Fragen und Antworten: Die aktuellen Corona-Regeln in MV

Fragen und Antworten: Die aktuellen Corona-Regeln in MV

20. Mai 2021 Aus Von mvp-web
Stand: 20.05.2021 11:20 Uhr

Einige Corona-Schutzmaßnahmen gelten bundesweit einheitlich. In anderen Punkten jedoch hat Mecklenburg-Vorpommern eigene Regelungen.

Schulen und Kitas, die Gastronomie, der Einzelhandel, körpernahe Dienstleistungen und der Übernachtungstourismus öffnen in Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Mai an schrittweise. Sommerurlaub im Nordosten soll möglich sein. Seit dem 9. Mai gibt es bundesweit Lockerungen der Corona-Regeln für Geimpfte und Genesene. Generell gelten noch bis zum 30. Juni die Regelungen der Bundes-Notbremse zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Die Regelungen betreffen fast alle gesellschaftlichen Bereiche.

Welche Regelungen treten wann in Kraft?

Seit dem 17. Mai sind die Schulen und Kitas in MV wieder offen. Die genauen Öffnungsschritte sind abhängig von der regionalen Sieben-Tage-Inzidenz des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt. Am 23. Mai öffnet landesweit die Gastronomie – sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. Im Innenbereich gilt eine Testpflicht. Am 25. Mai öffnet landesweit der Einzelhandel. In Nordwestmecklenburg war dies schon am 19. Mai der Fall, in Schwerin am 20. Mai. Auch körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Fußpflege oder Kosmetik öffnen am 25. Mai. In Vorpommern-Rügen haben die Einzelhandelsgeschäfte schon am 14. Mai geöffnet. Am 7. Juni öffnet der Übernachtungstourismus zunächst für Einheimische. Ebenfalls vom 7. Juni an gilt das Einreiseverbot nicht mehr für Personen mit Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern sowie Personen, die mit Betreibern von Campingplätzen, Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern oder Hausbooten oder vergleichbaren Anbietern bis einschließlich 20. Mai 2021 einen Vertrag über mindestens sechs Monate für das Jahr 2021 abgeschlossen haben sowie für Personen, die Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Pächter eines auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Grundstücks, Kleingartens oder Bootseigner mit Liegeplatz in Mecklenburg-Vorpommern sind. Am 14. Juni dürfen die Hotels, Pensionen, Campingplätze und Ferienwohnungen wieder Menschen aus ganz Deutschland empfangen. Bundesweite Lockerungen für Geimpfte und Genesene sind am 9. Mai in Kraft getreten. Die bundesweite „Notbremse“ gilt seit dem 24. April und ist laut Bundesregierung längstens bis zum 30. Juni gültig. Ein Teil der Regelungen gilt, wenn eine Region an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Inzidenz von 100 überschreitet. Die Regelungen treten dann zwei Tage später in Kraft. Weitere Maßnahmen kommen dazu, wenn ein Kreis oder eine Stadt drei Tage lang eine Inzidenz mehr als 150 hat. Unterschreitet die Region die jeweilige Grenze für fünf Tage, wird gelockert.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten aktuell?

Seit dem 20. Mai dürfen sich wieder Menschen aus zwei unterschiedlichen Haushalten treffen – in Cafés und Restaurants vom 23. Mai an maximal mit zehn Personen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgerechnet. Geimpfte oder von einer Covid-19-Erkrankung genesene Menschen werden seit dem 9. Mai ebenfalls dabei nicht mitgerechnet. Zu einem Hausstand gehören alle Personen, die in einer Wohnung zusammenleben. Räumlich getrennt lebende Paare gelten als ein Hausstand.

Wann treten welche Öffnungsschritte in Schulen in Kraft?

