Lockdown bis 28. März verlängert: Die neuen Corona-Regeln in MV
4. März 2021 Aus Von mvp-web16:16:24
Seit dem 2. November gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern massive Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Sie wurden mehrfach verändert und gelten vorerst bis zum 28. März 2021. Sie betreffen fast alle gesellschaftlichen Bereiche und orientieren sich an Inzidenzwerten und einem dazugehörigen Stufenplan für mögliche Lockerungen, sofern die Lage es zulässt.
Bis wann gelten die neuen Corona-Regeln in Mecklenburg-Vorpommern?
Der am 16. Dezember in Kraft getretene Lockdown ist bis zum 28. März verlängert worden.
Wie viele Personen dürfen sich treffen?
Ab dem 8. März dürfen sich Angehörige aus zwei Haushalten mit bis zu fünf Personen treffen. Dabei ist es egal, wo dieses Treffen stattfindet. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Liegt die Inzidenz stabil unter 35, sind auch Treffen von Menschen aus drei Haushalten erlaubt. Paare gelten ab sofort als ein gemeinsamer Haushalt, auch wenn sie räumlich getrennt voneinander leben.
Lockern oder Einschränkungen – Was gilt bei welcher Inzidenz?
Auf dem letzten Bund-Länder-Gipfel am 3. März 2021 haben sich die Beteiligten von der im Februar noch angepeilten Inzidenzmarke von unter 35 Infektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche verabschiedet. Maßgeblich ist jetzt eine wöchentliche Inzidenz von 50. Wird sie in einem Landkreis erreicht, gibt es Lockerungen. Steigt sie über 50, werden die Bestimmungen wieder strenger. Betrachtet wird immer ein Zeitraum von zwei Wochen.
Ein Beispiel: Bei einer Inzidenz von 50 oder darunter dürfen Geschäfte wieder öffnen und eine bestimmte Kundenanzahl im Laden bedienen. Steigt die Inzidenz über 50, dann gibt es nur noch Shopping nach vorheriger Terminvereinbarung. („Click and Meet“)
Was bedeutet die „Notbremse“ bei den Öffnungen?
Steigen die Inzidenzwerte in einem Landkreis oder einer Region, dann greift die „Notbremse“: Wird die Inzidenz von 100 über drei Tage hinweg überschritten, gelten wieder die strengen Regeln, die bis zum 7. März vereinbart wurden. Der Einzelhandel bis auf Waren des täglichen Bedarfs müsste schließen, in Schulen und Kitas sind nur Notbetreuung oder sogenannter Distanzunterricht möglich, es gelten wieder die strengeren „Ein-Haushalt-plus-eine-Person“-Kontaktregeln.
Wer darf derzeit nach Mecklenburg-Vorpommern kommen?
Urlaubsreisen und Tagesausflüge aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit verboten. Unter anderem für Pendler, Berufstätige, Lernende, Familienangehörige sind Aufenthalte in Mecklenburg-Vorpommern möglich. Ausnahmen gelten auch für Zweitwohnungsbesitzer, Hochzeits- und Trauergäste. Achtung: Die Einreise in ein Hochrisikogebieten innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern (Inzidenz über 150) ist möglicherweise dennoch beschränkt.
Was gilt bei der Einreise aus ausländischen Risikogebieten?
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums gilt: Wer sich innerhalb der zehn Tage vor der Einreise nach Deutschland in einem ausländischen Risikogebiet mit einer Inzidenz zwischen 50 und 200 aufgehalten hat, muss einen Corona-Test vorweisen. Dieser muss ein oder zwei Tage vor der Rückkehr oder direkt bei der Einreise durchgeführt werden. Wer in einem Hochrisikogebiet mit einer Inzidenz über 200 oder einem Risiko-Gebiet mit besonders vielen Virus-Mutationen war, muss sich innerhalb der 48 Stunden testen lassen, bevor er die Reise nach Deutschland antritt. Es gibt Ausnahmen von der Testpflicht bei der Einresie aus Risikogebieten, etwa für Durchreisende oder nach Kurzaufenthalten im ausländischen Grenzgebiet. Wer aus einem ausländischen Risikogebiet einreist, muss sich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Diese kann durch einen zweiten Corona-Test frühestens nach fünf Tagen abgekürzt werden. Es gibt Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisende aus Risikogebieten, nicht aber für Einreisende aus Hochrisikogebieten.
