Im Landkreis Vorpommern-Rügen weiter Stufe 4 (Rot Plus) aktiv

Im Landkreis Vorpommern-Rügen weiter Stufe 4 (Rot Plus) aktiv

27. Januar 2022 Aus Von mvp-web

Im Landkreis Vorpommern-Rügen werden die Beschränkungen vom Vorjahr auch im neuen Jahr fortgesetzt: Die Corona-Ampel, die im Landkreis am 14. Dezember 2021 nach 7 Tagen in der Stufe 4 (Rot) in Kraft trat, bleibt auf Rot Plus geschaltet. Für eine Herabstufung in die Stufe 3 muss die Corona-Ampel 5 Tage in Folge orange sein. Das wurde bisher nicht erreicht.

Wer aktuell was darf, wo und für wen es Einschränkungen gibt, erläutert die Übersicht “Corona Ampel Rot Plus – Was jetzt gilt”.

Corona Ampel Rot Plus – Was jetzt gilt

In Mecklenburg-Vorpommern steht die Corona-Ampelstufe seit 19. Januar 2022 auf Landesebene auf Gelb (Stufe 2): Daher gilt in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mindestens die Stufe 2. In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen aufgrund des dortigen Infektionsgeschehens eine höhere Ampelstufe – beispielsweise Orange (Stufe 3) oder Rot (Stufe 4) erreicht wird – bleiben jeweils die  Maßnahmen der Stufe entsprechend der Situation in den Regionen in Kraft.

Das Infektionsgeschehen im Landkreis Vorpommern-Rügen bleibt insgesamt angespannt, die Stufe Rot Plus trifft weiterhin zu. Daher bleiben Schließungen und Verbote bestehen. Auch Regeln, die teilweise bereits mit der Stufe 3 (Orange) angeordnet wurden – wie Abstands- und Maskenpflicht – bestehen nach wie vor. Dies gilt auch für die 2G-Plus-Regeln.

Damit verbunden sind gemäß der Corona-Landesverordnung MV die Regeln der Corona-Ampelstufe Rot. Somit gelten weiter die Schließungen im Kultur- und Freizeitbereich sowie Verbote zur Durchführung von Veranstaltungen.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten

Kontaktregelungen für Ungeimpfte

Ungeimpfte Personen aus einem Haushalt dürfen sich höchstens mit 2 Personen eines anderen Haushalts treffen. Insgesamt dürfen maximal 10 Personen zusammenkommen, Geimpfte und Genesene werden bei der Anzahl der Teilnehmenden mitgezählt. Kinder bis einschl. 14 Jahre und Betreuungspersonen von Menschen mit Behinderung bleiben außen vor. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das Treffen im Innen- oder Außenbereich stattfindet.

Kontaktregelungen für Geimpfte

Laut Beschluss der Bundesregierung gelten seit dem 28. Dezember auch strengere Kontaktregeln für Geimpfte und Genesene in privatem Rahmen. In MV dürfen sich maximal 10 geimpfte bzw. genesene Personen treffen (Kinder bis einschl. 14 Jahre und Betreuungspersonen für Menschen mit Behinderung werden nicht mitgezählt). Sobald eine ungeimpfte Person über 14 Jahren an einem Treffen teilnimmt, gelten die Kontaktregelungen für Ungeimpfte (es sei denn, es handelt sich um eine Betreuungsperson von Menschen mit Behinderung).

Im Allgemeinen wird empfohlen, die persönlichen Kontakte im privaten Umfeld zu reduzieren bzw. klein und stabil zu halten.

Wer zählt zu einem Haushalt?

Zu einem Haushalt gehören Ehegatten, (eingetragene) Lebenspartner nichtehelicher Lebensgemeinschaften und Lebensgefährten, auch wenn diese keinen gemeinsamen Wohnsitz bzw. Hausstand haben.

Wer gilt als vollständig Geimpfte(r) oder Genesene(r)?

