Corona in MV: Fragen und Antworten zu den Regeln im Land

Corona in MV: Fragen und Antworten zu den Regeln im Land

26. April 2022 Aus Von mvp-web
Stand: 23.04.2022 10:01 Uhr

Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat am Freitag (22. April) die umstrittene Hotspot-Regelung für Mecklenburg-Vorpommern gekippt. Damit entfallen ab sofort weitere Schutzmaßnahmen im Land.

Die umstrittene Hotspot-Regelung in Mecklenburg-Vorpommern ist wenige Tage vor ihrem Auslaufen gerichtlich gekippt worden. Beim Einkaufen im Einzelhandel etwa müssen nun keine Masken getragen werden, auch das Abstandsgebot entfällt. Eigentlich sollte die strengen Maßnahmen noch bis zum 27. April gelten. Die AfD-Landtagsfraktion hatte aber gegen den Landtagsbeschluss geklagt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Greifswald gab dem Antrag in wichtigen Punkten statt.

3G seit Ostern weitgehend in MV aufgehoben

Die außer Vollzug gesetzten Schutzmaßnahmen betreffen laut OVG insbesondere das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske. Die 3G-Regel hatte die Landesregierung bereits am Gründonnerstag weitgehend aufgehoben – Gastgewerbe und Kulturwirtschaft hatten zuvor Druck gemacht.

Eine benutzte OP-Maske liegt vor dem Kieler Landeshaus im Sonnenschein. © picture alliance / SULUPRESS.DE Foto: Torsten Sukrow/SULUPRESS.DE

Die aktuellen Corona-Regeln: Basisschutz und Hotspots

Das neue Infektionsschutzgesetz ist in Kraft, viele Corona-Beschränkungen sind weggefallen. Hamburg hält noch an einigen Maßnahmen fest. Die Regeln im Überblick.

Wo müssen derzeit Masken getragen werden?

Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat am Freitag, 22. April, die Hotspot-Regelung für MV teilweise gekippt und damit auch die allgemeine Maskenpflicht. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss nun nur noch in wenigen Bereichen getragen werden, OP-Masken sind hierbei ausreichend. In diesen Bereichen gilt noch die Maskenpflicht:

  • im Veranstaltungsbereich, bei Messen
  • bei kulturellen Angeboten
  • im Tourismus bei Beherbergung
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln

 

Wo gilt aktuell die 3G-Regel?

Die Landesregierung hat die 3G-Regel zu Ostern weitgehend in MV aufgehoben. Touristen, die weder geimpft noch genesen sind, müssen trotz anhaltender Kritik allerdings weiterhin einen negativen Corona-Test vorlegen.

Was gilt in der Gastronomie und Hotellerie?

In der Gastronomie gibt es keine Beschränkungen mehr für Gäste. Touristen, die weder geimpft oder genesen sind, müssen in Hotels und anderen Beherbungsbetrieben einen negativen Corona-Test bei Anreise vorlegen. Zudem gilt bei Beherbung in MV noch immer die Maskenpflicht – bis einschließlich 27. April.

Was gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln?

In öffentlichen Verkehrsmitteln muss kein Nachweis mehr über Impfung, Genesung oder Test (3G) erbracht werden. Es gilt aber die Pflicht zum Tragen einer Maske, laut Gesundheitsministerium auch noch nach dem 27. April.

Was gilt am Arbeitsplatz?

Laut Landesverordnung ist auch am Arbeitsplatz kein 3G-Nachweis mehr vorgeschrieben. Jeder Arbeitgeber kann jedoch selbst festlegen, welche Regelungen gelten – also ob er trotz Wegfall der Pflicht 3G beibehält oder weiterhin auf Homeoffice setzt.

Was bedeutet die 3G-Regel?

Nur Geimpfte, Genesene oder Getestete (3G) erhalten Zutritt zu Innenräumen von Behörden und anderen Einrichtungen wie Restaurants, Kinos, Fitnessstudios oder Krankenhäusern. Ausgenommen sind Kinder unter sieben Jahren und minderjährige Schüler, die regelmäßig getestet werden. Antigen-Schnelltests dürfen in der Regel nicht älter als 24 Stunden sein, PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden.

Was bedeutet 2G?

2G umfasst nur Geimpfte und Genesene – ein aktueller Corona-Test allein reicht für den Zugang beispielsweise zu einer Veranstaltung also nicht aus. Stattdessen muss ein aktuell gültiges Impfzertifikat oder aber ein Nachweis der Genesung von einer Corona-Erkrankung vorgelegt werden. Ausnahmen gibt es für alle, die sich nicht impfen lassen können.

Wie können sich Geimpfte und Genesene ausweisen?

Vollständig Geimpfte können sich mit ihrem Personalausweis und dem Impfausweis oder der digitalen oder analogen Impfbescheinigung ausweisen. Den digitalen Impfnachweis kann man sich in einer Apotheke oder einem Impfzentrum ausstellen lassen. Einige Apotheken bieten auch an, eine sogenannte Immunkarte auszustellen. Das ist ein analoger Impfnachweis für das Portemonnaie. Menschen, deren Covid-19-Erkrankung maximal 90 Tage zurückliegt, können sich eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes ausstellen lassen.