Was gilt für die Einreise aus inländischen Hochrisikogebieten?
Wer aus einem deutschen Hochrisikogebiet außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern mit einer Inzidenz von mehr als 200 nach Mecklenburg-Vorpommern kommt, muss in Quarantäne und kann sich frühestens nach dem fünften Tag freitesten. Ausnahmen gelten für Berufstätige und Personen, die ihre Kernfamilie besuchen, sowie Reisen zum Erst- beziehungsweise Zweitwohnsitz.
Welche Regeln gelten für den Handel / für den Einkauf?
Ab dem 8. März dürfen Geschäfte wieder öffnen: Bei einer Inzidenz von 50 oder darunter ist die Anzahl der Kunden auf 10 bzw. 20 qm abhängig von der Einkaufsfläche beschränkt. Steigt die Inzidenz auf über 50 bis 100 ist Einkaufen nur nach Terminvergabe möglich („Click and Meet“). Bei einer Inzidenz von mehr als 100 gilt die sogenannte „Notbremse“: Es gelten dann wieder die strengen Regeln, die bis zum 7.März vereinbart wurden. Der Einzelhandel bis auf Waren des täglichen Bedarfs muss schließen, in Schulen und Kitas sind nur Notbetreuung oder sogenannter Distanzunterricht möglich, es gelten wieder die strengeren „Ein-Haushalt-plus-eine-Person“-Kontaktregeln.
Geschäfte des täglichen Bedarfs sind: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten, Banken, Sparkassen und Poststellen, Reinigungen und Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Blumenläden, Großhandel. Alle geschlossenen Geschäfte dürfen Abhol- und Lieferdienste anbieten.
Wer darf im März wieder öffnen?
Friseursalons sowie Gartenbaucenter und Baumschulen konnten bereits am 1. März unter Hygiene-Auflagen wieder öffnen. Ab dem 8. März dürfen auch Buchläden sowie die Außenbereiche von Zoos, Tierparks und Gedenkstätten landesweit öffnen, sofern die betreffende Region nicht einen Inzidenzwert über 100 aufweist. Auch körpernahe Dienstleistungen sind dann wieder möglich, also können Kosmetik-, Fußpflege und Tattoostudios wieder öffnen. Allerdings sieht der Bund-Länder-Beschluss vor, dass der Kunde ein negatives Testergebnis vorweisen muss. Ob dies in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt wird, ist noch ungewiss.
Sind Therapien weiterhin möglich?
Ja, medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin möglich – beispielsweise Ärzte, Rehakliniken, Therapeuten, Podologie, Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie.
Was gilt für die Öffnungen der Schulen im Land?
Für die Öffnung der Schulen in Mecklenburg-Vorpommern hat das Bildungsministerium einen Stufenplan vorgestellt. Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 sollen seit dem 24. Februar zur Schule gehen. Dies gilt für Landkreise und kreisfreie Städte, die stabil einen Inzidenzwert von unter 50 vorweisen können. Vom 8. März an sollen auch Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge ab Klasse 7 an die Schulen geholt werden – zunächst im Wechsel von Präsenzunterricht und Homeschooling. Bei Inzidenzen zwischen 50 und 100 soll es keine Präsenzpflicht für die Klassen 1 bis 6 geben und Homeschooling für die übrigen Klassenstufen ab 7. In Corona-Hotspots mit einer Inzidenz von über 100 gilt die Notfallbetreuung in Kitas und Grundschulen sowie Homeschooling für die Klassen ab Stufe 7.