Status beispielhafte Szenarien vollständig geimpft
Personen mit einer Auffrischimpfung Boosterimpfung, insgesamt 3 Impfungen erforderlich
(auch bei Kombination Janssen® (Johnson & Johnson)*
  • keine Einschränkungen, ab Tag der Impfung
  1. Genesen + 1 einzelne Impfung
  2. 1 Impfstoffdosis + Genesen
  1. Genesene (Nachweis durch Antikörpertest/PCR-Test vor Impfung), mit einer Einzelimpfung nach der Erkrankung
  2. Geimpfte mit einer Infektion nach Einzelimpfung**
  1. keine Einschränkungen, ab Tag der Impfung
  2. ab 29. Tag nach positivem Abstrich
Personen mit einer zweimaligen Impfung abgeschlossene Grundimmunisierung, gilt auch für
COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)
  • ab Tag 15 nach 2. Impfung
  • bis zum 90. Tag nach der 2. Impfung
Genesene als genesen gilt, wer nachweislich an Corona erkrankt
war und dies durch einen PCR-Test bestätigen kann
  • ab dem 28. Tag und bis
  • zum 90. Tag ab Datum des Abstrichs des positiven Tests

Quellen: RKI – Coronavirus SARS-CoV-2 – Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-GenesenennachweiseQuarantäne-und Isolationsregeln in MV;
PEI: Ausnahmetatbestände, die einen vollständigen Impfschutz mit einer einzelnen Impfstoffdosis begründen
RKI: Epidemiologisches Bulletin 02/22Bundesverordnung (§2 Abs. 5 SchAusnahmV)

*Eine einmalige Impfung mit der COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) ist kein vollständiger Impfschutz. Erst nach einer 2. Impfung mit dem Impfstoff von Janssen, Biontech oder Moderna gilt der Impfschutz als vollständig.
**Nachweis der Infektion durch PCR-Test

Wer ist Geimpften und Genesenen gleichgestellt?

Bestimmte Personengruppen werden den Geimpften/Genesenen, trotz fehlender Impfung, bei den Kontaktbeschränkungen gleichgestellt:

  • Kinder unter 7 Jahren
  • Kinder zwischen dem 7. und 12. Lebensjahr und
  • Jugendliche zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr (bis 30.04.2022)

    • während der Schulzeit Nachweis über den Schülerausweis aufgrund der regelmäßigen Schultestungen
    • während der Ferien bei Vorlage eines negativen Coronatests (bis 30.04.2022)
  • Schwangere bei Vorlage eines negativen Coronatests (bis 30.04.2022)
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, bei Vorlage eines negativen Coronatests

Was muss unter Rot Plus geschlossen bleiben?

Dazu gibt die Feststellung nach Corona-Landesverordnung MV vom 19. Januar 2022 Auskunft. Für ein leichteres Verständnis sind alle von Schließungen betroffenen Einrichtungen und jetzt gültigen Verbote nachfolgend aufgeführt.

Vor allem Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind von den Schließungen betroffen. Dazu zählen:

  • Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Clubs, Diskotheken
  • keine Proben und Auftritte von Chören und Musikensembles vor Publikum
  • Zirkusse, Freizeitparks (Schausteller)
  • der Zutritt zu Innenbereichen von Einrichtungen bzw. Angeboten mit tourismusaffinen Dienstleistungen
  • Verleihstellen von Wasserfahrzeugen, Betriebe der Fahrgastschifffahrt oder Reisebusse, Besucherzentren in Nationalen Naturlandschaften, Stadtführungen und geführte Radtouren
  • Indoor-Spielplätze, Indoor-Freizeiteinrichtungen, Einrichtungen für nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten
  • Tanzschulen
  • soziokulturellen Zentren, Literaturhäuser für Publikum geschlossen
  • Innenbereiche von Zoos, Tier- und Vorgelparks
  • Innenbereiche von kulturellen Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten

Außerdem können aktuell keine

  • Volksfeste, Spezialmärkte und Jahrmärkte stattfinden. Auch marktähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Leider heißt das auch, dass die Weihnachtsmärkte ihre Pforten schon vor der vorgesehenen Zeit schließen mussten.

Ebenfalls geschlossen bleiben müssen:

  • Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen und

verboten ist die

  • die Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes.

Einen guten Gesamtüberblick mit den einzelnen Regelungen in den Stufen 1 bis 4 in Mecklenburg-Vorpommern gibt die Übersicht zu den wichtigsten Ampel-Corona-Regeln in MV.

