Corona in MV: Übergangsregelung bis Anfang April
19. März 2022 Aus Von ...Susanne KimmpertDas neue Infektionsschutzgesetz schafft ab dem 20. März tiefgreifende Corona-Maßnahmen ab. Über die sogenannte Hotspot-Regelung können anschließend bei hohen Infektionszahlen weitere Maßnahmen durch den Landtag beschlossen werden. Die Übergangsregelung ist bereits in Kraft getreten.
Der Bundestag hat dem neuen Infektionsschutzgesetz zugestimmt, mit dem tiefgreifende Corona-Beschränkungen im öffentlichen Leben ab dem 20. März nicht mehr möglich sind. Stattdessen sollen einige Basisschutzmaßnahmen erhalten bleiben, schärfere Schutzmaßnahmen sind künftig nur noch in Infektions-Hotspots möglich. Mecklenburg-Vorpommern will, wie viele andere Bundesländer, von der im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Übergangsfrist bis zum 2. April Gebrauch machen. Nach dem 2. April will die Landesregierung vor allem weiterhin auf eine Maskenpflicht in Innenräumen setzen. Dafür soll das gesamte Land zum Hotspot erklärt werden – so wie es das Infektionsschutzgesetz vorsieht.
Mit der neuen Landesverordnung vom 18.03.2022 entfällt ab 19.03.2022 die risikogewichtete Stufenkarte mit der Corona-Warnampel.
Übergangsregelung gilt bis zum 2. April
Die Corona-Übergangsregelung ist in der neuen Landesverordnung geregelt, die mit Veröffentlichung am 18. März in Kraft getreten ist. Die Landesregierung schöpft die im neuen Infektionsschutzgesetz vorgesehen Schutzmaßnahmen in der Übergangsregelung bis zum 2. April voll aus. Dazu gehören Maskenpflichten, Abstandsregeln und Testpflichten für Ungeimpfte im Rahmen der 3G-Regelung.
Wo müssen zukünftig Masken getragen werden?
Eine Mund-Nasen-Bedeckung bleibt in den folgenden Innenbereichen weiter Pflicht und ist darüber hinaus im Außenbereich empfohlen, wenn Abstände nicht eingehalten werden können. Die FFP2-Maske ist nicht länger vorgeschrieben, OP-Masken sind ausreichend.
- im Einzelhandel (einschließlich Supermärkten)
- im ÖPNV
- im Dienstleistungsgewerbe
- bei körpernahen Dienstleistungen wie Frisörsalons, Kosmetik, etc.
- im Rahmen therapeutischer Angebote (medizinisch oder pflegerisch)
- bei außerschulischen Angeboten (Musikschule und dergleichen)
- im Freizeitbereich: Zoos, Tierparks, Indoorspielplätze, Hallen- und Spaßbäder und ähnliches
- im Kulturbereich; Kino, Theater, Museen, Bibliotheken, Chöre, soziokulturelle Zentren)
- Im Veranstaltungsbereich, bei Messen, Spezial- und Jahrmärkten
- im Tourismus bei Beherbergung
- bei Trauungen und Beerdigungen
- bei Versammlungen, religiösen Zusammenkünften, bei Sitzungen kommunaler Gremien
Wo gilt bis zum 2. April die 3G-Regel?
In Innenbereichen gilt vorerst bis zum 2. April die 3G-Regelung: Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder tagesaktuell Getestete.
- in der Gastronomie
- im Tourismusbereich: bei Anreise
- bei Veranstaltungen, im Kulturbereich
- im Sportbereich (auch Fitnessstudios und Tanzschulen)
- bei Freizeitangeboten ( Zoos, Tierparks, Indoorspielplätze, Hallen- und Spaßbäder und ähnliches)
- auf Messen, Märkten, Jahrmärkten, Spezialmärkten
- bei körpernahen Dienstleistungen
- in außerschulischen Bildungseinrichtungen (Musikschulen, etc.)
In all diesen Bereichen gilt außerdem eine 2G-Option für Veranstalter.
Was bedeutet die 3G-Regel?
Nur Geimpfte, Genesene oder Getestete (3G) erhalten Zutritt zu Innenräumen von Behörden und anderen Einrichtungen wie Restaurants, Kinos, Fitnessstudios oder Krankenhäusern. Ausgenommen sind Kinder unter sieben Jahren und minderjährige Schüler, die regelmäßig getestet werden. Antigen-Schnelltests dürfen in der Regel nicht älter als 24 Stunden sein, PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden.
Was bedeutet die 2G-Option in Innenbereichen?
In den Bereichen, in denen 3G vorgeschrieben ist, haben Veranstalter, Einrichtungen oder Betriebe die Möglichkeit, von der 2G-Regelung Gebrauch zu machen und dadurch beispielsweise mehr Publikum zuzulassen. Können Abstände eingehalten werden (1,5 Meter), muss dann keine Maske getragen werden – zum Beispiel bei festen Sitzplätzen im Schachbrettmuster im Kino oder Theater. Können keine Abstände eingehalten werden, gilt weiterhin die Maskenpflicht.
Was bedeutet 2G?
