Diskussion um Corona-Bußgeld bei Falschangaben
30. September 2020Dagobert Duck, Peter Pan oder Maria Mustermann: Wenn ein Restaurant-Besucher Fantasienamen oder falsche Adressen hinterlässt, wird es in Schleswig-Holstein sehr teuer.
Gestern hatte Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) ein Bußgeld „bis zu 1.000 Euro“ angekündigt. Mittlerweile hat die Staatskanzlei konkretisiert: Das Bußgeld wurde auf 1.000 Euro festgesetzt – einen Ermessensspielraum wird es nicht geben.
Günther meint, ein falscher Eintrag sei Vorsatz. Die Adressen sollen im Fall einer Corona-Infektion helfen, Infektionsketten nachzuverfolgen und sie dann auch zu stoppen. Harry Heinsen vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) in Ostholstein ist der Meinung, dass die Strafe zu hoch ist. „Angemessen für eine falsche Auskunft zwischen 50 und 100 Euro finde ich eigentlich hoch genug“, sagt er.
„Kann nicht Pflicht des Gastronomen sein“
Außerdem sollen Gastronomen die angegebenen Daten der Gäste kontrollieren. Wenn Fantasienamen in der Liste auftauchen, sei es angebracht, sich als Gastwirt den Ausweis der Person zeigen zu lassen, so Günther. Harry Heinsen betont, wie schwierig das aus seiner Sicht ist: „Als Gastronom ist man ja schon verpflichtet, die Adressen der Gäste aufzunehmen. Wenn ich da jetzt als Gastronom jemanden hinstellen muss, der die Ausweise kontrolliert, dann ist das natürlich ein riesiger Personalaufwand. Und ob man dafür die rechtliche Grundlage hat, das bezweifle ich.“ Auch Karl-Heinz Kolle vom DEHOGA Dithmarschen sagt: „Die Gastwirte können nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn falsche Angaben gemacht werden.“
Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes in Schleswig-Holstein, Stefan Scholtis, ist Jurist. Ihm erschließt sich nicht, was sie Landesregierung mit einem – seiner Meinung nach – so hohen Bußgeld erreichen möchte. „Das kann nicht die Pflicht des Gastronomen sein, dass er den Gast anzeigt – sondern er hat seine Aufgabe erfüllt, wenn er den Gast des Betriebes verweist. Mehr kann nicht die Aufgabe des Gastronomen sein“, so Scholtis.
Von Hausrecht Gebrauch machen
Heinsen habe zudem noch nicht davon gehört, dass in einem Restaurant vielfach offensichtlich falsche Namen angegeben werden. Das seien höchstens Einzelfälle, meint er. Theoretisch könne jeder Name ausgedacht sein – das sei aber nicht zu kontrollieren, so Heinsen. Sollte sich ein Gast als Batman ausweisen, schlägt Heinsen vor, dass der Gastronom von seinem Hausrecht Gebrauch machen könnte – den Gast nicht zu bedienen oder ihn zu bitten, seine richtige Adresse anzugeben. „Aber es ist natürlich in einem voll besetzten Laden eine sehr schwierige Lage, sich auf eine Diskussion einzulassen – gerade wenn man als Chef nicht persönlich dasteht, sondern das ein Angestellter übernimmt.“
DEHOGA sieht Land in der Pflicht
Auch Gastronomen, die falsche Adress-Angaben dulden, müssen mit einem Bußgeld von mindestens 500 Euro rechnen. Der DEHOGA sieht das Land in der Pflicht, die Gäste weiter darüber aufzuklären, wohin ein Fehlverhalten führen kann. Außerdem müsse das Land genauer definieren, ob Gastronomen weitere Pflichten erhalten sollen. Das sei allerdings aus Sicht des Verbandes nicht hinnehmbar. Denn viele Betriebe könnten nach den „verlorenen“ Monaten Anfang des Jahres bereits unter den bestehenden Aufgaben kaum die Verluste wieder hereinholen.
Stand: 30.09.2020 13:19 Uhr