Lockdown bis 18. April verlängert: Die neuen Corona-Regeln in MV

Lockdown bis 18. April verlängert: Die neuen Corona-Regeln in MV

23. März 2021 Aus Von mvp-web

Seit dem 2. November gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern massive Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Sie wurden mehrfach verändert und gelten vorerst bis zum 18. April 2021. Sie betreffen fast alle gesellschaftlichen Bereiche und orientieren sich an Inzidenzwerten und einem dazugehörigen Stufenplan für mögliche Lockerungen, sofern die Lage es zulässt.

Bis wann gelten die neuen Corona-Regeln in Mecklenburg-Vorpommern?

Der am 16. Dezember in Kraft getretene Lockdown ist bis zum 18. April verlängert worden. Die aktualisierte Landesverordnung soll mit Wirkung ab dem 29. März angepasst werden.

Was gilt über die Ostertage?

Private Zusammenkünfte von Angehörigen des eigenen Haushalts sind in dieser Zeit mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Nur an Karsamstag soll der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne geöffnet bleiben, ebenso Tankstellen. Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Impf- und Testzentren bleiben geöffnet. Bürgerinnen und Bürger werden ermutigt, die kostenlosen Testangebote zu nutzen. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt.

Was ist mit Gottesdiensten über Ostern?

Über die Osterfeiertage soll es nach Möglichkeit keine Präsenzgottesdienste geben. Mit einer entsprechenden Bitte wollen Bund und Länder auf die Religionsgemeinschaften zugehen. Religiöse Versammlungen sollen demnach nur virtuell abgehalten werden.

Was ändert sich hinsichtlich der „Notbremse“, die in Regionen mit einer Inzidenz über 100 gilt?

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 sollen die geltenden Corona-Beschränkungen mit der bereits am 3. März vereinbarten „Notbremsen“-Regelung – anders als bisher – überall konsequent umgesetzt werden. Außerdem kommen Verschärfungen hinzu: Dazu können laut Bund-Länder-Beschluss Ausgangsbeschränkungen, verschärfte Kontaktbeschränkungen und eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken auch von Mitfahrern im Auto zählen. Steigen die Inzidenzwerte in einem Landkreis oder einer Region, dann greift die „Notbremse“: Wird die Inzidenz von 100 über drei Tage hinweg überschritten, gelten wieder die strengen Regeln, die bis zum 7. März vereinbart wurden. Der Einzelhandel bis auf Waren des täglichen Bedarfs müsste schließen, in Schulen und Kitas sind nur Notbetreuung oder sogenannter Distanzunterricht möglich, es gelten wieder die strengeren „Ein-Haushalt-plus-eine-Person“-Kontaktregeln. Ob dieser Bund-Länder-Beschluss auch in die Landesverordnung in MV übernommen wird, steht noch nicht fest.

Ist über Ostern Urlaub möglich? Sind Übernachtungen in Hotels, Pensionen oder Ferienhäusern in MV möglich?

Bund und Länder appellieren weiter dringend an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten – auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage. Der Vorschlag, über Ostern „kontaktarmen Urlaub“ im Inland unter strengen Auflagen zu ermöglichen, wurde nicht umgesetzt. Damit ist vorerst kein Urlaub in Ferienwohnungen oder -häusern, Appartements oder Wohnmobilen erlaubt.

Sind Änderungen für Reiserückkehrer geplant? Wird eine generelle Quarantäne verhängt?

Für Auslandsurlauber soll über eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes eine generelle Testpflicht vor dem Rückflug eingeführt werden. Sie soll zur Voraussetzung für die Einreise nach Deutschland gemacht werden. Von den Fluglinien würden „konsequente Tests“ von Crews und Passagieren vor dem Rückflug und keine weitere Ausweitung der Flüge während der Osterferien erwartet. Eine generelle Quarantäne-Pflicht für rückkehrende Urlauber aus Nicht-Risikogebieten wird es offenbar nicht geben. Die Bundesregierung hatte die Balearen-Insel Mallorca Mitte März von der Liste der Risikogebiete gestrichen und die Reisewarnung wegen stark gesunkener Infektionszahlen aufgehoben. Damit entfiel auch die Testpflicht und die Quarantäne für Rückkehrer.

Gibt es weitere Corona-Hilfen für Firmen und Unternehmen?

Der Bund plant zusätzliche Corona-Hilfen für Firmen. „Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben entwickeln“, heißt es im Bund-Länder-Beschluss. Wie genau diese ergänzenden Hilfen aussehen sollen, blieb zunächst offen.

