Lockdown: Diese Corona-Regeln gelten in MV

20. Januar 2021 Aus Von mvp-web

Seit dem 2. November gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern massive Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Sie wurden mehrfach verändert und gelten vorerst bis zum 14. Februar. Sie betreffen fast alle gesellschaftlichen Bereiche.

Bis wann gelten die neuen Corona-Regeln in Mecklenburg-Vorpommern?

Die am 16. Dezember in Kraft getretenen Corona-Maßnahmen sind bis zum 14. Februar verlängert worden. Das haben Bund und Länder bei ihren Beratungen am 19. Januar vereinbart. Einige Maßnahmen wurden verschärft. Was genau gilt, ist in der neuen Corona-Landesverordnung geregelt. Diese tritt am 25. Januar in Kraft.

Wie viele Personen dürfen sich treffen?

Angehörige eines Haushalts dürfen sich gemeinsam nur mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt treffen. Dabei ist es egal, wo dieses Treffen stattfindet. Kinder unter zwölf Jahren werden nicht mitgezählt. Das heißt, dass sich während des Lockdowns zum Beispiel zwei Paare nicht zum Essen verabreden können und dass sich zwei Familien mit Erwachsenen und Kindern nicht alle gemeinsam gegenseitig besuchen dürfen.

Wird die Bewegungsfreiheit eingeschränkt?

Landkreise können künftig bereits ab einem Inzidenzwert von 150 Neuinfektionen innerhalb der vorangegangenen sieben Tage strengere Corona-Regeln einführen. Dazu zählt die Einschränkung des Bewegungsradius der Bevölkerung auf 15 Kilometer um den Wohnort. Hinzu kommt eine Ausgangssperre zwischen 21 und 6 Uhr. Ausnahmen gelten für Personen, die beispielsweise zu ihrer Arbeit fahren müssen. Vom 25. Januar an gilt das für den Landkreis Vorpommern-Greifswald. Außerdem dauern entsprechende Einschränkungen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte noch noch bis zum 31. Januar.

Was gilt bei der Einreise aus Risikogebieten?

Seit dem 10. Januar wird zur Einreise nach Deutschland generell ein Corona-Test verlangt. Der Test kann entweder innerhalb von 48 Stunden vor Anreise oder direkt bei der Einreise erfolgen. Wer aus einem Hochrisikogebiet mit einer Inzidenz von mehr als 200 oder einem Land mit hohem Risiko von Infektionen durch eventuell ansteckendere Virus-Mutationen (beispielsweise Großbritannien) nach Mecklenburg-Vorpommern kommt, muss in Quarantäne und kann sich frühestens nach dem fünften Tag freitesten. (Ausnahmen gelten auch nicht für Dienstreisen und Besuche der Kernfamilie). An den Reiseregelungen von und nach Polen ändert sich nichts. Für den Landkreis Vorpommern-Greifswald gilt ein Einreiseverbot ab dem 25. Januar. Ausnahmen gelten für Berufstätige und Personen, die ihre Kernfamilie besuchen. Im Kreis Mecklenburgische Seenplatte gilt dies schon länger, ob diese Regeln auch im Kreis Ludwigslust-Parchim greifen werden, entscheidet sich am Wochenende.

Wird der Handel eingeschränkt?

Der Einzelhandel mit Ausnahme der Geschäfte für den täglichen Bedarf bleibt geschlossen. Geschäfte des täglichen Bedarfs sind: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten, Banken, Sparkassen und Poststellen, Reinigungen und Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkauf, Blumenläden, Großhandel. Alle geschlossenen Geschäfte dürfen Abhol- und Lieferdienste anbieten.

Was gilt im Bereich der sogenannten körpernahen Dienstleistungen (Friseursalons, Nagelstudios, Kosmetikstudios)? Welche Betriebe werden geschlossen, welche bleiben geöffnet?

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Maniküre, Barbiere und ähnliche Betriebe bleiben geschlossen. Die Dienstleistungen dürfen auch nicht zu Hause in Anspruch genommen werden.

Sind Therapien weiterhin möglich?

Ja, medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin möglich – beispielsweise Ärzte, Rehakliniken, Therapeuten, Podologie, Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie.

Bleiben die Schulen geöffnet?

Die meisten Kitas und Grundschulen bis zur 6. Klasse bleiben geöffnet. Wenn möglich, sollen die Kinder aber zu Hause betreut werden, die Präsenzpflicht ist aufgehoben. Ab Klasse 7 gibt es Homeschooling. Seit dem 11. Januar dürfen die Abschlussklassen 10 und 12, die Abschlussjahrgänge der Berufsschulen und bei der Mittleren Reife zurück in den Präsenzunterricht, damit sie sich auf ihre Prüfungen vorbereiten können. Diese Regelung soll beibehalten werden. Die Schulen im Landkreis Ludwigslust-Parchim dürfen von kommenden Montag an nur noch für eine Notbetreuung öffnen, weil dort die Infektionszahlen besonders hoch sind. Für den Landkreis Vorpommern-Greifswald gilt dies ab dem 27. Januar. Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte gibt es diese Einschränkung bereits. Die Eltern in den betroffenen Landkreisen können ihre Kinder bis Klasse 6 nur noch dann in die Schule bringen, wenn sie in einem systemrelevanten Beruf arbeiten und eine Unabkömmlichkeitsbescheinigung des Arbeitgebers vorlegen können.

