Fragen und Antworten: Die neuen Corona-Regeln in MV

Fragen und Antworten: Die neuen Corona-Regeln in MV

24. November 2021 Aus Von mvp-web
Stand: 24.11.2021 15:00 Uhr

Einige Corona-Maßnahmen gelten bundesweit einheitlich. In anderen Punkten jedoch hat Mecklenburg-Vorpommern eigene Regelungen.

In Mecklenburg-Vorpommern hat die Landesregierung die Corona-Ampel zuletzt Mitte November geändert. Grenzwerte und Regeln wurden angepasst. Je nach Stufe eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt gelten nach diesem Ampelsystem bestimmte Regeln als Schutzmaßnahmen.

Wie funktioniert das Ampelsystem?

Es gibt vier Ampel-Stufen: Grün, Gelb, Orange und Rot. Hauptkriterium bei der Einstufung der aktuellen Corona-Lage in Mecklenburg-Vorpommern bleibt weiterhin die Hospitalisierungsinzidenz, also die Auslastung der Krankenhäuser. Als Nebenkriterien werden weiter die Sieben-Tage-Inzidenz bei Neuinfektionen, also die Zahl der Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche sowie die regionale Auslastung der Intensivstationen berücksichtigt. Die Einstufung, also welche Ampelfarbe in einer Region gilt, erfolgt nach Angaben der Landesregierung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS).
Die Corona-Regeln werden bei Erreichen einer neuen Ampelstufe jeweils angepasst. Bevor die Regeln verschärft werden, muss die Einstufung mindestens drei Tage lang in einer höheren Stufe liegen. Für eine Lockerung der Maßnahmen muss die Einstufung mindestens fünf Tage lang in einer niedrigeren Stufe liegen.

Was gilt bei Stufe 1 (Grün)?

“Grün” ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, wenn: die Inzidenz der Hospitalisierten unter 3, der 7-Tage-Inzidenzwert der Neuinfektionen zwischen 0 bis 35 sowie die ITS-Auslastung bei 0 bis 5 Prozent liegt. Dann gilt: Keine Maskenpflicht im Freien, aber weiter in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Einzelhandel, Behörden etc. Außerdem gilt in Innenbereichen die 3G-Regel. Das bedeutet, dass nur Geimpfte, Genesene und Menschen mit einem tagesaktuellem Corona-Test einen Zugang zu öffentlichen Innenräumen haben.

Was gilt bei Stufe 2 (Gelb)?

Liegt an drei Tagen hintereinander die 7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten zwischen 3 und 6, die Inzidenz der Neuinfektionen zwischen 35 und 50 sowie die ITS-Auslastung bei 5 bis 9 Prozent, wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als “gelb” eingestuft. Dann gilt die sogenannte 2G-Regel. Bei dieser haben nur Geimpfte und Genesene einen Zugang zu folgenden Bereichen: dem Innenbereich der Gastronomie, Veranstaltungen und Feiern (auch bei privaten Feiern außerhalb des eigenen Haushaltes – an diesen dürfen maximal 100 Personen teilnehmen) und Messen. Die 2G-Regel gilt auch im Erwachsenensport für Zuschauende, Sportlerinnen und Sportler im Amateurbereich und für Zuschauerinnen und Zuschauer im Profisport. Außerdem haben nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Theater, Kinos, bei Konzerten, in kulturelle Ausstellungen und Museen, bei Treffen von Chören und Musikensembles, in den Innenbereichen von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten, auf Innenspielplätzen und bei anderen Indoor-Freizeitaktivitäten, in Schwimm- und Spaßbädern, in Fitnessstudios, in Spielbanken und Spielhallen, bei körpernahen Dienstleistungen (davon sind Friseure und medizinisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen ausgenommen) und in soziokulturellen Zentren.
An Veranstaltungen in Innenbereichen dürfen dann maximal 1.250 Personen teilnehmen. Dort gilt dann die Maskenpflicht – auch am Platz. Außerdem dürfen generell bei Veranstaltungen in Innen- und Außenbereichen nur noch 50 Prozent der vorhandenen Plätze genutzt werden.
In Clubs, Discos und bei anderen Tanzveranstaltungen gilt zusätzlich die 2G-Plus-Regel. Dort haben dann nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Diese müssen allerdings auch noch einen tagesaktuellen Corona-Test vorzeigen.
Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder unter 7 Jahren und Kinder von 7 bis 11 Jahren, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test nachweisen können und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für Kinder und Jugendliche von 12 bis 17 Jahren sowie Schwangere gilt eine Übergangsfrist. Bis zum 31. Dezember 2021 dürfen sie auch einen tagesaktuellen Test vorlegen, wenn sie eine 2G-Veranstaltung besuchen wollen, ab 2022 gilt auch für diese Gruppen “geimpft” oder “genesen”.