Was ändert sich an Schulen und in Kitas?

Corona-Tests für Schüler, Lehrkräfte und Kita-Beschäftigte sollen ausgeweitet werden. Angestrebt werden laut Beschluss „baldmöglichst zwei Testungen pro Woche“. Zur Organisation des weiteren Betriebs von Schulen und Kitas, etwa zu möglichen Schließungen oder anderen Einschränkungen, trafen Merkel und die Ministerpräsidenten keine konkreten Vereinbarungen. Die Länder regeln diese Fragen damit weiter in Eigenregie.

Wie viele Personen dürfen sich treffen?

Seit dem 8. März dürfen sich Angehörige aus zwei Haushalten mit bis zu fünf Personen treffen. Dabei ist es egal, wo dieses Treffen stattfindet. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Liegt die Inzidenz stabil unter 35, sind auch Treffen von Menschen aus drei Haushalten erlaubt. Dies gilt jedoch nicht vom 1. bis 5. April. Paare gelten ab sofort als ein gemeinsamer Haushalt, auch wenn sie räumlich getrennt voneinander leben.

Lockern oder Einschränkungen – was gilt bei welcher Inzidenz?

Auf dem Bund-Länder-Gipfel am 3. März 2021 haben sich die Beteiligten von der im Februar noch angepeilten Inzidenzmarke von unter 35 Infektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche verabschiedet. Maßgeblich ist jetzt eine wöchentliche Inzidenz von 50. Wird sie in einem Landkreis erreicht, gibt es Lockerungen. Steigt sie über 50, werden die Bestimmungen wieder strenger. Betrachtet wird immer ein Zeitraum von zwei Wochen.
Ein Beispiel: Bei einer Inzidenz von 50 oder darunter dürfen Geschäfte wieder öffnen und eine bestimmte Kundenanzahl im Laden bedienen. Steigt die Inzidenz über 50, dann gibt es nur noch Shopping nach vorheriger Terminvereinbarung („Click and Meet“).

Wer darf derzeit nach Mecklenburg-Vorpommern kommen?

Urlaubsreisen und Tagesausflüge aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit verboten. Unter anderem für Pendler, Berufstätige, Lernende, Familienangehörige sind Aufenthalte in Mecklenburg-Vorpommern möglich. Ausnahmen gelten auch für Zweitwohnungsbesitzer, Hochzeits- und Trauergäste. Achtung: Die Einreise in ein Hochrisikogebiet innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern (Inzidenz über 150) ist möglicherweise dennoch beschränkt.

Was gilt bei der Einreise aus ausländischen Risikogebieten?

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums gilt: Wer sich innerhalb der zehn Tage vor der Einreise nach Deutschland in einem ausländischen Risikogebiet mit einer Inzidenz zwischen 50 und 200 aufgehalten hat, muss einen Corona-Test vorweisen. Dieser muss ein oder zwei Tage vor der Rückkehr oder direkt bei der Einreise durchgeführt werden. Wer in einem Hochrisikogebiet mit einer Inzidenz über 200 oder einem Risiko-Gebiet mit besonders vielen Virus-Mutationen war, muss sich innerhalb der 48 Stunden testen lassen, bevor er die Reise nach Deutschland antritt. Es gibt Ausnahmen von der Testpflicht bei der Einreise aus Risikogebieten, etwa für Durchreisende oder nach Kurzaufenthalten im ausländischen Grenzgebiet. Wer aus einem ausländischen Risikogebiet einreist, muss sich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Diese kann durch einen zweiten Corona-Test frühestens nach fünf Tagen abgekürzt werden. Es gibt Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisende aus Risikogebieten, nicht aber für Einreisende aus Hochrisikogebieten. Die Bundesregierung plant eine Testpflicht bei jeder Rückkehr von einer Urlaubsreise aus dem Ausland – unabhängig von der Inzidenz im Urlaubsland.

Was gilt für die Einreise aus inländischen Hochrisikogebieten?

Wer aus einem deutschen Hochrisikogebiet außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern mit einer Inzidenz von mehr als 200 nach Mecklenburg-Vorpommern kommt, muss in Quarantäne und kann sich frühestens nach dem fünften Tag freitesten. Ausnahmen gelten für Berufstätige und Personen, die ihre Kernfamilie besuchen, sowie Reisen zum Erst- beziehungsweise Zweitwohnsitz.

Welche Regeln gelten für den Handel / für den Einkauf?