Laut Bildungsministerin Bettina Martin (SPD) gibt es drei Öffnungsstufen für die Schulen im Land. In allen Regionen, die eine Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 haben, sind die Schulen vom 17. Mai an in eine Mischform aus Präsenz- und Wechselunterricht gestartet. Die Klassenstufen 1 bis 6, Vorabschlussklassen und Klassen, die im kommenden Jahr ihren Abschluss machen, haben Präsenzunterricht. Kinder ab Klasse 7 lernen zunächst im Wechselunterricht. „Dabei wird die Testpflicht für Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler zwei Mal pro Woche weiter gelten“, so Martin. Geimpfte sind von dieser Testpflicht ausgenommen, wenn ihre Zweitimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt. In Regionen hingegen, die eine Inzidenz zwischen 100 und 165 haben, gebe es für alle Klassen Wechselunterricht – plus eine Notbetreuung für die Klassenstufen 1 bis 6. Sollte in einer Region die Inzidenz noch einmal auf mehr als 165 steigen, greift die Bundes-Notbremse und die Schulen müssen wieder schließen. Der Stichtag dafür, welche Öffnungsschritte von kommendem Montag an greifen, war laut Martin der 12. Mai.

Wann treten welche Öffnungsschritte in Kitas in Kraft?

Die Kindergärten und Krippen öffnen ebenfalls vom 17. Mai an in drei Stufen. „In Regionen, die einen Inzidenzwert unter 100 haben, gehen die Kitas in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen“, so Drese. In Kreisen und kreisfreien Städten, die eine Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 165 haben, müssen die Eltern von Kita-Kindern nun jedoch zwei Mal pro Woche einen negativen Corona-Test vorzeigen. „Epidemiologen sagen, dass die Infektionen von Eltern und nicht von Kindern ausgehen“, begründet Drese die Entscheidung. Bei einem Wert von mehr als 165 greift die Bundes-Notbremse und es wird nur eine Notbetreuung angeboten.

Wer hat Anspruch auf eine Notbetreuung?

Generell haben laut Landesregierung Alleinerziehende oder Eltern, bei denen mindestens ein Elternteil im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeitet, Anspruch auf eine Notbetreuung ihrer Kinder. Eltern müssen nachweisen, dass eine private Kinderbetreuung nicht möglich ist, und eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers vorlegen. Die erforderlichen Formulare stellt in der Regel die Schule zur Verfügung. Das Sozialministerium hat für alle dazugehörigen Fragen eine Bürgerhotline eingerichtet – unter der Nummer 0385 588 19999. Sie ist werktags von 8 bis 17 Uhr, am Wochenende von 10 bis 14 Uhr erreichbar.

Welche Bereiche gehören zur kritischen Infrastruktur?

Laut Landes-Corona-Verordnung gehören dazu der gesamte medizinische Gesundheits- und Pflegebereich, die Staatliche Verwaltung, Justizeinrichtungen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Justiz-, Maßregel-, Abschiebungshaftvollzugsdienst. Als systemrelevant beziehungsweise Teil der kritischen Infrastruktur gelten außerdem die Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Krisen- und Konfliktberatung, Lebensmittelversorgung, die öffentliche Daseinsvorsorge und die Medien.

Unter welchen Bedingungen dürfen Gaststätten öffnen?

Die Gastronomie darf laut Ministerpräsidentin Schwesig landesweit am 23. Mai öffnen – sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. „Wir werden diese Öffnung mit einer Testpflicht begleiten“, ergänzt Schwesig. Wer den Innenbereich eines Restaurants betrete, müsse einen negativen Corona-Test vorweisen und vorher einen Tisch reservieren. Ausnahmen gibt es bei der Testpflicht für Geimpfte und für Genesene. Im Außenbereich von Cafés und Restaurants gelte keine Testpflicht.

Wann öffnen Geschäfte und körpernahe Dienstleistungen?