Was gilt bei Stufe 3 (Orange)?

“Orange” wird ein Landkreis eingestuft, wenn die 7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten zwischen 6 und 9 liegt, die der Neuinfektionen zwischen 50 und 200 liegt und die ITS-Auslastung 9 bis 15 Prozent beträgt. Dann gilt in allen Bereichen, in denen die 2G-Regel galt, die 2G-Plus-Regel. Dort haben dann nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Diese müssen aber auch noch einen tagesaktuellen Corona-Test vorzeigen.
Zusätzlich können in Clubs, Discos oder an anderen Orten keine Tanzveranstaltungen stattfinden.
Auf Weihnachtsmärkten gilt ab der Stufe “Orange” die 2G-Regel. Bei dieser haben nur Geimpfte und Genesene einen Zugang.
Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder unter 7 Jahren und Kinder von 7 bis 11 Jahren, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test nachweisen können und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für Kinder und Jugendliche von 12 bis 17 Jahren sowie Schwangere gilt eine Übergangsfrist. Bis zum 31. Dezember 2021 dürfen sie auch einen tagesaktuellen Test vorlegen, wenn sie eine 2G-Veranstaltung besuchen wollen, ab 2022 gilt auch für diese Gruppen “geimpft” oder “genesen”.

Was gilt bei Stufe 4 (Rot)?

Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen bei 9 oder höher, die der Neuinfektionen über 200 und sind die Intensivstationen zu mehr als 15 Prozent ausgelastet, steht die Ampel im Landkreis oder der kreisfreien Stadt auf “rot”. Dann gelten zusätzliche Regeln: Bei privaten Treffen in Innenräumen können sich dann nur noch maximal 5 Personen aus bis zu 2 Haushalten treffen. In Außenbereichen können sich dann maximal 10 Personen unabhängig von der Anzahl der Haushalte treffen. Dabei werden Geimpfte, Genesene und Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet.
Außerdem gilt im Einzelhandel die 2G-Regel. Bei dieser haben nur Geimpfte und Genesene einen Zugang. Von dieser Regel sind Geschäfte ausgenommen, die überwiegend Lebensmittel, Bücher, Zeitungen oder Weihnachtsbäume im Sortiment haben, Blumenläden, Bau- oder Gartenbaumärkte, Wochenmärkte für Lebensmittel, Abhol- oder Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitärhäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und der Großhandel.
Bei Veranstaltungen in Innen- und Außenbereichen gilt weiterhin die 2G-Plus-Regel. Zusätzlich dürfen aber nur noch 30 Prozent der vorhandenen Plätze genutzt werden. An Außenveranstaltungen können außerdem maximal 7.250 Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen.
Auf Weihnachtsmärkten gilt nun ebenfalls die 2G-Plus-Regel. Dort haben dann nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Diese müssen aber zusätzlich einen tagesaktuellen Corona-Test vorzeigen.
Außerdem gilt im Kinder- und Jugendsport, in Jugendkunst- und Jugendmusikschulen die 2G-Regel.
Sollte die Alarmstufe mindestens 7 Tage lang auf “rot” sein, sind Schließungen im Kultur- und Freizeitbereich, der Gastronomie sowie Absagen von Veranstaltungen möglich.

Wo gilt aktuell eine Maskenpflicht?

Im Inneren von Gebäuden bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Masken) bestehen – zum Beispiel in öffentlichen Einrichtungen, Geschäften, bei Dienstleistungen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen, Züge, Taxi). In Außenbereichen gilt die Maskenpflicht erst bei der Warnstufe “Rot”. Ab Stufe “Orange” gilt draußen allerdings eine Empfehlung für Orte, an denen die Abstände nicht eingehalten werden können.

Gilt eine Maskenpflicht an Schulen?

