich unter Aufsicht zum Beispiel im Restaurant selbst testen. Voraussetzung ist, dass entsprechend geschultes Personal vor Ort ist. Auch Arbeitgeber sind berechtigt, ein Zertifikat über ein negatives Testergebnis auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler reicht der Schülerausweis als Nachweis. Während der Ferien gilt das allerdings nicht.
Nach wie vor gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz, in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, Frisörsalons und im Nah- und Fernverkehr. Darüber hinaus gelten die bundesweit einheitlichen Corona-Schutzmaßnahmen.
Wer ist von der 2G- bzw. 2G-Plus-Regel ausgenommen?
Ausgenommen von der 2G-Regel bzw. 2G-Plus-Regel sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für Schwangere und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren gilt eine Übergangsfrist. Bis zum 30. April 2022 dürfen sie einen tagesaktuellen Test vorlegen, wenn sie eine 2G-Veranstaltung besuchen wollen, ab Mai 2022 gilt auch für sie „geimpft“ oder „genesen“.
Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, ist in vielen Bereichen von der Testpflicht befreit. Seit dem 12. Januar gilt diese Befreiung von der Testpflicht für Geboosterte sofort nach der dritten Impfung, also noch am selben Tag.
Seit dem 27. Januar gilt diese Ausnahme von der Testpflicht unter 2G-Plus auch für Personen mit Grundimmunisierung, deren zweite Impfung mindestens 14 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt. Auch Genesene müssen in Bereichen mit 2G-Plus seit dem 27. Januar keinen Extra-Test mehr vorlegen, wenn der positive PCR-Test mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt. Gleiches gilt für geimpfte Genesene (Geimpfte mit Durchbruchsinfektion oder Genesene, die sich anschließend haben impfen lassen).
In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten die Ausnahmen von der Testpflicht nicht.
Was kann ich machen, wenn die Testzentren überfüllt sind?
Besucherinnen und Besucher, Kunden oder Gäste können laut Landesverordnung entsprechende Tests aus der Apotheke oder Drogerie mitbringen und sich unter Aufsicht zum Beispiel direkt im Restaurant selbst testen. Voraussetzung ist aber, dass entsprechend geschultes Personal vor Ort ist. Das kann man bei der jeweiligen Einrichtung erfragen. Auch Arbeitgeber sind berechtigt, ein Zertifikat über ein negatives Testergebnis auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler reicht wegen der Testpflicht in der Schule der Schülerausweis als Nachweis.
Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, ist in vielen Bereichen von der Testpflicht befreit. Vom 12. Januar an gilt diese Befreiung von der Testpflicht für Geboosterte sofort nach der Booster-Impfung, also noch am selben Tag. Seit dem 27. Januar gilt diese Ausnahme von der Testpflicht unter 2G-Plus auch für Personen mit Grundimmunisierung, deren zweite Impfung mindestens 14 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt. Auch Genesene müssen in Bereichen mit 2G-Plus seit dem 27. Januar keinen Extra-Test mehr vorlegen, wenn der positive PCR-Test mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurücklickliegt. Gleiches gilt für geimpfte Genesene (Geimpfte mit Durchbruchsinfektion oder Genesene, die sich anschließend haben impfen lassen). In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten die Ausnahmen von der Testpflicht nicht.
Wo gilt eine Maskenpflicht?
Im Inneren von Gebäuden bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Masken) bestehen – zum Beispiel in öffentlichen Einrichtungen, Geschäften des täglichen Bedarfs, bei Dienstleistungen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen, Züge, Taxi). Die Maskenpflicht an Schulen gilt ab der Ampelstufe „gelb“ in der entsprechenden kreisfreien Stadt oder dem Landkreis, entfällt jedoch zum 7. März 2022 während des Schulunterrichts. In Außenbereichen gilt die Maskenpflicht erst bei der Warnstufe „Rot“. Die Landesregierung empfiehlt die Nutzung einer FFP2-Maske. Bei kulturellen Veranstaltungen, Wettkämpfen im Amateur-, Freizeit und Jugendsport sowie an Kunst- und Jugendmusikschulen oder im Einzelhandel ist die FFP2-Maske in Warnstufe „rot“ Pflicht.
Was gilt im Profisport?
Der Profisport findet in MV seit dem 11. Februar wieder mit Publikum statt. Die Zahl der Zuschauer ist regional von der Stufe der Corona-Warnampel abhängig, in der sich der Landkreis befindet. Je nach Ampelstufe gilt:
- „grün“: 3G-Pflicht, 100 Prozent Auslastung innen und außen zulässig.