Laut Ministerpräsidentin Schwesig darf der Einzelhandel in ganz Mecklenburg-Vorpommern am 25. Mai wieder öffnen. Eine Testpflicht gebe es dabei nicht mehr. Öffnen dürfen am 25. Mai auch körpernahe Dienstleistungen, wie zum Beispiel Fußpflege- oder Kosmetikstudios. Da der Landkreis Vorpommern-Rügen bereits eine Inzidenz von unter 50 hat, durfte dort der Einzelhandel bereits am 14. Mai öffnen. Nordwestmecklenburg hat den Einzelhandel am 19. Mai geöffnet, Schwerin am 20. Mai. Sollte eine Region eine Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 haben, greift die Notbremse des Bundes-Infektionsschutzgesetzes – und die Öffnungsschritte werden rückgängig gemacht.

Was gilt für Fahrschulen?

Fahrschulen dürfen laut Landesregierung vom 25. Mai an wieder öffnen. Auch hier gilt eine regelmäßige Testpflicht für alle, nicht nicht vollständig geimpft oder von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind. Bis dahin ist der Unterricht nur für Schülerinnen und Schüler erlaubt, die ihren Führerschein beruflich benötigen. Für alle anderen ist der Fahrschulunterricht bis zum 25. Mai nicht erlaubt.

Wann kann man wieder Urlaub in MV machen?

Am 7. Juni darf der Übernachtungstourismus zunächst für Einheimische öffnen. Auch alle Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper dürfen dann wieder einreisen. Am 14. Juni öffnen laut Schwesig die Hotels, Pensionen, Campingplätze und Ferienwohnungen auch wieder für Menschen aus ganz Deutschland. Zu den Einreisebestimmungen sagte Schwesig: „Alle, die doppelt geimpft oder genesen sind, dürfen ohne Test einreisen.“ Für alle anderen gelte eine Testpflicht bei der Einreise – auch für Kinder ab dem Schulalter. Hinzu kommt, dass man sich vor Ort weitere zwei Mal pro Woche testen muss. Ausnahmen gibt es dabei für Geimpfte und für Genesene.

Welche Ausnahmen gibt es für Zweitwohnungsbesitzer, Dauercamper und Tagestouristen?

Zweitwohnungsbesitzer, Dauercamper und Tagestouristen dürfen nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, wenn sie vollständig geimpft oder von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn die letzte notwendige Impfdosis mehr als zwei Wochen zurückliegt. Einreisen darf zudem, wer seit vier Wochen von einer Covid-19-Erkrankung genesen ist. Liegt die Genesung mehr als sechs Monate zurück, ist allerdings eine Impfung notwendig. Diese Personen können sich nach Angaben der Staatskanzlei von im selben Haushalt lebenden Kindern bis 18 Jahre begleiten lassen. Kinder zwischen 6 und 18 Jahre, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen bei der Einreise ein tagesaktuelles Schnell- oder Selbsttestergebnis mitführen. Einheimische Dauercamper und Bootsbesitzer dürfen seit dem 20. Mai an wieder in ihren Wohnwagen bzw. auf ihren Booten übernachten. Vom 7. Juni an dürfen alle Personen mit Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern wieder einreisen. Das gleiche gilt für Personen, die mit Betreibern von Campingplätzen, Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern oder Hausbooten oder vergleichbaren Anbietern einen Vertrag über mindestens sechs Monate für das Jahr 2021 abgeschlossen haben. Ebenfalls einreisen dürfen dann wieder Personen, die Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Pächter eines auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Grundstücks, Kleingartens oder Bootseigner mit Liegeplatz in Mecklenburg-Vorpommern sind. Am 14. Juni dürfen die Hotels, Pensionen, Campingplätze und Ferienwohnungen wieder Menschen aus ganz Deutschland empfangen.

Dürfen vollständig geimpfte Eltern mit ihren Kindern einreisen?

Kinder dürfen unter bestimmten Voraussetzungen mitkommen: Wenn sie höchstens 18 Jahr alt sind, im selben Haushalt leben wie ihre vollständig geimpften Eltern und wenn sie ein tagesaktuelles Schnell- oder Selbsttestergebnis mitführen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.

Welche kulturellen Veranstaltungen dürfen stattfinden?