Was ist mit Schwimmbädern und Sportstätten?

Leider gelten in der aktuellen Lage unter Rot Plus auch Verbote für folgende Einrichtungen:

  1. Der Betrieb und der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern
  2. vereinsbasierter Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten-, Behinderten- Gesundheits- und Nachwuchsleistungssport (Sportbetrieb)
  3. Durchführung von Sportveranstaltungen im Innenbereich mit Zuschauenden

Hier gibt es teilweise Ausnahmen, die unter “Was bleibt erlaubt mit Rot Plus – wo gibt es Ausnahmen? aufgeführt werden.

Können Veranstaltungen durchgeführt werden?

Öffentliche Veranstaltungen aller Art sind unter Rot Plus nicht erlaubt und können daher nicht stattfinden. Das gilt auch für

  • geschlossene Gesellschaften in Gaststätten/Restaurants
  • gewerblich organisierte private Zusammenkünfte

Was bleibt erlaubt mit Rot Plus – wo gibt es Ausnahmen?

Geöffnet bzw. erlaubt bleiben auch unter Rot Plus

  • Außengastronomie
  • tourismusaffine Dienstleistungen und Angebote in Außenbereichen bzw. im Freien,
    • wie z.B. Fahrradverleihe, Outdoor-Freizeitangebote
    • mit 2G-Plus für maximal 10 Personen
    • dazugehörige Kinder bis 14 Jahre und notwendige Betreuungspersonen von Menschen mit Behinderungen werden nicht mitgerechnet
  • Schwimm- und Spaßbäder für
    • Beherbergungsgäste in ihren jeweiligen Beherbergungsbetrieben und Unterkünften
    • außerschulischen Schwimmunterricht,
    • schulischen Schwimmunterricht
    • vereinsbasierte Angebote in geschlossenen Gruppen / für geschlossene Schwimmkursgruppen von
      • max. 15 Personen im Innen- und
      • 25 Personen im Außenbereich
  • vereinsbasierten Kinder- und Jugendsport
  • vereinsbasierten Sport (Ü18) in geschlossenen Übungsgruppen mit:

    • jeweils höchstens 15 Personen in Innenbereichen
    • maximal 25 Personen in Außenbereichen
  • Fitnessstudios
  • Fahr-, Flug- und Jagdschulen
  • Außenbereiche/Angebote von kulturellen Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten unter der Vorgabe von 2G
  • Trauungen und Beisetzungen in geschlossenen Räumen mit höchstens 50 Personen und unter freiem Himmel mit höchstens 100 Personen sind zulässig (Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit; Geimpfte/Genesene werden bei der Teilnehmerzahl mitgezählt)

Was bedeutet 2G-Plus?

Unter 2G-Plus erhalten ausschließlich Geimpfte und Genesene Zutritt, wenn sie zusätzlich getestet sind und einen tagesaktuellen* negativen Test nachweisen.

Ausgenommen davon sind Personen mit einer Boosterimpfung: Für sie gilt ab dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung Testfreiheit.

Ansonsten gilt die 2G-Plus-Regel in der roten Ampel für praktisch alle Bereiche, Einrichtungen und Veranstaltungen, die (sich) drinnen befinden bzw. stattfinden, teilweise auch draußen. In Geschäften für den täglichen Bedarf gelten die regulären Hygienekonzepte, ansonsten hat hier jede Person Zutritt, unabhängig vom Impfstatus.

Grundsätzlich gilt für Kinder und Jugendliche, dass ein negativer hochwertiger Antigen-Test aus einem Testzentrum als Nachweis anerkannt wird. Kinder und Jugendliche können aber auch von Erleichterungen profitieren: Sie können ihren Schülerausweis als Nachweis dafür nutzen, dass sie regelmäßig im Rahmen der Schultestungen getestet werden und sich somit den Gang zu einem Testzentrum sparen. Dies ist jedoch nur während der Schulzeit möglich. Während der Ferien muss der negative Nachweis durch einen Test aus einem Testzentrum von Schülerinnen und Schülern erfolgen.