Was gibt es zum Geimpften-Status zu wissen?

Personen, die eine Impfung erhalten haben, gelten laut Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) als teilimmunisiert. Zwei Wochen nach der Zweitimpfung gilt man als grundimmunisiert. Inzwischen gilt das auch für die Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson, bei dem zuvor eine einzelne Spritze gereicht hatte. Drei Monate nach der Zweitimpfung ist eine dritte Impfung möglich, unabhängig davon, welches Vakzin man bekommen hat. Alle, die diese dritte Impfung (Booster) erhalten haben, gelten als geimpft mit Auffrischungsimpfung, also als geboostert. Wenn doppelt Geimpfte sich mit Covid-19 infizieren, gelten sie in Mecklenburg-Vorpommern nicht automatisch als geboostert. Dieser Status tritt erst nach einer weiteren Impfung ein, die drei bis sechs Monate nach der Genesung erfolgen kann.

Was gibt es zum Genesenen-Status zu wissen?

Laut Robert-Koch-Institut gelten Personen als genesen, deren positiver PCR-Test bzw. deren zertifizierter Schnelltest mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Anschließend ist eine Impfung notwendig. Nach weiteren drei Monaten können sich Genesene noch einmal impfen lassen. Nach einer dritten Spritze gelten sie dann als geboostert. Wer die erste Impfung erhalten hat und dann an Covid-19 erkrankt, ist laut Ständiger Impfkommission (Stiko) grundimmunisiert und damit Personen gleichgestellt, die bereits zwei Impfungen erhalten haben. Wenn sie sich nach ihrer Genesung noch einmal impfen lassen, gelten sie als geboostert. Wenn doppelt Geimpfte sich mit Covid-19 infizieren, gelten sie in MV nicht automatisch als geboostert. Dieser Status tritt erst nach einer weiteren Impfung ein, die drei bis sechs Monate nach der Genesung erfolgen kann. Als Nachweis für den Genesenen-Status gilt das positive PCR-Testergebnis. Wenn das vorliegt, können Ärzte und Apotheken ein Zertifikat ausstellen. Und das kann dann in gängige Apps hochgeladen werden, wie das Impfzertifikat auch. Zuvor hatten Genesene 180 Tage lang ihren Status behalten. Das Robert-Koch-Institut hat diese Länge aber wegen der Omikron-Variante auf 90 Tage angepasst. Das Institut begründet das damit, dass der Schutz nach überstandener Infektion mit der Omikron-Variante geringer ist als das bei der Delta-Variante der Fall war. Außerdem hält dieser Schutz laut der Forschenden nicht so lange an. Dabei beziehen sie sich zum Beispiel auf Daten aus Großbritannien.

Was gilt in Clubs und Diskotheken?

In Diskotheken und Clubs gilt die 2G-plus-Regel – Zutritt nur geimpft oder genesen mit zusätzlichem tagesaktuellem Test. Dafür entfällt die Maskenpflicht.

Was gilt in Krankenhäusern und Pflegeheimen?

In Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen gilt nach wie vor die 3G-Regel für Besucherinnen und Besucher. Außerdem besteht Maskenpflicht, sofern Menschen aus besonders gefährdeten Gruppen anwesend sind. Im Rahmen ihres Hausrechts können Krankenhäuser weitergehende Schutzmaßnahmen treffen, um die Verbreitung von Corona einzudämmen.

Was gilt in Arztpraxen?

In Arztpraxen gilt kein 3G, aber weiterhin eine Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher, sofern vulnerable Gruppen gefährdet sind. Näheres regeln die Praxen über ihr Hausrecht, heißt es aus dem Gesundheitministerium. Diese Regelungen sollen auch nach Auslaufen der Hotspot-Regelungen ab dem 28. April aufrechterhalten werden.

Was gilt in Schulen?

Nach dem gerichtlichen Aus für die Corona-Hotspot-Regel in MV entfällt in den Schulen von Montag (25. April) an die Maskenpflicht. Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Schulgebäude werde aber empfohlen, teilte Bildungsministerin Simone Oldenburg (Linke) wenige Stunden nach der Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Greifswald mit. Eigentlich sollte die Maskenpflicht erst am 28. April auslaufen. Die Testpflicht in den Schulen ist von dem OVG-Beschluss nicht betroffen und bleibt zunächst unverändert. Heißt: Es bleibt bei der dreimaligen Testpflicht mit den bekannten Ausnahmen für Genesene und vollständig Geimpfte. Mit der nächsten Schul-Corona-Verordnung soll laut Oldenburg zu einer anlassbezogenen Testung gewechselt werden. Dann muss nur noch ein Test gemacht werden, wenn Schülerinnen und Schüler entsprechende Symptome zeigen. Das Drei-Phasen-Modell, das derzeit zur Bewältigung der Corona-Lage an den Schulen im Land genutzt wird und ihnen eigenständige Entscheidungskompetenz einräumt, gilt noch bis Juli.

