Nach einem Übergangstag treten am fünften Tag verschärfte Maßnahmen für ganz Mecklenburg-Vorpommern in Kraft. Auch Kontaktbeschränkungen gehören dazu: Es dürfen sich dann maximal fünf Personen aus zwei Haushalten in Innenbereichen treffen. In Außenbereichen können sich maximal zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Haushalte treffen. Allerdings werden Geimpfte, Genesene und Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet.
Im Einzelhandel greift die 2G-Regel. Das heißt: Nur noch Geimpfte und Genesene haben Zutritt zu vielen Geschäften. Ausgenommen von dieser Regel sind Lebensmittelgeschäfte, Lebensmittelwochenmärkte, der Buch- und Zeitungshandel, Weihnachtsbaumverkaufsstellen, Blumengeschäfte, Apotheken, Drogerien, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, der Großhandel, Babyfachmärkte, Tankstellen sowie Bau-und Gartenbaumärkte.
Für Veranstaltungen gilt die 2G-Plus-Regel und eine Beschränkung der maximalen Zuschauer- beziehungsweise Besucher-Zahl. Es dürfen nur noch 30 Prozent der Sitzplätze vergeben werden. Das gilt auch für Sport- und andere Außenveranstaltungen. Die Obergrenze beträgt 7.250 Zuschauer.
Die 2G-Plus-Regel gilt dann für alle Weihnachtsmärkte: Besucher müssen geimpft oder genesen sein und einen tagesaktuellen Negativ-Test vorlegen.
Im Kinder- und Jugendsport sowie in Jugendkunst- und -musikschulen gilt die 2G-Regel.
Dann sieht die Landesverordnung weitere Einschränkungen vor. Diese gelten sofort nach dem siebten Tag, der Übergangstag wie bei der Drei-Tage-Regelung entfällt. Konkret sind nun Schließungen möglich, ein Teil-Lockdown – ausgenommen sind Schulen und Kitas – kann verhängt werden. Das heißt: Betroffen von der Schließung wäre insbesondere der Kultur- und Freizeitbereich und die Gastronomie. Veranstaltungen müssten abgesagt werden. Der Profisport würde nur noch ohne Zuschauer möglich sein.