Die Landesregierung hat zwei Millionen Schnelltests bestellt, um sie in Schulen und Kitas einzusetzen. Offen ist noch der Liefertermin.
Was gilt für Abschlussklassen?
Abschlussklassen wird zur Prüfungsvorbereitung landesweit weiter Präsenzunterricht angeboten. Die Landesregierung hat zwei Millionen Schnelltests bestellt, um sie in Schulen und Kitas einzusetzen. Offen ist noch der Liefertermin.
Bleiben die Kitas geöffnet?
Kitas sind seit dem 22. Februar an wieder regulär geöffnet, sofern der betroffene Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt einen Inzidenzwert von unter 100 hat. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 gibt es allerdings sehr viel strengere Hygieneregeln. Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 sind die Kitas weiter geöffnet. Allerdings wird an die Eltern appelliert, ihre Kinder möglichst zu Hause zu betreuen, sofern dies möglich ist. Liegt die Inzidenz über 150 erfolgt der Übergang in die Notfallbetreuung. Die Landesregierung hat zwei Millionen Schnelltests bestellt, um sie in Schulen und Kitas einzusetzen. Offen ist noch der Liefertermin.
Was gilt beim Kinderkrankengeld?
Gesetzlich versicherte Familien können in diesem Jahr 20 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Der Anspruch besteht mit der Neuregelung auch dann, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Die neue Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 gelten. Wenn ein Kind nicht in Schule oder Kita gehen kann, reicht eine Bescheinigung der Einrichtung für die Beantragung der Leistung. Dafür soll es eine Mustererklärung geben. Nur wenn ein Kind wirklich erkrankt ist, wird ein Attest vom Arzt benötigt. Die betroffenen Eltern erhalten mit dem Kinderkrankengeld 90 Prozent ihres Nettoeinkommens.
Bleiben Spielplätze geöffnet?
Außenspielplätze ja. Die Abstands- und Hygieneregeln müssen eingehalten werden. Innenspielplätze werden gesperrt.
Darf Alkohol in der Öffentlichkeit ausgeschänkt und verzehrt werden?
Der Ausschank in der Öffentlichkeit ist verboten. Der Verzehr war verboten. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat das Verzehrverbot am 24. Februar außer Vollzug gesetzt.
Sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen möglich?
Bereits seit dem 12. Dezember gelten verschärfte Besuchsregelungen. Laut Sozialministerium dürfen Bewohner derzeit nur noch von einer festgelegten Person am Tag besucht werden. Übersteigt der Inzidenzwert landesweit die Marke von 100, sind Besuche dann nur noch an drei Tagen pro Woche möglich; bei einem Wert von 200 oder höher dann nur noch an einem Tag in der Woche. Besucher müssen bereits seit dem 12. Dezember einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Vor Ort in den Einrichtungen soll es die Möglichkeit für einen Schnelltest geben. Diesen müssen Besucher nicht bezahlen. Die Landesregierung kündigte an, weitere Gespräche mit den Heimleitungen zu führen, um weitere Infektionen einzudämmen.
Bleiben Gastronomiebetriebe geschlossen?
Ja, Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Geschäfte sind seit dem 2. November geschlossen. Essen für zu Hause soll weiterhin geliefert oder abgeholt werden dürfen. Auch Kantinen müssen schließen. Speisen und Getränke dürfen aber mitgenommen werden. Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 darf ab dem 22. März die Außengastronomie wieder öffnen.
Sind Ausflüge und Familienbesuche innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns erlaubt?
Ja, aber mit Einschränkungen. Überall müssen die allgemeinen Kontaktbeschränkungen beachtet werden. In den Landkreisen mit einer Inzidenz von mehr als 150 gilt ein Einreiseverbot, es sei denn man besucht seine Kernfamilie.