Bleiben die Kitas geöffnet?

Die Kitas in Mecklenburg-Vorpommern bleiben außerhalb der Hochrisikogebiete offen. Allerdings werden die Eltern von der Landesregierung dringend gebeten, ihre Kinder zu Hause zu lassen, sofern die Betreuung möglich ist. In den Landkreisen Vorpommern-Greifswald und Ludwigslust-Parchim dürfen Kitas von kommenden Montag an Kitas nur noch für eine Notbetreuung öffnen. Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte gibt es diese Einschränkung bereits.

Was gilt beim Kinderkrankengeld?

Gesetzlich versicherte Familien können in diesem Jahr 20 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Der Anspruch besteht mit der Neuregelung auch dann, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Die neue Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 gelten. Wenn ein Kind nicht in Schule oder Kita gehen kann, reicht eine Bescheinigung der Einrichtung für die Beantragung der Leistung. Dafür soll es eine  Mustererklärung geben. Nur wenn ein Kind wirklich erkrankt ist, wird ein Attest vom Arzt benötigt.  Die betroffenen Eltern erhalten mit dem Kinderkrankengeld 90 Prozent ihres Nettoeinkommens.

Bleiben Spielplätze geöffnet?

Außenspielplätze ja. Die Abstands- und Hygieneregeln müssen eingehalten werden. Innenspielplätze werden gesperrt.

Darf Alkohol in der Öffentlichkeit ausgeschänkt und verzehrt werden?

Nein. Der Ausschank und Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist verboten. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

Sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen möglich?

Bereits seit dem 12. Dezember gelten verschärfte Besuchsregelungen. Laut Sozialministerium dürfen Bewohner derzeit nur noch von einer festgelegten Person am Tag besucht werden. Übersteigt der Inzidenzwert landesweit die Marke von 100, sind Besuche dann nur noch an drei Tagen pro Woche möglich; bei einem Wert von 200 oder höher dann nur noch an einem Tag in der Woche. Besucher müssen bereits seit dem 12. Dezember einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Vor Ort in den Einrichtungen soll es die Möglichkeit für einen Schnelltest geben. Diesen müssen Besucher nicht bezahlen. Die Landesregierung kündigte an, weitere Gespräche mit den Heimleitungen zu führen, um weitere Infektionen einzudämmen.

Bleiben Gastronomiebetriebe geschlossen?

Ja, Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Geschäfte sind seit dem 2. November geschlossen. Essen für zu Hause soll weiterhin geliefert oder abgeholt werden dürfen. Am 5. Janaur wurde beschlossen, dass auch Kantinen schließen müssen. Speisen und Getränke dürfen aber mitgenommen werden.

Sind Ausflüge und Familienbesuche innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns erlaubt?

Ja, aber mit Einschränkungen. Überall müssen die allgemeinen Kontaktbeschränkungen beachtet werden. In den Landkreisen mit einer Inzidenz von mehr als 150 gilt ein Einreiseverbot, es sei denn man besucht seine Kernfamilie. Ein solches Einreiseverbot gilt zunächst noch bis zum 31. Januar für die Mecklenburgische Seenplatte und vom 25. Januar an für den Landkreis Vorpommern-Greifswald.

Was bedeutet Hausstand?

Zu einem Hausstand gehören alle Personen, die in einer Wohnung zusammenleben.

Wer gehört zur Kernfamilie?

Zur Kernfamilie zählen Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern und Urenkel sowie deren Lebenspartner.

Werden Ausgangssperren verhängt?

In Mecklenburg-Vorpommern sollen die Landkreise und kreisfreien Städte Ausgangssperren und Mobilitätseinschränkungen (15-Kilometer-Radius-Regel) auf lokaler Ebene (Amtsbereiche, einzelne Städte) verhängen, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz vor Ort höher als 150 ist. Vom 25. Januar an gilt das für den Landkreis Vorpommern-Greifswald. Außerdem dauern entsprechende Einschränkungen noch bis zum 31. Januar im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.

Was gilt bei der Maskenpflicht?

In Bussen, Bahnen und beim Einkaufen müssen in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Januar an medizinische Masken getragen werden. Das heißt neben FFP2-Masken oder Masken des Typs KN95 reichen auch die deutlich günstigeren OP-Masken. Die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken gilt auch in Gottesdiensten. Wer kann, sollte so einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz in allen Situationen mit Menschen in geschlossenen Räumen tragen. Das Tragen von Alltagsmasken (also Stoffmasken) ist nur noch außerhalb des Nahverkehrs und von Geschäften erlaubt.

Gibt das Land Masken an die Bürger aus?

Das Land hat aktuell 2,6 Millionen FFP2 Masken auf Lager. Der Finanzausschuss des Landtages hat bereits Mittel aus dem MV-Schutzfonds bereitgestellt, um weitere fünf Millionen Masken zu kaufen. Lehrer, die Polizei und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendhilfe werden mit den Mund-Nasen-Bedeckungen ausgestattet. Die Masken sollen verschickt werden. Wann und wieviele Masken jeder bekommt und wie diese verteilt werden, ist noch offen.