2G umfasst nur Geimpfte und Genesene – ein aktueller Corona-Test allein reicht für den Zugang beispielsweise zu einer Veranstaltung also nicht aus. Stattdessen muss ein aktuell gültiges Impfzertifikat oder aber ein Nachweis der Genesung von einer Corona-Erkrankung vorgelegt werden. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren dürfen die 2G-Bereiche aber trotzdem betreten. Das gilt auch für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Covid-19 impfen lassen dürfen. In einigen Bereichen fallen bei der Anwendung der 2G-Regel die Masken- und die Abstandspflicht weg.
Wie können sich Geimpfte und Genesene ausweisen?
Vollständig Geimpfte können sich mit ihrem Personalausweis und dem Impfausweis oder der digitalen oder analogen Impfbescheinigung ausweisen. Den digitalen Impfnachweis kann man sich in einer Apotheke oder einem Impfzentrum ausstellen lassen. Einige Apotheken bieten auch an, eine sogenannte Immunkarte auszustellen. Das ist ein analoger Impfnachweis für das Portemonnaie. Menschen, deren Covid-19-Erkrankung maximal 90 Tage zurückliegt, können sich eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes ausstellen lassen.
Was gibt es zum Geimpften-Status zu wissen?
Personen, die eine Impfung erhalten haben, gelten laut Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) als teilimmunisiert. Zwei Wochen nach der Zweitimpfung gilt man als grundimmunisiert. Inzwischen gilt das auch für die Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson, bei dem zuvor eine einzelne Spritze gereicht hatte. Drei Monate nach der Zweitimpfung ist eine dritte Impfung möglich, unabhängig davon, welches Vakzin man bekommen hat. Alle, die diese dritte Impfung (Booster) erhalten haben, gelten als geimpft mit Auffrischungsimpfung, also als geboostert. Wenn doppelt Geimpfte sich mit Covid-19 infizieren, gelten sie in Mecklenburg-Vorpommern nicht automatisch als geboostert. Dieser Status tritt erst nach einer weiteren Impfung ein, die drei bis sechs Monate nach der Genesung erfolgen kann.
Was gibt es zum Genesenen-Status zu wissen?
Laut Robert-Koch-Institut gelten Personen als genesen, deren positiver PCR-Test bzw. deren zertifizierter Schnelltest mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Anschließend ist eine Impfung notwendig. Nach weiteren drei Monaten können sich Genesene noch einmal impfen lassen. Nach einer dritten Spritze gelten sie dann als geboostert. Wer die erste Impfung erhalten hat und dann an Covid-19 erkrankt, ist laut Ständiger Impfkommission (Stiko) grundimmunisiert und damit Personen gleichgestellt, die bereits zwei Impfungen erhalten haben. Wenn sie sich nach ihrer Genesung noch einmal impfen lassen, gelten sie als geboostert. Wenn doppelt Geimpfte sich mit Covid-19 infizieren, gelten sie in Mecklenburg-Vorpommern nicht automatisch als geboostert. Dieser Status tritt erst nach einer weiteren Impfung ein, die drei bis sechs Monate nach der Genesung erfolgen kann. Als Nachweis für den Genesenen-Status gilt das positive PCR-Testergebnis. Wenn das vorliegt, können Ärzte und Apotheken ein Zertifikat ausstellen. Und das kann dann in gängige Apps hochgeladen werden, wie das Impfzertifikat auch. Zuvor hatten Genesene 180 Tage lang ihren Status behalten. Das Robert-Koch-Institut hat diese Länge aber wegen der Omikron-Variante auf 90 Tage angepasst. Das Institut begründet das damit, dass der Schutz nach überstandener Infektion mit der Omikron-Variante geringer ist als das bei der Delta-Variante der Fall war. Außerdem hält dieser Schutz laut der Forschenden nicht so lange an. Dabei beziehen sie sich zum Beispiel auf Daten aus Großbritannien.
Was gilt in Clubs und Diskotheken?
Für Diskotheken und Clubs gilt die 2G-Plus-Regel – Zutritt nur geimpft oder genesen mit zusätzlichem tagesaktuellem Test. Dafür entfällt die Maskenpflicht.
Was gilt in Krankenhäusern und Pflegeheimen?
In Pflege- und Altenheimen sowie in Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Testpflicht für ausnahmslos alle Besucherinnen und Besucher sowie für das Personal. Wer dort arbeitet, muss sich täglich testen lassen, geimpfte oder genesene Beschäftigte können auch Selbsttests machen. Besucherinnen und Besucher müssen immer einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen. Vor Ort in den Einrichtungen soll es die Möglichkeit für einen Schnelltest geben. Diesen müssen Besucher nicht bezahlen. Einrichtungen können jedoch eigenmächtig ein Besuchsverbot aussprechen. Von diesen strengen Test- und Maskenpflichten rückt MV auch innerhalb der Übergangsregelung bis zum 2. April nicht ab, erklärte Gesundheitsministerin Stefanie Drese (SPD).
Was gilt in Schulen?
