MV zieht die Notbremse: Die neuen Corona-Regeln ab 19. April

MV zieht die Notbremse: Die neuen Corona-Regeln ab 19. April

17. April 2021 Aus Von mvp-web

Am 16. April haben der Landtag und der MV-Gipfel einen erneuten „harten Lockdown“ beschlossen. Die neuen Regelungen gelten vom 19. April an. Sie verschärfen einige der bisherigen Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Mecklenburg-Vorpommern. Die Regelungen betreffen fast alle gesellschaftlichen Bereiche und orientieren sich an Inzidenzwerten.

Wie lange gilt der erneute „harte Lockdown“?

Vorerst gilt der verschärfte Lockdown vier Wochen lang – also voraussichtlich bis Mitte Mai. Lockerungen macht Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) von drei Faktoren abhängig: Dem Inzidenzwert, der Auslastung des Gesundheitssystems und der Impfquote. Wenn der 7-Tage-Inzidenzwert stabil unter 100 liegt, können laut Schwesig die Schulen wieder geöffnet werden.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten?

Ein Hausstand darf sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgerechnet.

Was bedeutet „Hausstand“?

Zu einem Hausstand gehören alle Personen, die in einer Wohnung zusammenleben. Seit dem 3. März gelten auch räumlich getrennt lebende Paare als ein Hausstand.

Wo gilt ab wann eine nächtliche Ausgangsbeschränkung?

Laut Landesregierung soll eine Ausgangsbeschränkung in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Corona-Inzidenz von über 100 und einem diffusem Infektionsgeschehen gelten. Die Ausgangssperre muss aus rechtlichen Gründen jedoch vom jeweiligen Kreis bzw. der Stadt ausgesprochen werden. Von 21 Uhr bis 6 Uhr darf die Wohnung oder das Haus dann ohne einen triftigen Grund nicht mehr verlassen werden. Aktuell gelten Ausgangssperren in den Landkreisen Ludwigslust-Parchim, Vorpommern-Greifswald, Mecklenburgische Seenplatte, in Teilen des Landekreises Rostocks und in der Stadt Schwerin.

Welche Ausnahmen gelten für die Ausgangssperre?

Wer zur Arbeit, zur Schule oder zum Ehrenamt muss, darf das auch weiterhin jederzeit tun. Die sogenannten „täglichen Versorgungsgänge“, also zum Beispiel der Lebensmitteleinkauf, zählen ebenfalls als Ausnahme. Ebenso zählen jegliche medizinische Gründe dazu – zum Beispiel der Weg zum Arzt oder zum Tierarzt. Erlaubt ist es auch, hilfsbedürftige oder kranke Personen zu besuchen oder Kinder zu versorgen – ebenso wie ein notwendiger Spaziergang mit dem Hund. Ebenfalls erlaubt ist der Weg zu Gerichtsverhandlungen, Behördenterminen, religiösen Zusammenkünften oder unaufschiebbaren Terminen von Vereinen, Verbänden und Parteien. Verboten sind während der Ausgangssperre hingegen alle Aktivitäten, die in den Bereich „Freizeit“ fallen.

Wörtlich definiert die Landesregierung auf ihre Internetseite folgende „triftige Gründe“, um eine Ausnahmen für die nächtliche Ausgangssperre zu machen:

a) die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum (z. B. Krankentransport)
b) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben
c) der Besuch von Hochschule und Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, teilstationären Einrichtungen, von Schulungen zur Pandemiebekämpfung, zur unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung, von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen
d) die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel
e) notwendige Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung
f) Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs-, Katastrophenschutz- oder Einsatzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort
g) die Inanspruchnahme medizinischer und psychosozialer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung
h) der notwendige Besuch bei der Kernfamilie, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender
i) veterinärmedizinische und seuchenprophylaktische Maßnahmen (insbesondere die Jagd zur Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und anderer Tierseuchen), unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
j) die Teilnahme an Zusammenkünften des Landtages, der Landesregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Gremien sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten
k) die Teilnahme an unaufschiebbaren gesetzlich oder satzungsgemäß erforderlichen Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien sowie an unaufschiebbaren Betriebsversammlungen und Tarifverhandlungen

Darf ich während der Ausgangssperre alleine spazieren gehen?