- „gelb“: 2G-Pflicht, 50 Prozent Auslastung, aber innen maximal 3.000 Zuschauer, außen maximal 15.000 Zuschauer.
- „orange“ und „rot“: 2G-Plus-Pflicht, 30 Prozent Auslastung innen, aber innen maximal 1.500 Zuschauer. 50 Prozent Auslastung außen, aber maximal 10.000 Zuschauer.
Ab dem 4. März 2022 können bei Sportveranstaltungen Genesene und Geimpfte als Sportler teilnehmen. Zuschauen dürfen Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung, für sie gilt also die 2G-Plus-Regel mit folgenden Auslastungsgrenzen:
- Innenräume: Max. 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität ist zulässig, eine Personenzahl von 6.000 Zuschauenden darf jedoch nicht überschritten werden.
- Außenbereich: maximal 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität ist zulässig, eine Personenzahl von 25.000 Zuschauenden darf nicht überschritten werden.
- Zusätzlich dazu sollten medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) getragen und Hygienekonzepte vorgesehen werden.
Kosten Corona-Tests Geld?
Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich seit dem 13. November wieder kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Laut Verordnung hat dann jeder Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest (PoC-Test) pro Woche – unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus.
Was gilt in Schulen?
Die Schulen sind in allen Kreisen und kreisfreien Städten im Regelbetrieb mit Präsenzunterricht. Auf dem Schulhof und im Unterricht gilt ab Stufe 2 („gelb“) eine Maskenpflicht, auch im Hort. Die Testpflicht für Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler drei Mal pro Woche gilt weiter.
Seit dem 3. Januar ist der Sportunterricht in Hallen wieder erlaubt. Auch Musik- und Theaterunterricht sind wieder möglich. Schwimmunterricht kann ebenfalls stattfinden.
Vom 7. März 2022 an ist die Maskenpflicht im Unterricht aufgehoben. Lediglich in den Pausen und beim Laufen durch das Schulgebäude müssen weiterhin Masken getragen werden. Auch die definierten Gruppen gibt es nicht mehr.
Vom 21. März 2022 an werden in den Schulen drei Corona-Tests pro Woche gemacht. Schülerinnen und Schüler in Klassen, in denen es ein positives Testergebnis gibt, müssen für mindestens fünf Tage eine Maske tragen und täglich getestet werden.
Was gilt in Hochschulen?
Die Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern sind im Wintersemester 2021/22 mit Veranstaltungen überwiegend in Präsenz gestartet. Wegen der steigenden Corona-Zahlen sollen sie nun aber größtenteils wieder online durchgeführt werden. Für Präsenzveranstaltungen gilt an der Universität Greifswald aktuell die 2G-Regel (geimpft oder genesen). An der Universität Rostock ist die 2G-Regel seit dem 6. Dezember in Kraft. Hintergrund ist die neue Corona-Landesverordung für Hochschulen. Ausgenommen von der 2G-Regel sind Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- und Arbeitsräume benötigen, sowie Prüfungen und Zugangs- und Zulassungsverfahren. Diese dürfen an beiden Unis weiter unter 3G-Bedingungen stattfinden. Der Mindestabstand von 1,5 Metern soll eingehalten werden. An den Hochschulen gilt weiterhin die Maskenpflicht in Innenräumen. Wie das Landes-Bildungsministerium bekannt gab, gibt es außerdem ein zusätzliches Semester für die Regelstudienzeit.
Was gilt für die Einreise nach MV?
Bei der Einreise ist nur dann ein negativer Corona-Test Vorschrift, wenn man auch in einer Unterkunft in MV übernachten möchte – dann auch für Kinder ab dem Schulalter. Die Pflicht, sich alle drei Tage erneut zu testen, gilt ab der Ampelstufe „gelb“ für Ungeimpfte.
Was gilt in Fitnessstudios?
Aktuell gilt dort landesweit eine 2G-Plus-Regel. Diese tritt ab der Warnstufe „orange“ in Kraft. Es haben also nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Diese müssen aber zusätzlich noch einen tagesaktuellen Corona-Test vorzeigen. Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, ist von der Testpflicht befreit. Seit dem 27. Januar gilt diese Ausnahme von der Testpflicht unter 2G-Plus auch für Personen mit Grundimmunisierung, deren zweite Impfung mindestens 14 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt. Auch Genesene müssen in Bereichen mit 2G-Plus seit dem 27. Januar keinen Extra-Test mehr vorlegen, wenn der positive PCR-Test mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt. Gleiches gilt für geimpfte Genesene (Geimpfte mit Durchbruchsinfektion oder Genesene, die sich anschließend haben impfen lassen). In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten die Ausnahmen von der Testpflicht nicht.