Laut Landesregierung dürfen die Schweriner Schlossfestspiele, die Klassiknacht im Rostocker Zoo, die Neustrelitzer Festspiele im Schlossgarten und die Festspiele Mecklenburg-Vorpommern als Pilotprojekte stattfinden. Ein negativer Corona-Test soll Voraussetzung für alle Zuschauerinnen und Zuschauer sein. Über weitere Öffnungsschritte für die Kultur und den Sport beraten die Landesregierung und der MV-Gipfel am 31. Mai und am 1. Juni. Bis dahin sind Unterhaltungsveranstaltungen grundsätzlich untersagt, auch Flohmärkte und Ähnliches dürfen aktuell nicht stattfinden.

Welche Regeln gelten für den Sport?

Am 7. Juni sollen Fitnessstudios wieder öffnen dürfen. Voraussetzung für den Zutritt ist ein negativer Coronatest. Bis dahin sind die Studios geschlossen. Im Kinder- und Jugendsport gilt: Bis zu fünf Kinder, die nicht älter sind als 14 Jahre, dürfen sich aktuell zum sogenannten kontaktfreien Kinder- und Jugendsport im Freien treffen. Erlaubt ist also zum Beispiel Tennis oder Leichtathletik. Die dazugehörige erwachsene Betreuungsperson benötigt jedoch einen negativen Corona-Test. Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen. Ansonsten ist Sport nur im Freien und allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Über weitere Schritte berät die Landesregierung am 31. Mai und am 1. Juni.

Welche Lockerungen gibt es für Geimpfte und für Genesene?

Seit dem 9. Mai gelten bundesweit einheitliche Lockerungen: Geimpfte und Genesene sind von den geltenden Kontaktbeschränkungen ausgenommen und dürfen sich mit einer unbegrenzten Anzahl an Personen treffen, die ebenfalls geimpft oder genesen sind. Für sie gelten auch keine nächtlichen Ausgangsbeschränkungen mehr. Für Geimpfte und Genesene entfällt außerdem die Quarantänepflicht, wenn sie im Ausland waren – es sei denn, es handelt sich um ein vom Robert-Koch-Institut definiertes Virusvariantengebiet. Zusätzlich entfällt für Geimpfte und für Genesene die Testpflicht – sie werden behandelt wie negativ Getestete. Geimpfte und Genesene dürfen beispielsweise ohne einen zusätzlichen Corona-Test in den Zoo, Baumarkt oder zum Friseur. Auch in Schulen, Musik- und Jugendkunstschulen sowie Fahr-, Flug- und Jagdschulen entfällt die Testpflicht. Auch das Übernachten in Hotels oder Pensionen im Rahmen einer Dienstreise ist ohne einen negativen Corona-Test erlaubt. Erleichterungen gibt es auch beim Besuch in einem Alten- oder Pflegeheim sowie in Krankenhäusern. Zusätzlich dürfen vollständig Geimpfte nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, wenn sie zu ihrem Zweitwohnsitz wollen oder einen Tagesausflug machen. Genesene dürfen nach aktuellem Stand nur dann einreisen, wenn ihre Erkrankung vier Wochen zurück liegt. Liegt die Erkrankung sechs Monate zurück, ist eine Auffrischungs-Impfung notwendig.

Wer gilt als vollständig geimpft?

Voraussetzung ist laut der sogenannten Ausnahmeverordnung der Bundesregierung, dass die Zweitimpfung mindestens 14 Tage zurück liegt. Erst dann gilt eine Person als vollständig geimpft. Ist nur eine einfache Impfung notwendig, wie bei dem Impfstoff von Johnson & Johnson, muss nach diesem einmaligen Impftermin 14 Tage gewartet werden.

Wer gilt als genesen?

Laut Bundes-Ausnahmeverordnung gelten Personen als genesen, deren Covid-19-Erkrankung mindestens vier Wochen und längstens sechs Monate zurückliegt. Wenn die Erkrankung sechs Monate zurückliegt, ist eine Auffrischungs-Impfung notwendig. Diese Definition betrifft alle Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen und bei der Testpflicht.