Nein. Ein Spaziergang während der Ausgangssperre ist nicht erlaubt – es sei denn, man muss seinen Hund ausführen. Generell braucht man einen „triftigen Grund“ dafür, das Grundstück zu verlassen – zum Beispiel den Weg zur Arbeit oder medizinische Gründe.

Darf ich während der Ausgangssperre meinen Hund ausführen?

Ja, das ist möglich, wenn es zeitlich nicht anders geht. Erlaubt sind laut Landesregierung „unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren“.

Darf ich meine Familie während der Ausgangssperre besuchen?

Ja, wenn es unbedingt notwendig ist. Wenn also jemand ein Familienmitglied pflegen oder unterstützen oder Kinder versorgen muss, ist das laut Landesregierung auch weiterhin möglich.

Was gilt für Schulen und Kitas?

In Kitas wird ausschließlich eine Notbetreuung angeboten. In Schulen dürfen vom 19. April an nur noch Abschlussklassen in den Präsenzunterricht. Alle anderen werden von zu Hause unterrichtet. Für Kinder der Klassenstufen 1 bis 6 gibt es ebenfalls eine Notbetreuung. Sobald die Sieben-Tage-Inzidenz wieder stabil unter 100 liegt, soll es wieder eine schrittweise Abkehr der Verschärfungen geben.

Wer hat Anspruch auf eine Notbetreuung?

Generell haben laut Landesregierung Alleinerziehende oder Eltern, bei denen mindestens ein Elternteil im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeitet, Anspruch auf eine Notbetreuung ihrer Kinder. Eltern müssen nachweisen, dass eine private Kinderbetreuung nicht möglich ist, und eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers vorlegen. Die erforderlichen Formulare stellt in der Regel die Schule zur Verfügung. Das Sozialministerium hat für alle dazugehörigen Fragen eine Bürgerhotline eingerichtet – unter der Nummer 0385 588 19999. Sie ist werktags von 8 bis 17 Uhr, am Wochenende von 10 bis 14 Uhr erreichbar.

Welche Bereiche gehören zur kritischen Infrastruktur?

Folgende Bereiche sind laut Landes-Corona-Verordnung Teil der kritischen Infrakstruktur.

a) Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:

– insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienste, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, medizinische Fachangestellte
– stationären Pflegeeinrichtungen der Altenhilfe, ambulante Pflegedienste
– Hebammen
– Herstellung-, Prüfung- und Transport von Arzneimitteln, Medizinproduktherstellung Hygieneartikeln oder Desinfektionsmitteln
– Apotheken
– veterinärmedizinische Notfallversorgung

b) Sonstiger Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:

– Krankenkassen
– Unterstützungsbereiche des medizinischen Gesundheits- und Pflegebereich (z. B. Reinigung, Wäscherei, Essensversorgung und Verwaltung)

c) Staatliche Verwaltung:

– Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz
– Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr (Berufsfeuerwehr, Schwerpunktfeuerwehren und Werksfeuerwehren), Katastrophenschutz
– Agentur für Arbeit und Jobcenter
– Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes
– Straßenmeistereien und Straßenbetriebe
– Finanzverwaltung
– Hochschulen und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen
– Regierung und Parlament

d) Justizeinrichtungen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Justiz-, Maßregel-, Abschiebungshaftvollzugsdienst

e) Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Krisen- und Konfliktberatung:

– Sicherstellung der Förderung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, der notwendigen Betreuung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel Hilfen zur Erziehung) und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
– notwendige Hilfe- und Schutzangebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie Hilfe- und Schutzangebote für weitere schutzbedürftige Personen
– Schwangerschaftskonfliktberatung, Beratungspersonal des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen

f) Lebensmittelversorgung:

– Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion und -verarbeitung, Lebensmittelhandel
– Zulieferung und Logistik für Lebensmittel

g) Öffentliche Daseinsvorsorge:

– Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
– Strom-, Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Kraftstoffversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung
– Informationstechnik und Telekommunikation (Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze und der Kommunikationsinfrastruktur)
– Finanz- und Versicherungswesen (Bargeldversorgung, Zahlungsverkehr, Versicherungsdienstleistungen)
– Öffentlicher Personennah- und Personenfern- sowie Güterverkehr, Flugund Schiffsverkehr
– Post- und Paketzustelldienste
– Bestatterinnen und Bestatter
– Reinigungsdienste für die kritische Infrastruktur

h) Medien:

– insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation.