Kinder unter 7 Jahren Kinder von 7 bis 12 Jahren + 3 Monate Jugendliche von 12 bis 17 Jahren
  • Nachweis nicht nötig
  • Schulzeit: Nachweis über den Schülerausweis bei regelmäßigen Schultestungen
  • Schulferien: negativer tagesaktueller* Test
  • bis 30. April 2022: Nachweis bei regelmäßigen Schultestungen über den Schülerausweis
  • in den Schulferien negativer tagesaktueller* Test


Sonderregelungen gelten ebenso für:

  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können
  • Schwangere – bis zum 30. April 2022, wenn sie einen negativen Antigen-Schnelltest nachweisen können

Im Außenbereich muss die Maske aufbleiben an Orten, wo es schwer ist, die Mindestabstände von 1,5 Metern einzuhalten. Dazu zählen z.B. Wochenmärkte und Stadien. Ungeimpfte und nicht vollständig Geimpfte müssen vielerorts draussen bleiben und können beispielsweise nicht ins Fussballstadion. Die Landesregierung MV hat dazu auf dem Corona Infoportal ausführliche Informationen zusammengestellt.

*Was ist mit “tagesaktueller Test” gemeint?

Ein Testnachweis eines Schnelltests, der in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder einer Apotheke ausgestellt wird, hat eine Gültigkeit von 24 Stunden. Ein Testnachweis über einen PCR-Abstrich, durchgeführt in einem Testzentrum oder einer Arztpraxis, hat sogar eine Gültigkeitsdauer von 48 Stunden. Wird der negative Testnachweis genutzt, um zur Arbeit zu gehen, ein Restaurant oder den Weihnachtsmarkt zu besuchen, muss der Test beim Betreten noch gültig sein. Bei einem positiven Testergebnis muss ein PCR-Abstrich und die sofortige häusliche Isolation erfolgen.

Beispiel 1: 

Der Schnelltest wird morgens um 8 Uhr in einer Apotheke durchgeführt. Der kann genutzt werden, um anschließend zur Arbeit zu gehen. Nach dem Feierabend geht’s noch zum Schaufensterbummel durch die Stadt und abends kann der Restaurantbesuch stattfinden. Wenn am nächsten Morgen der Arbeitstag z.B. um 7:30 beginnt (bzw. vor 8 Uhr), reicht der Testnachweis vom Vortag sogar dafür noch aus.

Beispiel 2:

Der Schnelltest wird nach dem Feierabend 17 Uhr durchgeführt, bevor es zum Handballtraining geht. Anschließend geht’s dann noch mit Freunden ins Restaurant. Am nächsten Morgen dient der Test als Nachweis für die Arbeit und bei einem kurzen Arbeitstag kann es vor 17 Uhr noch ins Sportgeschäft gehen für einen kleinen Bummel.

Wo kann ich einen Corona-Schnelltest machen?

In ganz MV gibt es Testzentren, so auch im Landkreis Vorpommern-Rügen. Viele davon werden privat betrieben, aber auch Ärzte und Apotheker bieten kostenlose Antigen-Schnelltests an. Die Landesregierung bietet eine Übersicht der aktuellen Testmöglichkeiten in MV.

Beschränkungen mit 2G und 2G-Plus

2G im Einzelhandel

Laut der Corona-Landesverordnung ist neben Kultur- und Freizeiteinrichtungen vor allem der Einzelhandel von Einschränkungen betroffen: In sämtlichen Verkaufsstellen des Einzelhandels, die über die Grundversorgung hinausgehen, gilt jetzt laut Corona Landesverordnung die 2G-Erfordernis, kurz 2G: Geimpfte und genesene Personen erhalten Zugang, Ungeimpfte erhalten keinen Zutritt. Die Einzelhandelsgeschäfte, auf die das zutrifft, sind z.B.

  • Mode- und Bekleidungsgeschäfte
  • Schuhgeschäfte
  • Sportgeschäfte
  • Geschäfte für Taschen und ähnliches
  • Outdoorgeschäfte
  • Juweliergeschäfte
  • Parfümerien u.ä.
  • Brautmoden
  • Herrenausstatter usw.

2G-Plus in der Gastronomie

In gastronomischen Einrichtungen gilt 2G-Plus: Nur geimpfte und genesene Personen mit negativem Testergebnis dürfen Restaurants und Gaststätten besuchen. Auch öffentliche Kantinen sind von diesen Regelungen betroffen.