Die Maskenpflicht an Schulen gilt ab der Ampelstufe “gelb” in der entsprechenden kreisfreien Stadt oder dem Landkreis. Außerdem muss nach einer unterrichtsfreien Zeit von mehr als sieben Tagen für zwei Wochen wieder eine Mund-Nasen-Bedeckung in den Schulen getragen werden.

Wo gilt aktuell eine Testpflicht?

Wer nach Mecklenburg-Vorpommern einreist, muss einen negativen Corona-Test vorweisen, ab Ampelstufe “gelb” werden außerdem zwei Tests pro Woche (alle drei Tage) gefordert. Eine Testpflicht besteht auch für den Besuch von Großveranstaltungen, in Diskotheken und Clubs (ab Stufe “gelb” PCR-Test). Ebenso muss beim Besuch in einem Alten- und Pflegeheim sowie in ähnlichen stationären Einrichtungen ein negativer Corona-Test vorgelegt werden, auch hier von Schülern. Die Testpflicht in Schulen besteht weiter. Seit dem 24. November gilt die 3G-Regel in Innenräumen.
Außerdem gilt seit dem 24. November die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Das bedeutet, dass nur Geimpfte, Genesene und Menschen mit einem tagesaktuellem Corona-Test einen Zugang haben.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten aktuell?

Seit dem 11. Juni dürfen sich bis zu 30 Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen. Die Zahl der verschiedenen Haushalte ist nicht festgelegt. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit. Ab Stufe “rot” gelten wieder umfangreichere Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum: Drinnen bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, draußen bis zu zehn Personen unabhängig von der Zahl der Haushalte.

Wo gilt die Testpflicht in Innenräumen? (ab Stufe “grün”)

Seit dem 23. August gilt die Testpflicht in Innenräumen in folgenden Bereichen, wenn eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis in der risikogewichteten Karte mit “gelb” eingestuft ist.

• körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetikstudio, Tattoostudio, Nagelstudio usw.)
• im Sportbereich (Fitnessstudio, Schwimmhallen, Tanzschule, vereinsbasierter Sportbetrieb usw.)
• Kulturbereich (Kino, Theater, Oper, Konzerte, Galerien, kulturelle Ausstellungen, Museen usw.)
• in den Lesesälen der Bibliotheken und Archive, Musik- und Jugendkunstschulen im Innenbereich
• Freizeitbereich (Innenbereiche von Zirkus, Zoo, Tier- und Vogelpark, Indoor-Spielplätze, Indoor-Freizeitbereich)
• Tourismus (Fahrgastschifffahrt, Reisebusveranstaltungen)
• Fahrschulen
• Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen
• soziokulturelle Zentren
• Jagdschulen und ähnliche Einrichtungen
• Messen im Innenbereich
• Innenbereiche Gaststätte, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen der Beherbergung
• Veranstaltungen und Versammlungen im Innenbereich

Kosten Corona-Tests Geld?

Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich seit dem 13. November wieder kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Laut Verordnung hat dann jeder Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest (PoC-Test) pro Woche – unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus.

Unter welchen Umständen dürfen Großveranstaltungen stattfinden?

Großveranstaltungen im Außenbereich mit bis zu 15.000 Gästen sind möglich, müssen aber mit einem Hygienekonzept und Tests abgesichert werden. Auch Märkte und Volksfeste dürfen wieder stattfinden, sind aber wie auch Großveranstaltungen genehmigungspflichtig. Ab der Stufe “gelb” gilt für Veranstaltungen die 2G-Regel. Außerdem dürfen dann an Veranstaltungen in Innenbereichen maximal 1.250 Personen teilnehmen. Dort gilt dann die Maskenpflicht – auch am Platz. Außerdem dürfen bei Veranstaltungen in Innen- und Außenbereichen nur noch 50 Prozent der vorhandenen Plätze genutzt werden.
In Clubs, Discos und bei anderen Tanzveranstaltungen gilt zusätzlich die 2G-Plus-Regel. Dort haben dann nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Diese müssen aber auch noch einen tagesaktuellen Corona-Test vorzeigen.
Ab der Stufe “orange” gilt bei Veranstaltungen die 2G-Plus-Regel.
Ab der Stufe “rot” gilt für Veranstaltungen in Innen- und Außenbereichen weiterhin die 2G-Plus-Regel. Zusätzlich dürfen aber nur noch 30 Prozent der vorhandenen Plätze genutzt werden. An Außenveranstaltungen können außerdem maximal 7.250 Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen.