Ab dem 8. März dürfen Geschäfte wieder öffnen: Bei einer Inzidenz von 50 oder darunter ist die Anzahl der Kunden auf 10 bzw. 20 qm abhängig von der Einkaufsfläche beschränkt. Steigt die Inzidenz auf über 50 bis 100 ist Einkaufen nur nach Terminvergabe möglich („Click and Meet“). Bei einer Inzidenz von mehr als 100 gilt die sogenannte „Notbremse“: Es gelten dann wieder die strengen Regeln, die bis zum 7.März vereinbart wurden. Der Einzelhandel bis auf Waren des täglichen Bedarfs muss schließen, in Schulen und Kitas sind nur Notbetreuung oder sogenannter Distanzunterricht möglich, es gelten wieder die strengeren „Ein-Haushalt-plus-eine-Person“-Kontaktregeln.
Geschäfte des täglichen Bedarfs sind: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten, Banken, Sparkassen und Poststellen, Reinigungen und Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Blumenläden, Großhandel. Alle geschlossenen Geschäfte dürfen Abhol- und Lieferdienste anbieten.

Wer darf seit März wieder öffnen?

Friseursalons sowie Gartenbaucenter und Baumschulen konnten bereits am 1. März unter Hygiene-Auflagen wieder öffnen. Seit dem 8. März dürfen auch Buchläden sowie die Außenbereiche von Zoos, Tierparks und Gedenkstätten landesweit öffnen, sofern die betreffende Region nicht einen Inzidenzwert über 100 aufweist. Auch körpernahe Dienstleistungen sind dann wieder möglich, also können Kosmetik-, Fußpflege und Tattoostudios wieder öffnen. Allerdings sieht der Bund-Länder-Beschluss vor, dass der Kunde ein negatives Testergebnis vorweisen muss. Ob dies in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt wird, ist noch ungewiss.

Sind Therapien weiterhin möglich?

Ja, medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin möglich – beispielsweise Ärzte, Rehakliniken, Therapeuten, Podologie, Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie.

Was gilt für die Öffnungen der Schulen im Land?

Für die Öffnung der Schulen in Mecklenburg-Vorpommern hat das Bildungsministerium einen Stufenplan vorgestellt. Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 sollen seit dem 24. Februar zur Schule gehen. Dies gilt für Landkreise und kreisfreie Städte, die stabil einen Inzidenzwert von unter 50 vorweisen können. Seit dem 8. März werden Schüler der Jahrgänge ab Klasse 7 an die Schulen geholt – zunächst im Wechsel von Präsenzunterricht und Homeschooling. Bei Inzidenzen zwischen 50 und 100 soll es keine Präsenzpflicht für die Klassen 1 bis 6 geben und Homeschooling für die übrigen Klassenstufen ab 7. In Corona-Hotspots mit einer Inzidenz von über 100 gilt die Notfallbetreuung in Kitas und Grundschulen sowie Homeschooling für die Klassen ab Stufe 7.
Die Landesregierung hat zwei Millionen Schnelltests bestellt, um sie in Schulen und Kitas einzusetzen.

Was gilt für Abschlussklassen?

Abschlussklassen wird zur Prüfungsvorbereitung landesweit weiter Präsenzunterricht angeboten. Die Landesregierung hat zwei Millionen Schnelltests bestellt, um sie in Schulen und Kitas einzusetzen. Offen ist noch der Liefertermin.

Bleiben die Kitas geöffnet?

Kitas sind seit dem 22. Februar an wieder regulär geöffnet, sofern der betroffene Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt einen Inzidenzwert von unter 100 hat. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 gibt es allerdings sehr viel strengere Hygieneregeln. Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 sind die Kitas weiter geöffnet. Allerdings wird an die Eltern appelliert, ihre Kinder möglichst zu Hause zu betreuen, sofern dies möglich ist. Liegt die Inzidenz über 150 erfolgt der Übergang in die Notfallbetreuung. Die Landesregierung hat zwei Millionen Schnelltests bestellt, um sie in Schulen und Kitas einzusetzen. Offen ist noch der Liefertermin.

Was gilt beim Kinderkrankengeld?

Gesetzlich versicherte Familien können in diesem Jahr 20 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Der Anspruch besteht mit der Neuregelung auch dann, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Die neue Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 gelten. Wenn ein Kind nicht in Schule oder Kita gehen kann, reicht eine Bescheinigung der Einrichtung für die Beantragung der Leistung. Dafür soll es eine Mustererklärung geben. Nur wenn ein Kind wirklich erkrankt ist, wird ein Attest vom Arzt benötigt.  Die betroffenen Eltern erhalten mit dem Kinderkrankengeld 90 Prozent ihres Nettoeinkommens.