In einer älteren Fassung der Corona-Landesverordnung hieß es, dass Fitnessstudios schließen müssen, wenn eine Region mindestens sieben Tage lang „rot“ und das lokale Gesundheitssystem überlastet ist. Seit dem 9. Dezember dürfen sie jedoch auch bei der Stufe „rot“ wieder unter 2G-Plus-Regeln öffnen.
Besucher oder Gäste können laut Landesverordnung auch Tests mitbringen und sich unter Aufsicht vor Ort selbst testen. Voraussetzung ist, dass entsprechend geschultes Personal vor Ort ist. Das kann man bei der jeweiligen Einrichtung erfragen. Auch kann der Arbeitgeber einen tagesaktuellen Test beglaubigen. Für Schülerinnen und Schüler ist es ausreichend, den Schülerausweis vorzuzeigen, da sie in der Schule regelmäßig getestet werden und teilweise noch nicht geimpft werden können.
Was gilt für den Vereinssport?
Ab der Warnstufe „orange“ gilt die 2G-Plus-Regel für Erwachsene im Vereinssport. Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, ist seit dem 16. Dezember von der Testpflicht befreit. Seit dem 27. Januar gilt diese Ausnahme von der Testpflicht unter 2G-Plus auch für Personen mit Grundimmunisierung, deren zweite Impfung mindestens 14 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt. Auch Genesene müssen in Bereichen mit 2G-Plus seit dem 27. Januar keinen Extra-Test mehr vorlegen, wenn der positive PCR-Test mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt. Gleiches gilt für geimpfte Genesene (Geimpfte mit Durchbruchsinfektion oder Genesene, die sich anschließend haben impfen lassen).
Ab der Stufe „rot“ gilt die 2G-Regel für den Kinder- und Jugendsport. Für Schülerinnen und Schüler ist es aber ausreichend, den Schülerausweis vorzuzeigen, da sie in der Schule regelmäßig getestet werden und teilweise noch nicht geimpft werden können. Bei Stufe „rot“ ist Publikum im Amateursport verboten.
In einer älteren Fassung der Corona-Landesverordnung hieß es, dass Fitnessstudios schließen müssen, wenn eine Region mindestens sieben Tage lang „rot“ und das lokale Gesundheitssystem überlastet ist. Seit dem 9. Dezember dürfen sie jedoch auch bei der Stufe „rot plus“ wieder unter 2G-Plus-Regeln öffnen. Dann tritt zusätzlich in Innenräumen – dazu zählen auch Schwimmhallen – eine Begrenzung von höchstens 15 Personen in Kraft. Draußen dürfen sich dann 25 Personen zum gemeinsamen Sport treffen. Seit dem 5. Februar sind auch Wettkämpfe in Warnstufe „rot“ unter strengen Auflagen (2G-Plus, innen max. 100, außen max. 200 Personen, kein Publikum) wieder möglich.
Was gilt für Amateursport?
Amateursport ist unter der 2G-Plus-Regelung und in festen Gruppen möglich. So können beispielsweise auch nicht-vereinsbasierte feste Sportgruppen in Tanz- oder Yogastudios unter strengen Hygieneregeln wieder gemeinsam trainieren. Seit dem 5. Februar sind auch Wettkämpfe in Warnstufe „rot“ unter strengen Auflagen (2G-Plus, innen max. 100, außen max. 200 Personen, kein Publikum) wieder möglich.
Was gilt für Freibäder und Schwimmhallen?
In Schwimmhallen gilt bei den Warnstufen „orange“ und „rot“ die 2G-Plus-Regel. Es haben also nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Diese müssen aber zusätzlich noch einen tagesaktuellen Corona-Test vorzeigen. Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, ist seit dem 16. Dezember von der Testpflicht befreit. Seit dem 27. Januar gilt diese Ausnahme von der Testpflicht auch für Personen mit Grundimmunisierung, deren zweite Impfung mindestens 14 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt. Auch Genesene müssen in Bereichen mit 2G-Plus seit dem 27. Januar keinen Extra-Test mehr vorlegen, wenn der positive PCR-Test mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt. Gleiches gilt für geimpfte Genesene (Geimpfte mit Durchbruchsinfektion oder Genesene, die sich anschließend haben impfen lassen).
In einer älteren Fassung der Corona-Landesverordnung hieß es, dass Schwimmhallen schließen müssen, wenn eine Region mindestens sieben Tage lang „rot“ und das lokale Gesundheitssystem überlastet ist. Seit dem 9. Dezember dürfen sie jedoch auch bei der Stufe „rot plus“ wieder unter 2G-Plus-Regeln öffnen. Allerdings gibt es eine Grenze von höchstens 15 Personen pro Schwimmhalle. Der reguläre Betrieb ist also ausgesetzt, die Hallen können nur für Vereine oder Schwimmunterricht genutzt werden. Ab dem 5. Februar sind vereinssportbasiert wieder Wettkämpfe in Warnstufe „rot“ unter strengen Auflagen (2G-Plus, innen max. 100, außen max. 200 Personen, kein Publikum) möglich.