Was bedeutet das 2G-Modell?

Beim 2G-Modell haben nur Geimpfte und Genesene einen Zutritt zu den betroffenen Bereichen. Seit dem 8. Oktober 2021 steht es Veranstaltern, Gastronomen und Einzelhändlern frei, für ihre Veranstaltungen, Lokale, Geschäfte und Einrichtungen das 2G-Modell anzuwenden. Mindestabstände und Masken werden weiter empfohlen. Veranstalter müssen die Umstellung auf 2G vorher beim Gesundheitsamt anzeigen.
Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder unter 7 Jahren und Kinder von 7 bis 11 Jahren, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test nachweisen können und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für Kinder und Jugendliche von 12 bis 17 Jahren sowie Schwangere gilt eine Übergangsfrist. Bis zum 31. Dezember 2021 dürfen sie auch einen tagesaktuellen Test vorlegen, wenn sie eine 2G-Veranstaltung besuchen wollen, ab 2022 gilt auch für diese Gruppen “geimpft” oder “genesen”.

Was gilt in Clubs und Diskotheken?

Es gilt eine Testpflicht und eine Auslastungsgrenze von 50 Prozent. Es darf auch wieder getanzt werden und es ist wieder erlaubt, Alkohol auszuschenken. Eine Maske muss nicht getragen werden. Das Gesundheitsministerium empfiehlt allerdings dringend, eine OP- oder FFP2-Maske zu tragen, sobald man nicht an einem Tisch sitzt oder steht. Ab Stufe “gelb” gilt die 2G-Plus-Regel. Dort haben dann nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Diese müssen allerdings auch noch einen tagesaktuellen Corona-Test vorzeigen. Ab Stufe “orange” können in Clubs, Discos oder an anderen Orten keine Tanzveranstaltungen stattfinden.

Wer gilt als genesen?

Laut Bundes-Ausnahmeverordnung gelten Personen als genesen, deren Covid-19-Erkrankung mindestens vier Wochen und längstens sechs Monate zurückliegt. Wenn die Erkrankung sechs Monate zurückliegt, ist eine Auffrischungs-Impfung notwendig. Genesene werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgerechnet und sie sind von der Testpflicht ausgenommen. Für Genesene entfällt außerdem die Quarantänepflicht, wenn sie im Ausland waren – es sei denn, es handelt sich um ein vom Robert-Koch-Institut definiertes Virusvariantengebiet.

Wer gilt als vollständig geimpft?

Voraussetzung ist laut der sogenannten Ausnahmeverordnung der Bundesregierung, dass die Zweitimpfung mindestens 14 Tage zurück liegt. Erst dann gilt eine Person als vollständig geimpft. Ist nur eine einfache Impfung notwendig, wie bei dem Impfstoff von Johnson & Johnson, muss nach diesem einmaligen Impftermin 14 Tage gewartet werden. Vollständig Geimpfte werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgerechnet und sie sind von der Testpflicht ausgenommen. Für Geimpfte entfällt außerdem die Quarantänepflicht, wenn sie im Ausland waren – es sei denn, es handelt sich um ein vom Robert-Koch-Institut definiertes Virusvariantengebiet.

Verbreiten Geimpfte das Virus?

Darüber ist sich die Wissenschaft nicht abschließend einig. Klar ist jedoch, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verbreitung geringer ist als bei Ungeimpften. Menschen, die geimpft sind, scheiden nach Angaben des Robert-Koch-Instituts weniger Viren aus, auch sei der Zeitraum der Infektiösität kürzer, wodurch das Ansteckungsrisiko minimiert sei. Hygieneregeln und Maskenpflicht gelten aber auch für Geimpfte weiterhin.

Müssen Geimpfte und Genesene nicht mehr in Quarantäne?

Das Robert-Koch-Institut hat seine Empfehlungen für die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte geändert. Für symptomlose enge Kontaktpersonen mit einer vollständig abgeschlossenen Immunisierung ist demnach eine Quarantänepflicht grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Im Einzelfall kann das zuständige Gesundheitsamt aber auch anders entscheiden. Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht bei der Rückreise nach Deutschland aus einem Hochrisikogebiet ausgenommen.

Wie können sich Geimpfte und Genesene ausweisen?