Was bedeutet Hausstand?
Zu einem Hausstand gehören alle Personen, die in einer Wohnung zusammenleben. Seit dem 3. März gelten auch räumlich getrennt lebende Paare als ein Hausstand.
Wer gehört zur Kernfamilie?
Zur Kernfamilie zählen Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern und Urenkel sowie deren Lebenspartner.
Werden Ausgangssperren verhängt?
In Mecklenburg-Vorpommern sollen die Landkreise und kreisfreien Städte Ausgangssperren und Mobilitätseinschränkungen auf lokaler Ebene (Amtsbereiche, einzelne Städte) verhängen können, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz vor Ort an zwei aufeinander folgenden Tagen höher als 150 liegt.
Was gilt bei der Maskenpflicht?
Wie die Landesregierung auf ihrer Internetseite erklärt, ist das Tragen von medizinischen Masken (OP- oder FFP2-Masken) in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen, Züge, Taxi), im Einzelhandel, bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften sowie in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr Pflicht. Das heißt, neben FFP2-Masken oder Masken des Typs KN95 reichen auch die deutlich günstigeren OP-Masken. Auch in allen anderen Bereichen, die öffentlich zugänglich sind oder von Kunden und Besuchern betreten werden können, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske – auch bei Gottesdiensten. Für den gemeinsamen Aufenthalt mit anderem Menschen in Innenräumen ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes empfohlen.
Was gilt hinsichtlich der Quarantäne für Kontaktpersonen?
Wer – ohne selbst erkrankt zu sein – direkten Kontakt mit Menschen hatte, die sich mit dem Coronavirus infizierte haben, muss für zehn Tage in Quarantäne. Wer bereits an Covid-19 erkrankt war, muss nicht in Quarantäne.
Können Veranstaltungen noch stattfinden?
Unterhaltungsveranstaltungen sind untersagt, auch Flohmärkte und Ähnliches dürfen nicht stattfinden. Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 dürfen ab dem 22. März Kinos, Theater sowie Konzert- und Opernhäuser öffnen. Bleibt der Inzidenzwert weitere 14 Tage stabil, können frühestens ab dem 5. April auch wieder Freizeitveranstaltungen im Freien mit einer Teilnehmerzahl von unter 50 Personen stattfinden.
Wie steht es um die Kultureinrichtungen?
Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Kinos, Autokinos, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind seit dem 2. November geschlossen. Nach den Verabredungen des Bund-Länder-Gipfels vom 3. März dürfen Galerien, Museen und Gedenkstätten ab dem 8. März bei einer Inzidenz unter 50 wieder öffnen. Bei einer Inzidenz über 50 geht das nur bei vorheriger Terminbuchung. Ab dem 22.3 März ist auch der Besuch von Theatern, Opernhäuser und Kinos wieder erlaubt, bei einem Inzidenzwert über 50 allerdings auch nur, wenn Besucher einen negativen Test vorweisen können.
Können Trauungen stattfinden?
Ja, Trauungen können mit höchstens zehn Personen stattfinden.
Können Beisetzungen stattfinden?
Ja, Beisetzungen können mit höchstens 20 Personen stattfinden.
Finden Profisportveranstaltungen weiterhin statt?
Profisportveranstaltungen finden statt, aber ohne Publikum.
Wie sieht es bei anderen Freizeiteinrichtungen aus?
Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Messen oder Ähnliches sind seit dem 2. November geschlossen. Zoos und Tierparks können voraussichtlich am 8. März wieder öffnen.
Bleiben Fahrschulen geöffnet?
Fahr- und Flugschulen können den Betrieb ab dem 8. März unter Auflagen wieder aufnehmen. Der Bund-Länder-Beschluss sieht die Vorlage eines negativen Testergebnisses durch den Fahrschüler vor.
Bleiben Baumärkte geöffnet?