Sind Geimpfte immer noch ansteckend?

Darüber ist sich die Wissenschaft nicht abschließend einig. Klar ist jedoch, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Geimpfte das Virus weiterverbreiten, sehr gering ist. Menschen, die geimpft sind, scheiden deutlich weniger Viren aus, wodurch das Ansteckungsrisiko minimiert wird. Eine Impfung ist daher laut Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) auch deutlich aussagekräftiger als ein Corona-Test. Denn ein Test sei immer nur eine Momentaufnahme. Hygieneregeln und Maskenpflicht gelten aber auch für Geimpfte weiterhin.

Wie können sich Geimpfte und Genesene ausweisen?

Laut Gesundheitsminister Harry Glawe (CDU) können vollständig Geimpfte sich mit ihrem Personalausweis und dem Impfausweis oder der Impfbescheinigung ausweisen. Menschen, deren Covid-19-Erkrankung längstens sechs Monate zurückliegt, können sich eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes ausstellen lassen. Laut Bundesregierung soll ein digitaler Impfpass bis Ende Juni eingeführt werden.

Darf man seine Kernfamilie in MV besuchen?

Ja, das ist laut Landesregierung jederzeit möglich. Zur Kernfamilie zählen Ehepartner, Lebenspartner, Geschwister, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern und Urenkel sowie deren Lebenspartner.

Sind Ausflüge innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns erlaubt?

Ja, Ausflüge im eigenen Landkreis oder in der eigenen kreisfreien Stadt sind möglich. Ebenso sind Tagesausflüge in andere Landkreise erlaubt. Überall müssen die allgemeinen Kontaktbeschränkungen beachtet werden. Es können jedoch Einreisebeschränkungen für Kreise ausgesprochen werden, in denen drei Tage infolge eine Corona-Inzidenz von 150 überschritten wird. Die Einreise ist dann nur noch mit einem triftigen Grund gestattet. Aktuell betrifft das jedoch keinen Kreis und keine Stadt in Mecklenburg-Vorpommern. Vom 7. Juni an haben auch Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und Campingplätze für Menschen aus Mecklenburg-Vorpommern wieder geöffnet.

Was ist bei der Einreise in einen Landkreis mit einem „triftigen Grund“ gemeint?

Falls ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt drei Tage infolge einen Corona-Inzidenzwert von mehr als 150 hat, kann ein Einreisestopp ausgesprochen werden. Die Einreise ist dann nur noch mit einem „triftigen Grund“ möglich. Dazu zählen: Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, der Besuch von Bildungseinrichtungen (Kita, Schule, Hochschule) aller Art, wenn Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum besteht, die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Angeboten der Pflege und Eingliederungshilfe, Besorgungsgänge für Dinge des täglichen Bedarfs (Lebensmittel etc.) sowie sonstige Dienstleistungen (z. B. Autoreparatur) im Landkreis, notwendiger Lieferverkehr (Post, Versandhandel), Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutz, die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer Dienste (z.B. Abstrichzentrum), medizinische Notfälle sowie unaufschiebbare medizinische Termine, der Besuch der Kernfamilie, von Kranken, Hilfsbedürftigen, Unstützungsbedürftigen sowie die Wahrnehmung des Umgangsrecht bei Minderjährigen, die Begleitung Sterbender, unaufschiebbare Termine von Verbänden, Vereinen, Parteien (auch Landtagsbetrieb), Termine bei Sozial- oder Gesundheitsberatungen, notwendigen Gremiensitzungen, Termine bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern, Bestattern, Maßnahmen, die der Gesundheitsvorsorge der Bevölkerung dienen.

Wo gilt ab wann eine nächtliche Ausgangsbeschränkung?