Vollständig Geimpfte können sich mit ihrem Personalausweis und dem Impfausweis oder der Impfbescheinigung ausweisen. Alternativ können sie sich in einer Apotheke oder einem Impfzentrum einen digitalen Impfpass ausstellen lassen. Menschen, deren Covid-19-Erkrankung längstens sechs Monate zurückliegt, können sich eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes ausstellen lassen.

Wo bekomme ich die dritte Auffrischungsimpfung (die “Booster”-Impfung)?

Laut LAGuS bekommen die Booster-Impfung gemäß der Stiko-Empfehlung alle Personen, deren letzte Impfung über 6 Monate zurück liegt – und zwar ganz normal bei ihrem Hausarzt. Dieser ist der erste Ansprechpartner in Sachen dritter Impfung. Sie sollten vorher telefonisch einen Termin vereinbaren. Alternativ gibt es die Möglichkeit, einen Impfstützpunkt aufzusuchen.

Wie steht es um Impfungen für Kinder?

Seit dem 7. Juni ist die Impfpriorisierung in ganz Deutschland aufgehoben – und seitdem können sich in MV auch Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren impfen lassen. Die Ständige Impfkommission (Stiko) hat am 17. August empfohlen, auch Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Diese Impfungen werden in Mecklenburg-Vorpommern auch an den Schulen angeboten.

Was gilt in den Schulen?

Die Schulen sind in allen Kreisen und kreisfreien Städten im Regelbetrieb mit Präsenzunterricht. Auf dem Schulhof und im Unterricht gilt ab Stufe 2 (gelb) eine Maskenpflicht, auch im Hort. Die Testpflicht für Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler zwei Mal pro Woche gilt weiter. Geimpfte sind von dieser Testpflicht ausgenommen, wenn ihre Zweitimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt.

Was gilt in Hochschulen?

Die Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern sind im Wintersemester 2021/22 mit Veranstaltungen überwiegend in Präsenz gestartet. Für Präsenzveranstaltungen gilt die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet). Der Mindestabstand von 1,5 Metern soll eingehalten werden, durch eine Sitzanordnung im Schachbrettmuster kann davon abgewichen werden. An den Hochschulen gilt weiterhin die Maskenpflicht in Innenräumen.

Was gilt für die Einreise nach MV?

Seit dem 11. Juni sind alle Einreisen nach MV wieder möglich – sowohl private Reisen zu Freunden und Bekannten als auch der Tagestourismus. Bei der Einreise ist nur dann ein negativer Corona-Test Vorschrift, wenn man auch in einer Unterkunft in MV übernachten möchte – dann auch für Kinder ab dem Schulalter. Die Pflicht, sich alle drei Tage erneut zu testen, gilt ab der Ampelstufe “gelb” für Ungeimpfte.

Sind Freizeitaktivitäten in Gruppen möglich?

Seit dem 11. Juni sind vor allem touristische Aktivitäten wie beispielsweise Stadtführungen oder Radtouren in Gruppen möglich. Auch andere Aktivitäten sind in Gruppen mit bis zu 20 Personen möglich. Ab der Stufe “gelb” gilt die 2G-Regel für Veranstaltungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und Erwachsenensport. Ab der Stufe “orange” gilt die 2G-Plus-Regel.

Was gilt in Gaststätten?

Die Gastronomie ist landesweit offen – sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. Ab der Stufe “orange” gilt allerdings in den Innenbereichen der Gastronomie die 2G-Plus-Regel. Dort haben dann nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Diese müssen aber zusätzlich noch einen tagesaktuellen Corona-Test vorzeigen. Ab Stufe “gelb” gilt die 2G-Regel.

Was gilt in Fitnessstudios?

Seit dem 1. Juni dürfen Fitnessstudios wieder öffnen. Es gilt allerdings die 3G-Regel. Das bedeutet, dass nur Geimpfte, Genesene und Menschen mit einem tagesaktuellem Corona-Test einen Zugang zu öffentlichen Innenräumen haben. Ab Stufe “gelb” gilt die 2G-Regel. Ab der Stufe „orange“ gilt die 2G-Plus-Regel in Fitnessstudios.

Was gilt für den Vereinssport?