Lediglich Personen mit Gewerbeschein dürfen in Baumärkten einkaufen. Alle anderen können die Waren bestellen und dann abholen. Die Gartenbereiche in den Baumärkten sind seit Anfang März geöffnet.
Ist Sport erlaubt?
Ab dem 8. März sind Sportarten (auch Kontaktsport) im Freien wieder erlaubt und zwar bis maximal zehn Teilnehmern. Bei Inzidenzwerten über 50 dürfen maximal fünf Personen aus zwei Haushalten zusammen draußen Sport treiben. Ab dem 22. März tritt die nächste Lockerungsstufe in Kraft, wenn die Inzidenzentwicklung im Rahmen bleibt: Dann darf auch kontaktfreier Sport in Hallen oder Studios, also in Innenräumen, wieder betrieben werden. Nötig ist dafür ein aktueller Corona-Test.
Wann machen die Gaststätten wieder auf?
Frühestens ab dem 22. März kann in einem ersten Schritt die Außengastronomie wieder öffnen. Bei Inzidenzwerten unter 50 gibt es keine Auflagen. Liegt der Wert über 50 ist ein Biergartenbesuch nur mit vorliegendem negativen Test und vorheriger Terminbuchung möglich. Wann Gaststätten und Restaurants komplett wieder öffnen dürfen – dieses Thema wird erst beim nächsten Bund-Länder-Treffen Ende März besprochen.
Können Bordelle öffnen?
Prostitutionsstätten, Bordelle oder Ähnliches sind bis auf Weiteres geschlossen.
Soll es wieder mehr Homeoffice geben?
Seit dem Bund-Länder-Gipfel vom Februar gibt es ein Recht der Arbeitnehmer auf Homeoffice. Dieses ist in einer Verordnung des Bundesarbeitsministeriums festgeschrieben. Die Regelung, wonach Arbeitgeber das Arbeiten von zu Hause, wann immer vertretbar, ermöglichen sollen, gilt bis zum 30. April. Arbeitnehmer können aber nicht dazu gezwungen werden. Wer etwa zu Hause nicht über die benötigte Technik verfügt oder aus organisatorischen Gründen nicht aus dem Homoffice arbeiten kann, für den greift die grundsätzliche Pflicht nicht.
Was verändert sich für die Arbeit in Betrieben?
Für die Betriebe gelten strengere Arbeitsschutzregeln, was Abstände und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen angeht. Wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen vom Arbeitgeber pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Wenn Abstände und Belegungsvorschriften nicht eingehalten werden können, müssen Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Nach den Beschlüssen der Bund-Länder-Gespräche vom 3. März sollen Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, ihren Mitarbeitern regelmäßig Tests im Betrieb anzubieten. Notfalls will man sie per Gesetz dazu verpflichten.
Dürfen Gäste von außerhalb in MV übernachten?
Seit dem 2. November dürfen keine Gäste aus anderen Bundesländern mehr für touristische Zwecke aufgenommen werden und auch Tagesgäste dürfen nicht mehr einreisen.
Kann ich zu Ostern wieder reisen?
Dieses Thema hat der Bund-Länder-Gipfel noch nicht abschließend beraten. Das Thema Reisen und Öffnung der Hotels und Gaststätten ist vertagt auf das nächste Treffen der Ministerpräsidenten mit der Kanzlerin am 22. März. Ministerpräsidentin Manuela Schwesig sieht dadurch zumindest noch die Möglichkeit, wenigstens das Reisen von Einheimischen im eigenen Bundesland zu Ostern zu ermöglichen. Alles hängt aber davon ab, wie sich die Inzidenzwerte bis dahin entwickeln.
Können Menschen mit einem Nebenwohnsitz im Land nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen?
Ja, Personen mit ihrem Haupt- oder Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern dürfen in das Land einreisen. Das gilt allerdings nicht für Hochrisikogebiete innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern ab einem Inzidenzwert von 150.
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