Die Ausgangsbeschränkung gilt in allen Landkreisen und kreisfreien Städten, die drei Tage infolge eine Corona-Inzidenz von mehr als 100 haben. Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr darf die Wohnung oder das Haus ohne einen triftigen Grund nicht verlassen werden. Bis 24 Uhr ist es jedoch erlaubt, alleine spazieren zu gehen, zu joggen oder Fahrrad zu fahren. Geimpfte und Genesene sind seit dem 9. Mai von dieser Ausgangssperre ausgenommen.

Welche Ausnahmen gelten für die Ausgangsbeschränkung?

Geimpfte und Genesene sind seit dem 9. Mai von dieser Ausgangsbeschränkung ausgenommen. Darüber hinaus definiert die Landesregierung sogenannte „triftige Gründe“, mit denen man trotz Ausgangbeschränkung raus darf. So ist der Weg zur Arbeit, Schule, Hochschule, Kita-Notbetreuung oder zum Ehrenamt weiterhin jederzeit erlaubt. Das Gleiche gilt für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, teilstationäre Einrichtungen und Präsenz-Prüfungen. Die sogenannten „täglichen Versorgungsgänge“, also zum Beispiel der Lebensmitteleinkauf, zählen ebenfalls als Ausnahme. Ebenso zählen jegliche medizinische Gründe dazu – zum Beispiel der Weg zum Arzt oder zum Tierarzt. Erlaubt ist es auch, hilfsbedürftige oder kranke Personen zu besuchen oder Kinder zu versorgen – ebenso wie ein notwendiger Spaziergang mit dem Hund. Ebenfalls erlaubt ist der Weg zu Gerichtsverhandlungen, Behördenterminen, religiösen Zusammenkünften oder unaufschiebbaren Terminen von Vereinen, Verbänden und Parteien. Erlaubt ist es laut Bundes-Notbremse auch, bis 24 Uhr alleine Sport zu machen – also joggen oder spazieren zu gehen. Im Einzelfall können darüber hinaus auch weitere Gründe als „triftig“ anerkannt werden. Verboten sind während der Ausgangssperre hingegen alle Aktivitäten, die in den Bereich „Freizeit“ fallen.

Welche Läden sind auch vor dem 25. Mai schon geöffnet?

Aktuell geöffnet sind Lebensmittelmärkte, Tankstellen, Banken, Poststellen, Apotheken, Drogerien, Buchhandlungen, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Optiker, Hörgeräteakustiker und der Großhandel. Baumärkte müssen bei einer Inzidenz über 150 schließen. Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 braucht man einen Termin und einen negativen Test im Baumarkt. Vollständig Geimpfte und Genesene sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Alle anderen Geschäfte dürfen landesweit am 25. Mai wieder öffnen. Der Einzelhandel im Kreis Vorpommern-Rügen jedoch schon am 14. Mai.

Sind Friseursalons und andere körpernahe Dienstleistungen aktuell offen?

Friseursalons sind geöffnet. Voraussetzung für einen Friseurbesuch ist ein negativer Corona-Schnelltest und das Tragen einer FFP2-Maske. Vollständig Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen. Andere körpernahe Dienstleistungen sind jedoch nicht erlaubt. Kosmetik-, Tattoo- und Massagestudios sind geschlossen. Am 25. Mai dürfen sie jedoch wieder öffnen.

Sind Spielplätze geöffnet?

Ja. Es gelten die Abstands- und Hygieneregeln. Innenspielplätze werden gesperrt.

Sind Zoos und Tierparks geöffnet?

Ja, allerdings gibt es Einschränkungen. Zum einen dürfen nur die Außenbereiche öffnen – Tierhäuser, Ausstellungsräume und gastronomische Einrichtungen sind geschlossen. Zusätzlich braucht man in Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 einen negativen Corona-Test für den Zoobesuch. Für Kinder unter sechs Jahren, für Genesene und für Geimpfte entfällt diese Testpflicht.

Wie sieht es bei anderen Freizeiteinrichtungen aus?

Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Messen oder Ähnliches sind seit dem 2. November geschlossen.