Kinder- und Jugendsport kann seit dem 11. Juni drinnen mit bis zu 30 Personen und draußen mit bis zu 50 Personen stattfinden. Kinder brauchen laut Sozialministerium keinen zusätzlichen Corona-Test, weil sie bereits in der Schule regelmäßig getestet werden. Sport- und Schwimmunterricht im Schulkontext ist ebenfalls wieder möglich. Seit dem 1. Juni ist Vereinssport generell wieder für alle Altersgruppen möglich. Erwachsene brauchen einen negativen Corona-Test. Drinnen sind 30 Personen pro Sportgruppe, draußen 50 Personen erlaubt. Wettkämpfe mit Publikum sind ebenfalls wieder möglich. Ab der Stufe „gelb“ gilt die 2G-Regel im Erwachsenensport für Zuschauende, Sportlerinnen und Sportler im Amateurbereich und für Zuschauerinnen und Zuschauer im Profisport. Ab der Stufe „orange“ gilt die 2G-Plus-Regel.
Ab der Stufe „rot“ gilt die 2G-Regel auch für den Kinder- und Jugendsport.

Was gilt für Freibäder und Schwimmhallen?

Seit dem 1. Juni dürfen Freibäder den normalen Badebetrieb für alle öffnen – dabei gilt die 3G-Regel.In Schwimmhallen ist seit dem 1. Juni der Vereinssport wieder erlaubt, seit dem 11. Juni ist auch der Regelbetrieb möglich. In Hotels und anderen touristischen Einrichtungen dürfen Spaßbäder, Saunen und Pools ebenfalls öffnen. Ab der Stufe „gelb“ gilt die 2G-Regel für Freibäder und Schwimmhallen. Ab der Stufe „orange“ gilt die 2G-Plus-Regel.

Was gilt in kulturellen Einrichtungen?

Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive, Ausstellungen und Kulturzentren sind seit dem 1. Juni wieder offen. Es gilt die 3G-Regel. Gruppenangebote sind drinnen mit 30, draußen mit 50 Personen erlaubt. Bibliotheken dürfen ebenfalls seit dem 1. Juni wieder öffnen. Seit dem 11. Juni sind Kinos, Theater und Konzerthäuser im Regelbetrieb. Im Außenbereich dürfen dann 600 Menschen, im Innenbereich 200 Menschen mit negativem Corona-Test und festem Sitzplatz zuschauen. Für die Aufführungen ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich. Ab der Stufe „gelb“ gilt die 2G-Regel für kulturelle Einrichtungen. Ab der Stufe „orange“ gilt die 2G-Plus-Regel.

Was gilt in Kunst- und Musikschulen?

Gruppenkurse sind seit dem 11. Juni drinnen mit 30, draußen mit 50 Personen erlaubt. Die Erwachsenen müssen sich dabei testen lassen, die Kinder aufgrund der Testpflicht in den Schulen nicht. Chöre, Orchester und Ensembles dürfen auch seit dem 11. Juni wieder mit 30 Personen drinnen und 50 Leuten gemeinsam im Freien proben. Ab der Stufe „gelb“ gilt die 2G-Regel für Chöre, Orchester und Ensembles. Ab der Stufe „orange“ gilt die 2G-Plus-Regel. Ab der Stufe „rot“ gilt die 2G-Regel für Jugendkunst- und Jugendmusikschulen.

Was gilt beim Kinderkrankengeld?

Gesetzlich versicherte Familien können in diesem Jahr 30 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Der Anspruch besteht mit der Neuregelung auch dann, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 40 auf 60 Tage pro Kind und Elternteil. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Die neue Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 gelten. Wenn ein Kind nicht in Schule oder Kita gehen kann, reicht eine Bescheinigung der Einrichtung für die Beantragung der Leistung. Dafür soll es eine Mustererklärung geben. Nur wenn ein Kind wirklich erkrankt ist, wird ein Attest vom Arzt benötigt. Die betroffenen Eltern erhalten mit dem Kinderkrankengeld 90 Prozent ihres Nettoeinkommens.

Was gilt für Versammlungen?

Seit dem 11. Juni sind Versammlungen mit bis zu 400 Personen draußen wieder erlaubt, drinnen sind es 200 Personen. Genügend Abstand ist dabei Vorschrift. Drinnen gelten außerdem die 3G-Regeln. Ab der Stufe “gelb” gilt die 2G-Regel für Versammlungen drinnen und draußen.

Was gilt in Zoos und Tierparks?