Die Schulen sind in allen Kreisen und kreisfreien Städten im Regelbetrieb mit Präsenzunterricht. Auch Musik- und Theaterunterricht sind wieder möglich. Schwimmunterricht kann ebenfalls stattfinden. Seit dem 7. März 2022 ist die Maskenpflicht im Unterricht aufgehoben. Lediglich in den Pausen und beim Laufen durch das Schulgebäude müssen weiterhin Masken getragen werden. Auch die definierten Gruppen gibt es nicht mehr. Bis Anfang April werden in den Schulen weiterhin drei Corona-Tests pro Woche gemacht. Schülerinnen und Schüler in Klassen, in denen es ein positives Testergebnis gibt, müssen für mindestens fünf Tage eine Maske tragen und täglich getestet werden.
Wer muss wie lange in Quarantäne?
Enge Kontaktpersonen von Infizierten, die einen vollständigen Impfschutz inklusive Booster-Impfung haben, müssen seit dem 18. Januar nicht mehr in Quarantäne. Das teilte das Landesgesundheitsministerium mit. Das gilt demnach auch für geimpfte Personen, bei denen eine Genesung bzw. Doppelimpfung nicht länger als 90 Tage zurückliegt. Für Infizierte sowie für nicht-geimpfte Kontaktpersonen endet die Isolation bzw. Quarantäne nach zehn Tagen, wobei sie sich bereits nach sieben Tagen mit einem PCR- oder zertifiziertem Schnelltest freitesten können. Schul- und Kitakinder müssen als Kontaktperson für fünf Tage in Quarantäne, danach folgt ein Test. Für infizierte Schul- oder Kitakinder ist eine siebentägige Isolation mit einem anschließenden Test (PCR- oder zertifizierter Schnelltest) Vorschrift. Für Beschäftigte in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sollen Isolation oder Quarantäne generell sieben Tage dauern. Voraussetzung ist, dass 48 Stunden lang keine Symptome auftreten und dass ein PCR-Test negativ ist. Wer in einem vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Hochrisikogebiet war, muss für zehn Tage in Quarantäne. Sie endet frühestens nach fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test. Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter sechs Jahren sind davon ausgenommen.
Wo bekomme ich die erste oder zweite Auffrischungsimpfung (die „Booster“-Impfung)?
Die dritte Impfung, auch Booster- oder Auffrischungsimpfung genannt, wird von der Ständigen Impfkommission (Stiko) allen Personen ab 12 Jahren empfohlen, deren zweite Impfung etwa drei, bei Jugendlichen drei bis sechs, Monate zurückliegt. Für bestimmte Personengruppen empfiehlt die Stiko zusätzlich bereits eine vierte Impfung, also eine zweite Booster-Impfung. Dazu zählen Menschen ab 70 Jahren, Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen sowie medizinisches Personal und in der Pflege Beschäftige. Erste Ansprechpartner für die dritte und vierte Impfung sind die Hausarztpraxen. Sie sollten vorher telefonisch einen Termin vereinbaren. Alternativ gibt es die Möglichkeit, einen Impfstützpunkt aufzusuchen.
Wie steht es um Impfungen für Kinder?
Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt, Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Diese Impfungen werden in Mecklenburg-Vorpommern auch an den Schulen angeboten. Seit Januar 2022 gilt die Booster-Empfehlung der Stiko für alle Menschen ab 12 Jahren. Die Europäische Arzneimittelbehörde EMA hat außerdem am 25. November auch die Impfung für Kinder ab 5 Jahren empfohlen. Die Stiko hat Mitte Dezember eine Empfehlung für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren gegeben, die selbst an bestimmten Vorerkrankungen leiden oder besonders gefährdete Personen (Hochbetagte, Immunsuppressive) im engsten Umfeld haben. Darüber hinaus können sich nach einem Beratungsgespräch auch alle anderen Kinder in dieser Altersspanne freiwillig auf Wunsch der Eltern impfen lassen. Eine Empfehlung der Stiko für alle Kinder dieser Altersgruppe liegt jedoch bislang nicht vor, da für sie laut Kommission nur ein geringes Risiko für eine schwere Covid-19-Erkrankung besteht.
Was gilt beim Kinderkrankengeld?
Gesetzlich versicherte Familien können in diesem Jahr 30 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Der Anspruch besteht mit der Neuregelung auch dann, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 40 auf 60 Tage pro Kind und Elternteil. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Wenn ein Kind nicht in Schule oder Kita gehen kann, reicht eine Bescheinigung der Einrichtung für die Beantragung der Leistung. Dafür soll es eine Mustererklärung geben. Nur wenn ein Kind wirklich erkrankt ist, wird ein Attest vom Arzt benötigt. Die betroffenen Eltern erhalten mit dem Kinderkrankengeld 90 Prozent ihres Nettoeinkommens.
Wird es eine allgemeine Impfpflicht geben?
Beschäftigte in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Menschen, wie Kliniken und Pflegeheime, mussten bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind. Über eine allgemeine Corona-Impfpflicht wird aktuell noch diskutiert. Nach aktuellen Entwürfen der Ampel-Koalition könnte sie im Sommer in Kraft treten und dann für maximal zwei Jahre gelten.
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