Was gilt in Universitäten und Hochschulen?

In Innenräumen von Bildungseinrichtungen müssen bis einschließlich 27. April noch Masken getragen werden.

Wer muss wie lange in Quarantäne?

Enge Kontaktpersonen von Infizierten, die einen vollständigen Impfschutz inklusive Booster-Impfung haben, müssen seit dem 18. Januar nicht mehr in Quarantäne. Das teilte das Landesgesundheitsministerium mit. Das gilt demnach auch für geimpfte Personen, bei denen eine Genesung bzw. Doppelimpfung nicht länger als 90 Tage zurückliegt. Für Infizierte sowie für nicht-geimpfte Kontaktpersonen endet die Isolation bzw. Quarantäne nach zehn Tagen, wobei sie sich bereits nach sieben Tagen mit einem PCR- oder zertifiziertem Schnelltest freitesten können. Schul- und Kitakinder müssen als Kontaktperson für fünf Tage in Quarantäne, danach folgt ein Test. Für infizierte Schul- oder Kitakinder ist eine siebentägige Isolation mit einem anschließenden Test (PCR- oder zertifizierter Schnelltest) Vorschrift. Für Beschäftigte in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sollen Isolation oder Quarantäne generell sieben Tage dauern. Voraussetzung ist, dass 48 Stunden lang keine Symptome auftreten und dass ein PCR-Test negativ ist. Wer in einem vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Hochrisikogebiet war, muss für zehn Tage in Quarantäne. Sie endet frühestens nach fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test. Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter sechs Jahren sind davon ausgenommen.

 Wo bekomme ich die erste oder zweite Auffrischungsimpfung (die „Booster“-Impfung)?

Die dritte Impfung, auch Booster- oder Auffrischungsimpfung genannt, wird von der Ständigen Impfkommission (Stiko) allen Personen ab 12 Jahren empfohlen, deren zweite Impfung etwa drei, bei Jugendlichen drei bis sechs, Monate zurückliegt. Für bestimmte Personengruppen empfiehlt die Stiko zusätzlich bereits eine vierte Impfung, also eine zweite Booster-Impfung. Dazu zählen Menschen ab 70 Jahren, Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen sowie medizinisches Personal und in der Pflege Beschäftige. Erste Ansprechpartner für die dritte und vierte Impfung sind die Hausarztpraxen. Sie sollten vorher telefonisch einen Termin vereinbaren. Alternativ gibt es die Möglichkeit, einen Impfstützpunkt aufzusuchen.

Wie steht es um Impfungen für Kinder?

Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt, Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Diese Impfungen werden in Mecklenburg-Vorpommern auch an den Schulen angeboten. Seit Januar 2022 gilt die Booster-Empfehlung der Stiko für alle Menschen ab 12 Jahren. Die Europäische Arzneimittelbehörde EMA hat außerdem am 25. November auch die Impfung für Kinder ab 5 Jahren empfohlen. Die Stiko hat Mitte Dezember eine Empfehlung für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren gegeben, die selbst an bestimmten Vorerkrankungen leiden oder besonders gefährdete Personen (Hochbetagte, Immunsuppressive) im engsten Umfeld haben. Darüber hinaus können sich nach einem Beratungsgespräch auch alle anderen Kinder in dieser Altersspanne freiwillig auf Wunsch der Eltern impfen lassen. Eine Empfehlung der Stiko für alle Kinder dieser Altersgruppe liegt jedoch bislang nicht vor, da für sie laut Kommission nur ein geringes Risiko für eine schwere Covid-19-Erkrankung besteht.

Was gilt beim Kinderkrankengeld?

Gesetzlich versicherte Familien können in diesem Jahr 30 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Der Anspruch besteht mit der Neuregelung auch dann, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 40 auf 60 Tage pro Kind und Elternteil. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Wenn ein Kind nicht in Schule oder Kita gehen kann, reicht eine Bescheinigung der Einrichtung für die Beantragung der Leistung. Dafür soll es eine Mustererklärung geben. Nur wenn ein Kind wirklich erkrankt ist, wird ein Attest vom Arzt benötigt. Die betroffenen Eltern erhalten mit dem Kinderkrankengeld 90 Prozent ihres Nettoeinkommens.

Wird es eine allgemeine Impfpflicht geben?

Beschäftigte in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Menschen, wie Kliniken und Pflegeheime, mussten bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind. Eine allgemeine Impfpflicht für Erwachsene wird es in Deutschland vorerst nicht geben. Wegen mangelnder Erfolgsaussichten gab die Gruppe der Befürworter im Bundestag das Vorhaben Anfang April zunächst auf. Stattdessen wurde eine Imfpflicht für ältere Menschen vorgeschlagen. Doch die Mehrheit der Parlamentarier stimmte gegen den entsprechenden Gesetzesentwurf.