Was gilt im öffentlichen Nah- und Fernverkehr?

Mit Inkrafttreten der Bundes-Notbremse gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen, Züge, Taxis) eine FFP2-Masken-Pflicht. Es reicht somit nicht aus, eine OP-Maske oder eine selbstgenähte Maske zu tragen.

Welche Regeln gelten für Pendler?

Grundsätzlich dürfen Menschen einreisen, die beruflich pendeln oder eine Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen. Wer jedoch aus einem ausländischen Hochinzidenzgebiet kommt, muss sich alle 48 Stunden auf das Coronavirus testen lassen. Die Kosten trägt in der Regel der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst.

Was gilt für Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten?

Für vollständig Geimpfte und Genesene entfallen die Quarantäne- und die Testpflicht – es sei denn, sie waren in einem vom Robert-Koch-Institut definierten Virusvariantengebiet. Für alle anderen gilt nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums: Wer sich innerhalb der zehn Tage vor der Einreise nach Deutschland in einem ausländischen Risikogebiet mit einer Inzidenz zwischen 50 und 200 aufgehalten hat, muss einen Corona-Test vorweisen. Dieser muss ein oder zwei Tage vor der Rückkehr oder direkt bei der Einreise durchgeführt werden. Wer in einem Hochinzidenzgebiet mit einer Inzidenz über 200 oder einem Risiko-Gebiet mit besonders vielen Virus-Mutationen war, muss sich innerhalb der 48 Stunden testen lassen, bevor er die Reise nach Deutschland antritt. Es gibt Ausnahmen von der Testpflicht bei der Einreise aus Risikogebieten, etwa für Durchreisende oder nach Kurzaufenthalten im ausländischen Grenzgebiet, zum Beispiel im Rahmen des Grenzverkehrs mit Polen. Wer aus einem ausländischen Hochinzidenzgebiet einreist, muss sich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Diese kann durch einen zweiten Corona-Test frühestens nach fünf Tagen abgekürzt werden. Es gibt Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisende aus Risikogebieten, nicht aber für Einreisende aus Hochrisikogebieten. Generell ist für Flugreisen nach Deutschland seit dem 30. März ein negatives Testergebnis Pflicht.

Was gilt für die Rückkehrer aus inländischen Hochrisikogebieten?

Wer aus einem deutschen Hochrisikogebiet außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern mit einer Inzidenz von mehr als 200 nach Mecklenburg-Vorpommern kommt, muss in Quarantäne und kann sich frühestens nach dem fünften Tag freitesten. Ausnahmen sind möglich für Berufstätige, für Personen, die ihre Kernfamilie besuchen, sowie Reisen zum Erstwohnsitz. Geimpfte und Genesene sind seit dem 9. Mai von diesen Regelungen ausgenommen.

Wer muss nach einer Reise in Quarantäne?

Einreisende aus ausländischen Risikogebieten oder inländischen Hochrisikogebieten müssen bei ihrer Rückkehr nach Mecklenburg-Vorpommern in Quarantäne. Die Dauer beträgt zehn Tage – und kann frühestens nach fünf Tagen mit einem negativen Test verkürzt werden. Wer aus einem ausländischen Hochrisikogebiet einreist, muss für 14 Tage in Quarantäne. Davon ausgenommen sind zunächst Berufspendler und Schulkinder – jedoch brauchen sie alle 48 Stunden einen negativen Corona-Test, falls sie aus einem ausländischen Hochrisikogebiet kommen. Auch für Kontaktpersonen einer infizierten Person kann eine Quarantänepflicht ausgesprochen werden. Für Geimpfte und Genesene entfallen diese Regelungen – es sei denn, sie waren in einem sogenannten Virusvariantengebiet.

Was gilt beim Kinderkrankengeld?