Welche Läden sind im harten Lockdown geöffnet?

Geöffnet bleiben Lebensmittelmärkte, Tankstellen, Banken, Poststellen, Apotheken, Drogerien, Buchhandlungen, Baumärkte, Blumenläden und Gartenmärkte, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Optiker, Hörgeräteakustiker und der Großhandel.
Alle anderen Geschäfte müssen landesweit am 19. April schließen. Auch das Einkaufen mit Termin, das sogenannte „Click and Meet“, ist nicht mehr möglich.

Bleiben Friseursalons und andere körpernahe Dienstleistungen offen?

Friseursalons dürfen offen bleiben. Voraussetzung für einen Friseurbesuch ist ein negativer Corona-Schnelltest. Andere körpernahe Dienstleistungen sind jedoch nicht erlaubt. Kosmetik-, Tattoo- und Massagestudios müssen dementsprechend vom 19. April an schließen.

Bleiben Fahrschulen geöffnet?

Fahr- und Flugschulen dürfen vom 19. April an nur noch Schülerinnen und Schüler unterrichten, die ihren Führerschein beruflich benötigen. Für alle anderen ist der Fahrschulunterricht vom 19. April an nicht erlaubt.

Sind Spielplätze geöffnet?

Ja. Im Gegensatz zum Lockdown im Frühjahr 2020 sollen Spielplätze nun geöffnet bleiben. Es gelten die Abstands- und Hygieneregeln. Innenspielplätze werden gesperrt.

Bleiben Zoos und Tierparks geöffnet?

Ja, allerdings nur die Außenbereiche. Tierhäuser, Ausstellungsräume und gastronomische Einrichtungen sind geschlossen.

Sind Therapien weiterhin möglich?

Ja, medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin möglich – beispielsweise in Arztpraxen, Rehakliniken, bei Therapeuten. Erlaubt sind auch Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie.

Gibt es weitere Corona-Hilfen für Firmen und Unternehmen?

Der Bund plant zusätzliche Corona-Hilfen für Firmen, die vom Lockdown besonders betroffen sind. Wie genau diese ergänzenden Hilfen aussehen sollen, blieb zunächst offen.

Wer darf derzeit nach Mecklenburg-Vorpommern kommen?

Wer seinen Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat oder seine Kernfamilie hier besucht, darf einreisen. Auch für Berufspendler sind Aufenthalte in Mecklenburg-Vorpommern möglich. Ausnahmen gelten ebenfalls für Hochzeits- und Trauergäste. Achtung: Die Einreise in ein Hochrisikogebiet innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern (Inzidenz über 150) ist dennoch beschränkt. Ausdrücklich verboten sind alle Urlaubsreisen und Tagesausflüge aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland.

Was gilt für Zweitwohnbesitzer und Dauercamper?

Die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern ist nicht erlaubt. Zweitwohnungsbesitzer, Dauercamper und Bootsbesitzer sind aufgefordert, das Land zu verlassen. Dafür wurde eine Übergangsfrist bis zum 24. April vereinbart.

Sind Ausflüge innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns erlaubt?

Im eigenen Landkreis, oder in der eigenen kreisfreien Stadt grundsätzlich ja. Aber überall müssen die allgemeinen Kontaktbeschränkungen beachtet werden. Einzelne Landkreise haben jedoch Einreisebeschränkungen erlassen. So sind zurzeit Einreisen nach Vorpommern-Greifswald und in die Mecklenburgische Seenplatte nur aus einem triftigen Grund erlaubt.

Was ist bei der Einreise in einen Landkreis mit einem „triftigen Grund“ gemeint?

Verboten ist die Einreise ist vor allem für tagestouristische Ausflüge oder den kurzfristigen Besuch des Zweitwohnsitzes. Die Landesregierung definiert auf ihrer Internetseite wörtlich „triftige Gründe“, nach denen die Einreise dennoch gestattet ist:

a) die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum (z.B. Krankentransport)
b) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
c) der Besuch von Hochschule, von Schule, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
d) die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Angebote der Pflege sowie der Eingliederungshilfe durch die Berechtigten sowie der Besuch der in diesen Einrichtungen und Angeboten lebenden Menschen
e) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen (z.B. Autoreparatur) im Landkreis
f) die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel
g) Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort
h) die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer (insbesondere auch der Besuch in einem Abstrich- oder Impfzentrum) sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung
i) der Besuch bei der Kernfamilie, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender, Eheschließungen und Beerdigungen, sowie die Teilnahme an Zusammenkünften von Religionsgemeinschaften
j) veterinärmedizinische und seuchenprophylaktische Maßnahmen (insbesondere die Jagd zur Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und anderer Tierseuchen), unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
k) die Teilnahme an Zusammenkünften des Landtags, der Landesregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Gremien sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten
I) unaufschiebbare gesetzlich oder satzungsmäßig erforderliche Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien, auch unaufschiebbare Betriebsversammlungen und Tarifverhandlungen
m) die unaufschiebbare Inanspruchnahme von Sozial- oder Gesundheitsberatung
n) die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen
o) die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern, Bestattern und zur rechtlichen Betreuung.
p) Auf Antrag können im Einzelfall weitere Gründe als triftig anerkannt werden.

Wer gehört zur Kernfamilie?

Zur Kernfamilie zählen Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern und Urenkel sowie deren Lebenspartner.

Was gilt für Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten?

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums gilt: Wer sich innerhalb der zehn Tage vor der Einreise nach Deutschland in einem ausländischen Risikogebiet mit einer Inzidenz zwischen 50 und 200 aufgehalten hat, muss einen Corona-Test vorweisen. Dieser muss ein oder zwei Tage vor der Rückkehr oder direkt bei der Einreise durchgeführt werden. Wer in einem Hochrisikogebiet mit einer Inzidenz über 200 oder einem Risiko-Gebiet mit besonders vielen Virus-Mutationen war, muss sich innerhalb der 48 Stunden testen lassen, bevor er die Reise nach Deutschland antritt. Es gibt Ausnahmen von der Testpflicht bei der Einreise aus Risikogebieten, etwa für Durchreisende oder nach Kurzaufenthalten im ausländischen Grenzgebiet. Wer aus einem ausländischen Risikogebiet einreist, muss sich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Diese kann durch einen zweiten Corona-Test frühestens nach fünf Tagen abgekürzt werden. Es gibt Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisende aus Risikogebieten, nicht aber für Einreisende aus Hochrisikogebieten. Die Bundesregierung plant eine Testpflicht bei jeder Rückkehr von einer Urlaubsreise aus dem Ausland – unabhängig von der Inzidenz im Urlaubsland. Generell ist vor allem für Flugreisen nach Deutschland seit dem 30. März ein negatives Testergebnis Pflicht. Generell wird von unnötigen Reisen abgeraten.

Was gilt für die Rückkehrer aus inländischen Hochrisikogebieten?

Wer aus einem deutschen Hochrisikogebiet außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern mit einer Inzidenz von mehr als 200 nach Mecklenburg-Vorpommern kommt, muss in Quarantäne und kann sich frühestens nach dem fünften Tag freitesten. Ausnahmen sind möglich für Berufstätige, für Personen, die ihre Kernfamilie besuchen, sowie Reisen zum Erstwohnsitz.

Was gilt beim Kinderkrankengeld?

Gesetzlich versicherte Familien können in diesem Jahr 20 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Der Anspruch besteht mit der Neuregelung auch dann, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Die neue Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 gelten. Wenn ein Kind nicht in Schule oder Kita gehen kann, reicht eine Bescheinigung der Einrichtung für die Beantragung der Leistung. Dafür soll es eine Mustererklärung geben. Nur wenn ein Kind wirklich erkrankt ist, wird ein Attest vom Arzt benötigt. Die betroffenen Eltern erhalten mit dem Kinderkrankengeld 90 Prozent ihres Nettoeinkommens. Sozialministerin Stefanie Drese (SPD) hat im April eine zusätzliche Erhöhung der Tage für Kinderkrankengeld gefordert: auf 30 Tage für Familien pro Kind und Elternteil. Alleinerziehende bekämen dann 60 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen möglich?

Bisher gilt laut Sozialministerium: Wegen der landesweiten Inzidenz von mehr als 100, sind Besuche nur an drei Tagen pro Woche von einer festgelegten Person möglich. Bei einem Wert von 200 oder höher dann nur noch an einem Tag in der Woche. Besucher müssen einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Vor Ort in den Einrichtungen soll es die Möglichkeit für einen Schnelltest geben. Diesen müssen Besucher nicht bezahlen.