Was gilt hinsichtlich der Quarantäne?

Die Quarantänezeit von Kontaktpersonen von mit dem Coronavirus infizierten Menschen beträgt zehn Tage. Voraussetzung ist ein negativer Corona-Test. Wer bereits an Covid-19 erkrankt war, muss nicht in Quarantäne.

Können Veranstaltungen noch stattfinden?

Unterhaltungsveranstaltungen sind untersagt, auch Flohmärkte und Ähnliches dürfen nicht stattfinden.

Wie steht es um die Kultureinrichtungen?

Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Kinos, Autokinos, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind seit dem 2. November geschlossen.

Können Trauungen stattfinden?

Ja, Trauungen können mit höchstens zehn Personen stattfinden.

Können Beisetzungen stattfinden?

Ja, Beisetzungen können mit höchstens 20 Personen stattfinden.

Finden Profisportveranstaltungen weiterhin statt?

Profisportveranstaltungen finden statt, aber ohne Publikum.

Wie sieht es bei anderen Freizeiteinrichtungen aus?

Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Messen oder Ähnliches sind seit dem 2. November geschlossen. In Mecklenburg-Vorpommern müssen die Außenbereiche von Zoos und Tierparks seit dem 16. Dezember ebenfalls geschlossen bleiben.

Bleiben Fahrschulen geöffnet?

Nein.

Bleiben Baumärkte geöffnet?

Lediglich Personen mit Gewerbeschein dürfen in Baumärkten einkaufen. Alle anderen können die Waren bestellen und dann abholen.

Ist Sport erlaubt?

Sport ist nur allein, zu zweit und mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Kinder- und Jugendsport beispielsweise in Vereinen wird verboten.

Können Bordelle öffnen?

Prostitutionsstätten, Bordelle oder Ähnliches sind bis auf Weiteres geschlossen.

Welche finanziellen Hilfen gibt es für die Wirtschaft, Vereine und Soloselbstständige?

Die Staatshilfen („Novemberhilfen“) für von Schließung betroffene Unternehmen, Selbstständige und Vereine werden bis in den Dezember verlängert. Für Bereiche, die absehbar noch über Monate größere Einschränkungen des Geschäftsbetriebs zu erwarten haben, werden die Überbrückungshilfen bis Mitte 2021 verlängert – etwa für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, Soloselbstständige und die Reisebranche. Freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler in Mecklenburg-Vorpommern können in der Zeit der Corona-Krise ein Überbrückungsstipendium aus dem „MV-Schutzfonds Kultur“ in Höhe von 2.000 Euro beantragen. Das Stipendium soll im Gegensatz zur Grundsicherung das künstlerische Schaffen ermöglichen. Wer einen Antrag stellt, muss nicht zwingend Mitglied der Künstlersozialkasse sein. Eine Antragstellung beim Landesförderinstitut MV ist bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Eine gleichzeitige Förderung aus der Corona-Soforthilfe und dem Stipendium ist nicht möglich. Die Wirtschaftshilfen sollen im Zuge des harten Lockdowns ausgeweitet werden. Konkret soll bei der Überbrückungshilfe III, die ab Januar gilt, der Höchstbetrag von 200.000 Euro auf 500.000 Euro erhöht werden. Der maximale Zuschuss ist demnach geplant für direkt und indirekt von Schließungen betroffene Unternehmen. Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen. Erstattet werden betriebliche Fixkosten. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den November- und Dezemberhilfen geben.

Soll es wieder mehr Homeoffice geben?

Ja, nach den Beratungen von Bund und Ländern werden die Regeln für Unternehmen beim Thema Homeoffice verschärft. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat eine Verordnung für mehr Homeoffice erlassen: Wo immer möglich, müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nun die Möglichkeit anbieten, von zu Hause aus zu arbeiten. Arbeitnehmer können aber nicht dazu gezwungen werden. Wer etwa zu Hause nicht über die benötigte Technik verfügt oder aus organisatorischen Gründen nicht aus dem Homoffice arbeiten kann, für den greift die grundsätzliche Pflicht nicht.

Was verändert sich für die Arbeit in Betrieben?

Für die Betriebe gelten künftig strengere Arbeitsschutzregeln, was Abstände und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen angeht. Wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen vom Arbeitgeber pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Wenn Abstände und Belegungsvorschriften nicht eingehalten werden können, müssen Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Die entsprechende Verordnung gilt zunächst bis zum 15. März.

Sollen private Reisen weiterhin möglich sein?

Seit dem 2. November dürfen keine Gäste aus anderen Bundesländern mehr für touristische Zwecke aufgenommen werden und auch Tagesgäste dürfen nicht mehr einreisen.

Können Menschen mit einem Nebenwohnsitz im Land nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen?

Ja, Personen mit ihrem Haupt- oder Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern dürfen in das Land einreisen. Das gilt allerdings nicht für Hochrisikogebiete ab einem Inzidenzwert von 200.