Bleiben Spielplätze geöffnet?

Außenspielplätze ja. Die Abstands- und Hygieneregeln müssen eingehalten werden. Innenspielplätze werden gesperrt.

Darf Alkohol in der Öffentlichkeit ausgeschenkt und verzehrt werden?

Der Ausschank in der Öffentlichkeit ist verboten. Der Verzehr war verboten. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat das Verzehrverbot am 24. Februar außer Vollzug gesetzt.

Sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen möglich?

Bereits seit dem 12. Dezember gelten verschärfte Besuchsregelungen. Laut Sozialministerium dürfen Bewohner derzeit nur noch von einer festgelegten Person am Tag besucht werden. Übersteigt der Inzidenzwert landesweit die Marke von 100, sind Besuche dann nur noch an drei Tagen pro Woche möglich; bei einem Wert von 200 oder höher dann nur noch an einem Tag in der Woche. Besucher müssen bereits seit dem 12. Dezember einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Vor Ort in den Einrichtungen soll es die Möglichkeit für einen Schnelltest geben. Diesen müssen Besucher nicht bezahlen. Die Landesregierung kündigte an, weitere Gespräche mit den Heimleitungen zu führen, um weitere Infektionen einzudämmen.

Bleiben Gastronomiebetriebe geschlossen?

Ja, Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Geschäfte sind seit dem 2. November geschlossen. Essen für zu Hause soll weiterhin geliefert oder abgeholt werden dürfen. Auch Kantinen müssen schließen. Speisen und Getränke dürfen aber mitgenommen werden.

Sind Ausflüge und Familienbesuche innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns erlaubt?

Ja, aber mit Einschränkungen. Überall müssen die allgemeinen Kontaktbeschränkungen beachtet werden. In den Landkreisen mit einer Inzidenz von mehr als 150 gilt ein Einreiseverbot, es sei denn man besucht seine Kernfamilie.

Was bedeutet Hausstand?

Zu einem Hausstand gehören alle Personen, die in einer Wohnung zusammenleben. Seit dem 3. März gelten auch räumlich getrennt lebende Paare als ein Hausstand.

Wer gehört zur Kernfamilie?

Zur Kernfamilie zählen Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern und Urenkel sowie deren Lebenspartner.

Werden Ausgangssperren verhängt?

In Mecklenburg-Vorpommern können die Landkreise und kreisfreien Städte Ausgangssperren und Mobilitätseinschränkungen auf lokaler Ebene (Amtsbereiche, einzelne Städte) verhängen, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz vor Ort an zwei aufeinander folgenden Tagen höher als 150 liegt. Der Bund-Länder-Beschluss vom 23. März sieht vor, dass Ausgangssperren ab einer Inzidenz von 100 verhängt werden können.

Was gilt bei der Maskenpflicht?

Wie die Landesregierung auf ihrer Internetseite erklärt, ist das Tragen von medizinischen Masken (OP- oder FFP2-Masken) in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen, Züge, Taxi), im Einzelhandel, bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften sowie in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr Pflicht. Das heißt, neben FFP2-Masken oder Masken des Typs KN95 reichen auch die deutlich günstigeren OP-Masken. Auch in allen anderen Bereichen, die öffentlich zugänglich sind oder von Kunden und Besuchern betreten werden können, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske – auch bei Gottesdiensten. Für den gemeinsamen Aufenthalt mit anderem Menschen in Innenräumen ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes empfohlen.

Was gilt hinsichtlich der Quarantäne für Kontaktpersonen?

Wer – ohne selbst erkrankt zu sein – direkten Kontakt mit Menschen hatte, die sich mit dem Coronavirus infizierte haben, muss für zehn Tage in Quarantäne. Wer bereits an Covid-19 erkrankt war, muss nicht in Quarantäne.

Können Veranstaltungen noch stattfinden?

Unterhaltungsveranstaltungen sind untersagt, auch Flohmärkte und Ähnliches dürfen nicht stattfinden. Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 dürfen ab dem 22. März Kinos, Theater sowie Konzert- und Opernhäuser öffnen. Bleibt der Inzidenzwert weitere 14 Tage stabil, können frühestens ab dem 5. April auch wieder Freizeitveranstaltungen im Freien mit einer Teilnehmerzahl von unter 50 Personen stattfinden.

Wie steht es um die Kultureinrichtungen?

Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Kinos, Autokinos, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind seit dem 2. November geschlossen. Nach den Verabredungen des Bund-Länder-Gipfels vom 3. März dürfen Galerien, Museen und Gedenkstätten seit dem 8. März bei einer Inzidenz unter 50 wieder öffnen. Bei einer Inzidenz über 50 geht das nur bei vorheriger Terminbuchung. Seit dem 22. März ist auch der Besuch von Theatern, Opernhäuser und Kinos wieder erlaubt, bei einem Inzidenzwert über 50 allerdings auch nur, wenn Besucher einen negativen Test vorweisen können.

Können Trauungen stattfinden?

Ja, Trauungen können mit höchstens zehn Personen stattfinden.

Können Beisetzungen stattfinden?

Ja, Beisetzungen können mit höchstens 20 Personen stattfinden.

Finden Profisportveranstaltungen weiterhin statt?

Profisportveranstaltungen finden statt, aber in der Regel ohne Publikum. Am 20. März startete Fußball-Drittligitst Hansa Rostock im Heimspiel gegen Halle ein Pilotprojekt zur Zuschauerrückkehr. 777 Fans durften in die Arena. Wie es weitergeht, ist unklar.

Wie sieht es bei anderen Freizeiteinrichtungen aus?

Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Messen oder Ähnliches sind seit dem 2. November geschlossen. Zoos und Tierparks können seit Anfang März wieder öffnen.

Bleiben Fahrschulen geöffnet?

Fahr- und Flugschulen konnten den Betrieb Anfang März unter Auflagen wieder aufnehmen. Der Bund-Länder-Beschluss sieht die Vorlage eines negativen Testergebnisses durch den Fahrschüler vor.

Bleiben Baumärkte geöffnet?

Lediglich Personen mit Gewerbeschein dürfen in Baumärkten einkaufen. Alle anderen können die Waren bestellen und dann abholen. Die Gartenbereiche in den Baumärkten sind seit Anfang März geöffnet.

Ist Sport erlaubt?

Seit dem 8. März sind Sportarten (auch Kontaktsport) im Freien wieder erlaubt und zwar bis maximal zehn Teilnehmern. Bei Inzidenzwerten über 50 dürfen maximal fünf Personen aus zwei Haushalten zusammen draußen Sport treiben.

Wann machen die Gaststätten wieder auf?

Frühestens vom 26. März an kann in einem ersten Schritt die Außengastronomie wieder öffnen. Bei Inzidenzwerten unter 50 gibt es keine Auflagen. Liegt der Wert über 50 ist ein Biergartenbesuch nur mit vorliegendem negativen Test und vorheriger Terminbuchung möglich. Was der Bund-Länder-Beschluss vom 23. März für diese Regelung bedeutet, steht noch nicht fest.

Können Bordelle öffnen?

Prostitutionsstätten, Bordelle oder Ähnliches sind bis auf Weiteres geschlossen.

Soll es wieder mehr Homeoffice geben?

Seit dem Bund-Länder-Gipfel vom Februar gibt es ein Recht der Arbeitnehmer auf Homeoffice. Dieses ist in einer Verordnung des Bundesarbeitsministeriums festgeschrieben. Die Regelung, wonach Arbeitgeber das Arbeiten von zu Hause, wann immer vertretbar, ermöglichen sollen, gilt bis zum 30. April. Arbeitnehmer können aber nicht dazu gezwungen werden. Wer etwa zu Hause nicht über die benötigte Technik verfügt oder aus organisatorischen Gründen nicht aus dem Homeoffice arbeiten kann, für den greift die grundsätzliche Pflicht nicht.

Was verändert sich für die Arbeit in Betrieben?

Für die Betriebe gelten strengere Arbeitsschutzregeln, was Abstände und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen angeht. Wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen vom Arbeitgeber pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Wenn Abstände und Belegungsvorschriften nicht eingehalten werden können, müssen Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Nach den Beschlüssen der Bund-Länder-Gespräche vom 3. März sollen Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, ihren Mitarbeitern regelmäßig Tests im Betrieb anzubieten. Notfalls will man sie per Gesetz dazu verpflichten.

Dürfen Gäste von außerhalb in MV übernachten?

Seit dem 2. November dürfen keine Gäste aus anderen Bundesländern mehr für touristische Zwecke aufgenommen werden und auch Tagesgäste dürfen nicht mehr einreisen.

Können Menschen mit einem Nebenwohnsitz im Land nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen?

Ja, Personen mit ihrem Haupt- oder Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern dürfen in das Land einreisen. Das gilt allerdings nicht für Hochrisikogebiete innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern ab einem Inzidenzwert von 150.