Sie sind regulär geöffnet, allerdings gilt in den Innenbereichen eine Maskenpflicht und die 3G-Regel. Ab Stufe “gelb” gilt die 2G-Regel. Ab der Stufe „orange“ gilt die 2G-Plus-Regel.

Was gilt für Indoor-Spielplätze?

Sie sind regulär geöffnet. Es gilt allerdings die 3G-Regel. Ab der Stufe “gelb” gilt die 2G-Regel für Indoor-Spielplätze.

Was gilt im öffentlichen Nah- und Fernverkehr?

Mit den Beschlüssen zum neuen Infektionsgesetz gilt in Bussen und Bahnen bundesweit die 3G-Regel. Fahrgäste müssen also einen negativen Test vorlegen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Die Regelung gilt auch für Inlandsflüge, hingegen sind Taxen und die Schülerbeförderung (auch für Berufsschüler) ausgenommen. Die Kontrollen bleiben den Verkehrsunternehmen überlassen. Wie beim Schwarzfahren sollen Bußgelder drohen. Seit Inkrafttreten der Bundes-Notbremse gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen, Züge, Taxis) eine FFP2-Masken-Pflicht. Es reicht somit nicht aus, eine OP-Maske oder eine selbstgenähte Maske zu tragen.

Welche Regeln gelten für Pendler?

Für Pendler gibt es derzeit keine Einschränkungen. Sie können beruflich pendeln oder eine Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen, ohne sich testen zu lassen, oder in Quarantäne zu müssen. Die Kosten trägt in der Regel der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst.

Sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen möglich?

In Pflege- und Altenheimen sowie in Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Personal. Wer dort arbeitet und nicht geimpft ist, muss sich täglich testen lassen, geimpfte oder genesene Beschäftigte können auch Selbsttests machen. Besucherinnen und Besucher müssen immer einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen. Besuche sind laut Sozialministerium möglich, sofern in der einzelnen Einrichtung kein aktives Infektionsgeschehen ist. Vor Ort in den Einrichtungen soll es die Möglichkeit für einen Schnelltest geben. Diesen müssen Besucher nicht bezahlen.

Können Trauungen stattfinden?

Ja, seit dem 11. Juni sind Trauungen drinnen mit bis zu 50 Personen möglich. Draußen sind es 100 Personen. Es gilt aber die Pflicht, dass die Sitzplätze 1,5 Meter Abstand zueinander haben. Ab der Stufe “gelb” gilt die 2G-Regel für Trauungen.

Können Beisetzungen stattfinden?

Ja, ab seit dem 11. Juni sind Beisetzungen drinnen mit bis zu 50 Personen möglich. Draußen sind es 100 Personen.

Sind Bordelle geöffnet?

Ja, seit dem 11. Juni ist Prostitution unter Auflagen wieder gestattet. Ab der Stufe “gelb” gilt die 2G-Regel für Bordelle. Ab der Stufe „orange“ gilt die 2G-Plus-Regel.

Was gilt am Arbeitsplatz?

Für die Betriebe gelten strenge Arbeitsschutzregeln, was Abstände und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen betrifft. Mit dem Beschluss des neuen, bundesweiten Infektionsschutzgesetzes gilt nun auch die 3G-Regel am Arbeitsplatz: Büro, Werkstatt und andere Arbeitsstätten dürfen nur von geimpften, genesenen oder getesteten Menschen betreten werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entsprechende Nachweise zu kontrollieren und zu dokumentieren – sonst droht ihm ein Bußgeld. Die 3G-Regel gilt auch für vom Arbeitgeber organisierte Transporte von Beschäftigten zu oder von der Arbeitsstätte. PCR-Tests dürfen maximal 48 Stunden alt sein, Antigen-Tests 24 Stunden. Arbeitgeber müssen laut Paragraf 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung zwei Tests pro Woche anbieten. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen – außer wenn die Arbeit zu Hause nicht möglich ist, weil es etwa zu eng oder zu laut ist oder die benötigte Ausstattung fehlt. Wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen vom Arbeitgeber pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Wenn Abstände und Belegungsvorschriften nicht eingehalten werden können, müssen Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Weigern sich Beschäftigte, die 3G-Regel einzuhalten, droht den Betroffenen Lohnverlust – und im Zweifelsfall sogar die Kündigung.  Die zum 1. Juli aufgehobene Pflicht zum Homeoffice tritt wieder in Kraft.