Bleiben Gastronomiebetriebe geschlossen?

Ja. Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Geschäfte sind seit dem 2. November geschlossen. Essen für zu Hause soll weiterhin geliefert oder abgeholt werden dürfen. Auch Kantinen müssen schließen. Speisen und Getränke dürfen aber mitgenommen werden.

Darf Alkohol in der Öffentlichkeit ausgeschänkt und verzehrt werden?

Der Ausschank in der Öffentlichkeit ist verboten, der Verzehr nicht. Einige Landkreise und kreisfreie Städte haben jedoch in manchen Gebieten auch den Alkoholkonsum verboten.

Wo gilt eine Maskenpflicht?

Wie die Landesregierung auf ihrer Internetseite erklärt, ist das Tragen von medizinischen Masken (OP- oder FFP2-Masken) in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen, Züge, Taxi), im Einzelhandel, bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften sowie in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr Pflicht. Das heißt, neben FFP2-Masken oder Masken des Typs KN95 reichen auch die deutlich günstigeren OP-Masken. Auch in allen anderen Bereichen, die öffentlich zugänglich sind oder von Kunden und Besuchern betreten werden können, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske – auch bei Gottesdiensten. Für den gemeinsamen Aufenthalt mit anderem Menschen in Innenräumen ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes empfohlen. Auch Beifahrer in Kraftfahrzeugen müssen eine Maske tragen, wenn sie nicht zum Hausstand des Fahrers gehören.

Wer muss im Auto eine Maske tagen?

Beifahrer müssen in Kraftfahrzeugen medizinische Masken tragen, wenn sie nicht zum Haushalt der Fahrerin oder des Fahrers gehören. Wer am Steuer sitzt, muss keine Maske tragen.

Was gilt hinsichtlich der Quarantäne für Kontaktpersonen?

Wer – ohne selbst erkrankt zu sein – direkten Kontakt mit Menschen hatte, die sich mit dem Coronavirus infizierte haben, muss für zehn Tage in Quarantäne. Wer bereits an Covid-19 erkrankt war, muss nicht in Quarantäne.

Können Veranstaltungen noch stattfinden?

Unterhaltungsveranstaltungen sind untersagt, auch Flohmärkte und Ähnliches dürfen nicht stattfinden.

Wie steht es um die Kultureinrichtungen?

Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Kinos, Autokinos, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen werden bzw. bleiben im verschärften Lockdown geschlossen.

Können Trauungen stattfinden?

Ja, Trauungen können mit begrenzter Personenzahl stattfinden.

Können Beisetzungen stattfinden?

Ja, Beisetzungen können mit einer begrenzten Personenzahl stattfinden.

Wie sieht es bei anderen Freizeiteinrichtungen aus?

Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Messen oder Ähnliches sind seit dem 2. November geschlossen. Die Außenbereiche von Zoos und Tierparks sind seit Anfang März wieder offen. Das bleibt auch im verschärften Lockdown so.

Ist Sport erlaubt?

Sport im Freien ist vom 19. April an nur noch allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Kinder- und Jugendsport ist untersagt.

Sind Bordelle geöffnet?

Prostitutionsstätten, Bordelle oder Ähnliches sind bis auf Weiteres geschlossen.

Soll es wieder mehr Homeoffice geben?

Seit dem Bund-Länder-Gipfel vom Februar gibt es ein Recht der Arbeitnehmer auf Homeoffice. Dieses ist in einer Verordnung des Bundesarbeitsministeriums festgeschrieben. Die Regelung, wonach Arbeitgeber das Arbeiten von zu Hause, wann immer vertretbar, ermöglichen sollen, gilt zunächst bis zum 30. April. Arbeitnehmer können aber nicht dazu gezwungen werden. Wer etwa zu Hause nicht über die benötigte Technik verfügt oder aus organisatorischen Gründen nicht aus dem Homoffice arbeiten kann, für den greift die grundsätzliche Pflicht nicht.

Was gilt am Arbeitsplatz?

Für die Betriebe gelten strenge Arbeitsschutzregeln, was Abstände und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen betrifft. Wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen vom Arbeitgeber pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Wenn Abstände und Belegungsvorschriften nicht eingehalten werden können, müssen Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Nach den Beschlüssen der Bund-Länder-Gespräche vom 3. März sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern regelmäßig Tests im Betrieb anzubieten.