Gesetzlich versicherte Familien können in diesem Jahr 30 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Der Anspruch besteht mit der Neuregelung auch dann, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 40 auf 60 Tage pro Kind und Elternteil. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Die neue Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 gelten. Wenn ein Kind nicht in Schule oder Kita gehen kann, reicht eine Bescheinigung der Einrichtung für die Beantragung der Leistung. Dafür soll es eine Mustererklärung geben. Nur wenn ein Kind wirklich erkrankt ist, wird ein Attest vom Arzt benötigt. Die betroffenen Eltern erhalten mit dem Kinderkrankengeld 90 Prozent ihres Nettoeinkommens.

Sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen möglich?

Es gilt laut Sozialministerium: Seit das Impfgeschehen in den Alten- und Pfleheheimen abgeschlossen ist, ist Besuch wieder möglich. Soweit in der einzelnen Einrichtung kein aktives Infektionsgeschehen ist, dürfen Angehörige zu Besuch kommen. Besucher müssen einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Vor Ort in den Einrichtungen soll es die Möglichkeit für einen Schnelltest geben. Diesen müssen Besucher nicht bezahlen. Wer geimpft ist, muss sich nicht testen lassen, sollte aber den entsprechenden Nachweis mitbingen.

Wo gilt eine Maskenpflicht?

Mit Inkrafttreten der Bundes-Notbremse ist das Tragen von FFP2-Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen, Züge, Taxi) und beim Friseur Pflicht. Im Einzelhandel, bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften sowie in Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr gilt eine Pflicht für medizinische Masken. Das heißt, neben FFP2-Masken oder Masken des Typs KN95 reichen auch die deutlich günstigeren OP-Masken. Auch in allen anderen Bereichen, die öffentlich zugänglich sind oder von Kunden und Besuchern betreten werden können, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske – zum Beispiel bei Gottesdiensten. Für den gemeinsamen Aufenthalt mit anderem Menschen in Innenräumen ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes empfohlen. Auch Beifahrer in Kraftfahrzeugen müssen eine Maske tragen, wenn sie nicht zum Hausstand des Fahrers gehören.

Wer muss im Auto eine Maske tragen?

Beifahrer müssen in Kraftfahrzeugen medizinische Masken tragen, wenn sie nicht zum Haushalt der Fahrerin oder des Fahrers gehören. Wer am Steuer sitzt, muss keine Maske tragen.

Darf Alkohol in der Öffentlichkeit ausgeschänkt und verzehrt werden?

Der Ausschank in der Öffentlichkeit ist verboten, der Verzehr nicht, sofern das entsprechende Alter erreicht ist.

Können Trauungen stattfinden?

Ja, Trauungen können mit begrenzter Personenzahl stattfinden.

Können Beisetzungen stattfinden?

Ja, Beisetzungen können mit bis zu 30 Personen stattfinden.

Sind Bordelle geöffnet?

Prostitutionsstätten, Bordelle oder Ähnliches sind bis auf Weiteres geschlossen.

Soll es mehr Homeoffice geben?

Seit dem Bund-Länder-Gipfel vom Februar gibt es ein Recht der Arbeitnehmer auf Homeoffice. Dieses ist in einer Verordnung des Bundesarbeitsministeriums festgeschrieben. Die Regelung, wonach Arbeitgeber das Arbeiten von zu Hause, wann immer vertretbar, ermöglichen sollen, gilt zunächst bis zum 30. April. Arbeitnehmer können aber nicht dazu gezwungen werden. Wer etwa zu Hause nicht über die benötigte Technik verfügt oder aus organisatorischen Gründen nicht aus dem Homoffice arbeiten kann, für den greift die grundsätzliche Pflicht nicht.

Was gilt am Arbeitsplatz?

Für die Betriebe gelten strenge Arbeitsschutzregeln, was Abstände und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen betrifft. Wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen vom Arbeitgeber pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Wenn Abstände und Belegungsvorschriften nicht eingehalten werden können, müssen Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Nach den Beschlüssen der Bund-Länder-Gespräche vom 3. März sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern regelmäßig Tests im Betrieb anzubieten.