2G-Plus in der Beherbergung

  • mit Gemeinschaftseinrichtungen, wie Hotels oder Campingplätze:
    • negativer Test bei Anreise, dann alle 3 Tage
  • ohne Gemeinschaftseinrichtungen, wie Ferienwohnungen und Hausboote
    • negativer Test bei der Anreise

Was gilt für Clubs und Diskotheken?

Clubs, Discotheken und ähnliche Einrichtungen dürfen derzeit keine Tanzveranstaltungen durchführen, das gilt bereits seit der orangen Warnstufe. Der Betrieb ist untersagt, d.h. sie bleiben vorerst geschlossen.

Welche Geschäfte bleiben für Ungeimpfte geöffnet?

Alle Läden, die der Grundversorgung bzw. der Daseinsvorsorge und -fürsorge dienen, bleiben auch für nicht geimpfte Personen weiter zugänglich. Dazu gehören beispielsweise:

  • Lebensmittelgeschäfte und Supermärkte
  • Wochenmärkte für Lebensmittel
  • Direktvermarkter von Lebensmitteln
  • Abhol- oder Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Bücher- und Zeitungshandel
  • Blumenläden
  • Weihnachtsbaumverkauf
  • Bau- und Gartencenter
  • Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien
  • Tierhandel/Tierbedarfsmärkte
  • Optiker, Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen
  • Futtermittelmärkte sowie der Großhandel

Freizeitvergnügen unter 2G-Plus?

Auch hier gelten jetzt zum Teil deutlich strengere Regeln. Dazu gehören auch Bereiche, die als Freizeitaktivitäten bei Kindern und Jugendlichen beliebt sind. Für sie wird es jedoch einfacher: Die Schultestungen werden anerkannt und Kinder benötigen keine zusätzlichen negativen Testnachweise aus einem Testzentrum (Schulzeit). Der Nachweis erfolgt über den Schülerausweis (außer in den Ferien):

  • Innenbereiche von Musikschulen & Jugendkunstschulen
  • vereinsbasierter Kinder- und Jugendsport
  • Sport in festen Übungsgruppen von 15 Personen im Innenbereich und 25 Personen in Außenbereichen
  • Innenbereiche von Fahrschulen, Flugschulen, Jagdschulen, Angelschulen, Reitschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien in Innenbereichen
  • Innenbereiche von Veranstaltungen, die der Daseinsfür- und vorsorge dienen
  • Präsenzveranstaltungen, die der Berufsaus-, fort- oder weiterbildungen dienen
  • Veranstaltungen an Volkshochschulen, Lern- oder Förderangebote (sofern diese Veranstaltungen nicht dem Erwerb formaler Qualifikationen dienen)

In welchen Außenbereichen gilt 2G?

Etwas abgeschwächte Regeln mit 2G trotz roter Corona-Ampel gelten in den Außenanlagen oder Außenbereichen von

  • kulturellen Ausstellungen und Museen
  • Zoos, Tier- und Vogelparks

Bei Veranstaltungen aller Art im Außenbereich gilt ab sofort auch eine Personenbegrenzung: Höchstens 1000 Zuschauer dürfen z.B. im Stadion ein Fußballspiel verfolgen. In Innenbereichen, zum Beispiel in Sporthallen, sind maximal 200 Besucher zugelassen. Insgesamt soll die Kapazität zu höchstens 30 Prozent ausgelastet sein. Für sonstige kulturelle Veranstaltungen im Außenbereich sind die Regeln entsprechend übertragbar.

Für wen gibt es Ausnahmen bei Rot Plus?

Personen, die bereits die Boosterimpfung erhalten haben, sind von sämtlichen Testpflichten befreit. Ein negativer Testnachweis für z.B. den Restaurantbesuch oder das Fitnessstudio sind nicht länger erfolderlich. In MV gilt dies unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung. Die frühere Regelung mit einer 14täigigen Übergangsfrist entfällt laut der 7. Änderung der Corona-LVO MV vom 11. Januar 2022.