Was gilt in Kunst- und Musikschulen?
Bundesweit ist die 2G-Regel vorgeschrieben. Ab der Stufe „orange“ gilt in Mecklenburg-Vorpommern die 2G-Plus-Regel für Erwachsene. Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, ist seit dem 16. Dezember von der Testpflicht befreit.
Ab der Stufe „rot“ treten auch in Jugendkunst- und Jugendmusikschulen Regeln in Kraft: Es gilt 2G, also muss man geimpft oder genesen sein. Allerdings können Kinder unter 12 Jahren, die noch nicht geimpft werden können, sich mit einem negativen Corona-Test ausweisen. Aufgrund der Testpflicht in der Schule genügt dafür der Schülerausweis. Dasselbe gilt noch bis zum 31. April auch für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren. Kurse sind in Warnstufe „rot“ unter 2G-Plus innen mit bis zu 15 und außen mit bis zu 25 Personen möglich.
Was gilt beim Kinderkrankengeld?
Gesetzlich versicherte Familien können in diesem Jahr 30 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Der Anspruch besteht mit der Neuregelung auch dann, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 40 auf 60 Tage pro Kind und Elternteil. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Die neue Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 gelten. Wenn ein Kind nicht in Schule oder Kita gehen kann, reicht eine Bescheinigung der Einrichtung für die Beantragung der Leistung. Dafür soll es eine Mustererklärung geben. Nur wenn ein Kind wirklich erkrankt ist, wird ein Attest vom Arzt benötigt. Die betroffenen Eltern erhalten mit dem Kinderkrankengeld 90 Prozent ihres Nettoeinkommens.
Werden die Wirtschaftshilfen verlängert?
Ja. Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) teilte am 7. Januar mit, dass die Überbrückungshilfen zunächst bis März 2022 verlängert worden sind. Unternehmen, Organisationen oder Freiberufler, die Einbußen durch die Corona-Maßnahmen verzeichnen, können sie online beantragen. Weiterhin gibt es die Wirtschaftsstabiliserungsfonds, ein erhöhtes Kurzarbeitergeld sowie die Neustartprämien.
Sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen möglich?
In Pflege- und Altenheimen sowie in Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Testpflicht für ausnahmslos alle Besucherinnen und Besucher sowie für das Personal. Wer dort arbeitet, muss sich täglich testen lassen, geimpfte oder genesene Beschäftigte können auch Selbsttests machen. Besucherinnen und Besucher müssen immer einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen. Besuche sind laut Sozialministerium möglich, sofern in der einzelnen Einrichtung kein aktives Infektionsgeschehen ist. Vor Ort in den Einrichtungen soll es die Möglichkeit für einen Schnelltest geben. Diesen müssen Besucher nicht bezahlen. Einrichtungen können jedoch eigenmächtig ein Besuchsverbot aussprechen.
Vom 22. bis zum 28. Dezember können Bewohner von Pflege- und Altenheimen bis zu drei Besucher täglich empfangen, auch wenn diese nicht angemeldet sind.
In welcher Form finden Sitzungen von Bürgerschaften, Stadt- und Gemeindevertretern statt?
Nach Angaben der stellvertretenden Ministerpräsidentin Simone Oldenburg (Linke) sollen die Vertretungen selbst entscheiden, wie sie zu ihren Sitzungen zusammenkommen – beispielsweise hybrid oder in Präsenz. „Es kann 3G gelten“, so Oldenburg. Jeder Bürgermeister solle dies selbst entscheiden können. Der gesetzliche Rahmen wurde entsprechend angepasst.
Können Trauungen stattfinden?
Ja, Trauungen sind unter den geltenden Kontaktbeschränkungen möglich. Es gilt aber die Pflicht, dass die Sitzplätze 1,5 Meter Abstand zueinander haben. Ab der Stufe „gelb“ gilt die 2G-Regel für Trauungen.
Können Beisetzungen stattfinden?
Ja, Beisetzungen sind unter den geltenden Kontaktbeschränkungen möglich. Es gilt aber die Pflicht, dass die Sitzplätze 1,5 Meter Abstand zueinander haben. Ab der Stufe „gelb“ gilt die 2G-Regel.
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[…] Dreischritt der Öffnung: Die neuen Corona-Regeln in MV vom 22.02.2022 […]
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