2G-Plus mit tagesaktuellem Negativ-Test:

  • (vollständig) Geimpfte: letzte Impfung mindestens 14 Tage her (vollständig heißt, je nach Impfstoff, Abschluss der Grundimmunisierung)
  • Genesene mit noch gültigem Genesenennachweis bzw. Ergänzungsimpfung
    • Erkrankung liegt höchstens 3 Monate, mindestens aber 28 Tage zurück (Infektion nachgewiesen ab 15.1.2022)
    • Erkrankung liegt höchstens 6 Monate, mindestens aber 28 Tage zurück (Infektion nachgewiesen bis einschließlich 14.1.2022)
  • Personen ohne Impfung aus medizinischen Gründen mit negativem Testnachweis

mit tagesaktuellem Negativ-Test bis 30.04.2022 (Übergangsregelung):

  • Kinder/Jugendliche ab 12 bis einschließlich 17 Jahren in der Ferienzeit (in der Schulzeit reicht der Nachweis über den Schülerausweis durch die schulische Teststrategie)
  • Schwangere

Was gilt für ungeimpfte Beschäftigte?

Alle Berufstätigen ohne (vollständige) Impfung müssen einen tagesaktuellen Schnelltest oder einen Selbsttest (unter Aufsicht) vor Arbeitsbeginn desselben Tages vorlegen. In allen Bereichen, in denen 2G oder 2G-Plus gilt, dürfen Ungeimpfte mit negativem Testnachweis tätig sein. Es sind Hygienekonzepte sowie Abstandsregeln einzuhalten und eine FFP2- oder OP-Maske zu tragen.

Mehr dazu in 3G-Regeln am Arbeitsplatz – Was gilt für wen?

Gibt es Einschränkungen bei privaten Feiern?

Ja, private Feiern außerhalb des eigenen Zuhauses, z.B. als geschlossene Gesellschaft in Gaststätten bzw. Restaurants, sind aktuell unter Rot Plus nicht erlaubt. Im eigenen Zuhause oder angemieteten Räumen gelten die Einschränkungen der Personenzahl bei Treffen mit Ungeimpften. Für Geimpfte und Genesene gibt es unter Rot Plus folgende Beschränkungen der Teilnehmerzahl:

  • 30 Personen drinnen (Nur Geimpfte und Gensene)
  • 100 Personen draußen (Nur Geimpfte und Gensene)

Wo gibt es weitere Ausnahmen?

Ausgenommen von 2G-Plus im privaten Umfeld sind:

  • private Zusammenkünfte im eigenen Zuhause und angemieteten Räumen
  • Trauungen und Beisetzungen
  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz: keine Einschränkungen
  • religiöse Veranstaltungen – hier gilt 3G
  • Veranstaltungen zu Bildungsangeboten
  • Veranstaltungen zur Daseinsvorsorge

Zu beachten ist, dass bei privaten Treffen Kontaktbeschränkungen im Innen- und Außenbereich einzuhalten sind: Maximal 5 Ungeimpfte aus zwei Haushalten drinnen und höchstens 10 ungeimpfte Personen draußen (Geimpfte, Genesene und Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit).

Ausgenommen von 2G-Plus-Regeln im öffentlichen und gewerblichen Bereich sind:

  • medizinische Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Arzt-/Zahnarztpraxen und Heilmittelbetriebe
  • Physiotherapien, Einrichtungen für medizinische, therapeutische und pflegerische Anwendungen etc.
  • der Einzelhandel zur Grundversorgung (z.B. Apotheken, Optiker, Supermärkte, Bäcker, Baumärkte, Drogerien, Tierbedarf, Bekleidung etc.)
  • Touristen- und Einwohnerinformationen
  • Personalkantinen bzw. Betriebskantinen
  • Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, wie z.B.
    • Frisöre (3G)
    • KFZ- und Fahrradwerkstätten
    • Banken und Sparkassen
    • Poststellen
    • Reinigungen und Waschsalons

Die 2G-Plus Regeln bestehen ebenfalls nicht für:

  • Schulen und Kindertageseinrichtungen
  • den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
  • Öffentliche Einrichtungen

Hier gelten die betrieblichen Maßnahmen der 3G-Regeln am Arbeitsplatz. Außerdem gilt seit der Stufe gelb eine Maskenpflicht an Schulen sowie serielle Testungen der Schüler, Lehrkräfte, pädagogischen Fachkräfte und Referendare. Auch Beschäftigte in der Kindertagesförderung werden regelmäßig getestet.

Gilt 2G-Plus auch im Stadion?

Bei Sport- oder anderen Veranstaltungen im Außenbereich gilt bei Stufe 4 (rot) 2G-Plus. Wer jetzt ins Stadion möchte, z.B. zu einem Fussballspiel, muss geimpft oder genesen sein und zusätzlich negativ getestet. Der Test muss tagesaktuell sein. Bereits ab der gelben Stufe 2 gelten Kapazitätsbeschränkungen: Bei rot dürfen nur noch 30% der zu vergebenden Plätze  belegt werden bei maximal 1.000 Teilnehmern. Außerdem gilt die Maskenpflicht.

Bleiben Weihnachtsmärkte auf?

Mit der Stufe “Rot plus” dürfen Jahrmärkte, Spezialmärkte und ähnliches nicht mehr betrieben werden.

Was ist unter 2G-Plus noch verboten?

Tanzveranstaltungen aller Art, ob in Discos, Clubs, Bars oder woanders, sind komplett untersagt. Das gilt bereits ab Warnstufe orange (Stufe 3). Die Gefahr einer Infektion oder Übertragung wird als zu hoch eingeschätzt.

Sind weitere Einschränkungen zu erwarten?

Das lässt sich pauschal nicht beantworten. je nachdem, wie sich das Infektionsgeschehen weiter entwickelt, können auf Landes- wie auf Bundesebene noch striktere Maßnahmen beschlossen werden.

Wie funktioniert die Corona-Ampel?

Sie besteht aus vier verschiedenen Stufen bzw. Farben, die an Bedingungen geknüpft sind Sie wird auch als risikogewichtete Stufenkarte bezeichnet. Ausschlaggebend sind die aktuellen Werte der Hospitalisierungsrate, die Anzahl der belegten Intensivbetten und die Zahl der Neuinfektionen, betrachtet über insgesamt 7 Tage und berechnet auf 100.000 Einwohner. Diese Werte stehen in einem festgelegten Verhältnis mit einer bestimmten Gewichtung zueinander.Die wenigstens Einschränkungen gibt es bei Stufe 1- der grünen Ampel. Stufe 2 ist die gelbe, Stufe 3 die orangefarbene und Stufe ergibt die rote Ampel. Jede einzelne Farbe zeigt das zunehmende Infektionsgeschehen an, je dunkler die Farbe wird. Daher gelten von Stufe zu Stufe immer mehr bzw. strengere Regeln, die auch in der nächsten Stufe bestehen bleiben.

Ein Beispiel:
In Stufe 2 (gelb) gilt Maskenpflicht in Innenbereichen. Die Maske darf dann z.B. im Kino, Museum oder Zirkus nicht abgenommen werden. Wird jetzt aus der Stufe 2 (gelb) die Stufe 3 (orange), bleibt die Maskenpflicht in Innenbereichen bestehen. Zusätzlich gibt es weitere Zugangsbeschränkungen: Nur Geimpfte und Getestete dürfen mit einem tagesaktuellen negativen Test z.B. das Kino, das Museum oder den Zirkus besuchen (2G-Plus).Geht die Ampel wieder zurück auf gelb (Stufe 2), fällt 2G-Plus weg und es gilt wieder 2G. Für Ungeimpfte heißt das weiter Einschränkungen, aber Geimpfte und Genesene können jetzt auch ohne Negativtest an kulturellen oder Freizeitveranstaltungen in Innenbereichen teilnehmen.

Wann erfolgt die Herabstufung in eine niedrigere Stufe?

Ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt muss sich mindestens fünf Tage hintereinander auf einer niedrigeren Stufe befinden, damit ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen dieser Stufe eintreten.

Wenn also in einer Woche von Montag bis Freitag die Stufe gelb erreicht wird, gilt ab dem darauffolgenden Sonntag die Stufe 2 bzw. die gelbe Ampel.

Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine Auskunft ohne Gewähr und eine Auslegungshilfe der geltenden Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern handelt. Hieraus erwächst keinerlei rechtsverbindliche Handlungsermächtigung für den Adressaten oder die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Ordnungsbehörden.