Fragen und Antworten: Tourismus und Besuche in MV

Fragen und Antworten: Tourismus und Besuche in MV

1. April 2021 Aus Von mvp-web

14:54:17

Grundsätzlich hat die Landesregierung alle Bürger Mecklenburg-Vorpommerns dazu aufgefordert, auf nicht „zwingend erforderliche berufliche oder private Reisen sowie Besuche von Verwandten, Bekannten und Freunden“ zu verzichten.

Sind Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern möglich?

Nein, Urlaubsreisen in das Land sind untersagt. Auch die Behebergung Reisender in Ferienwohnungen – und Häusern ist untersagt.

Sind Tagesausflüge nach Mecklenburg-Vorpommern möglich?

Nein, auch Tagesausflüge sind für Personen aus anderen Bundesländern oder dem Ausland nicht gestattet.

Sind Durchreisen durch Mecklenburg-Vorpommern erlaubt?

Ja, die Durchreise durch das Land ist gestattet, durchreisende Personen müssen Mecklenburg-Vorpommern aber auf direktem Weg wieder verlassen.

Gibt es Ausnahmen für das Einreiseverbot?

Ja, ausgenommen sind Personen mit ihrem Haupt- oder Nebenwohnsitz im Land, Dauercamper, Eigentümer von Grundstücken, Kleingärten im Bundesland oder Bootsbesitzer mit Liegeplatz in Mecklenburg-Vorpommern und können dies mit einem geltenden Vertrag nachweisen, der bis einschließlich 31. August 2020 abgeschlossen wurde und für das Jahr 2020 und 2021 gilt. Andere Ausnahmen gelten für Personen, die im Land eine Schule, Kindertageseinrichtung oder Hochschule besuchen, Berufspendler, Jäger mit einem Jagdbezirk im Land (nicht jedoch deren Jagdgäste) , Menschen, die aus medizinischen Gründen einreisen müssen, Personen, die in MV selbst heiraten, Personen, die nach MV umziehen, den Umzug aber nicht verschieben können.

Was ist mit Besuchen von Mitgliedern der Kernfamilie?

Besuche von Mitgliedern der Kernfamilie sind erlaubt. Auch Bürgerinnen und Bürger Mecklenburg-Vorpommerns können die Mitglieder ihrer Kernfamilie in einem Risikogebiet besuchen. Wer aus einem Hochrisikogebiet mit einer Inzidenz von mehr als 200, oder einem Land mit hohem Risiko von Infektionen durch die gefährliche Virus-Mutation (z.B. Großbritannien) nach Mecklenburg-Vorpommern kommt, muss in Quarantäne, kann sich aber gegebenenfalls nach einem gewissen Zeitraum freitesten.

Wer gehört zur Kernfamilie?

Zur Kernfamilie gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister und Urenkel. Der Besuch bei einem Mitglied der Kernfamilie in Mecklenburg-Vorpommern ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Lebensgefährten möglich.

Was gilt für Personen, die aus inländischen Risikogebieten nach MV zurückreisen?

Für Reisende aus Risikogebieten (mit einer Inzidenz von über 50) gilt grundsätzlich keine Testpflicht- oder Quarantänepflicht, es gelten jedoch Ausnahmen für Reisende aus Hochrisikogebieten und Personen mit Symptomen. Wer Symptome einer Corona-Erkrankung bemerkt, ist dazu verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben und die Hausarztpraxis oder das Gesundheitsamt darüber zu informieren.
Privat-Reisende aus Hochrisikogebieten (Kreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz über 200) in anderen Bundesländern unterliegen grundsätzlich einer Meldepflicht beim zuständigen Gesundheitsamt sowie einer zehntägigen Quarantänepflicht. Es besteht die Möglichkeit, sich nach frühestens fünf Tagen freitesten zu lassen.
Ausnahmen von dieser Regel gelten für Besuche bei der Kernfamilie, bei der Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts, bei beruflichen Reisen sowie bei zwingend nötigen medizinischen Behandlungen.

Wer muss in Quarantäne?

Generell Einreisende aus ausländischen Risikogebieten oder inländischen Hochrisikogebieten in anderen Bundesländern. Die Dauer beträgt zehn Tage und kannn frühestens nach fünf Tagen durch einen negativen Test verkürzt werden. Die aktuelle Verordnung nennt zahlreiche Ausnahmen (auch unter der Frage „Was gilt für Personen, die aus inländischen Risikogebieten nach MV zurückreisen“): So sind Berufspendler von der Quarantäne ausgenommen, jedoch müssen sich Grenzpendler jede Woche testen lassen. Wird Polen bei weiter steigenden Infektionszahlen zum Hochrisiko-Gebiet oder Virus-Mutationsgebiet erklärt, verschärfen sich diese Regeln. Dann gilt die Quarantänepflicht wieder für 14 Tage und Pendler sowie Schüler oder Familienangehörige müssen alle 48 Stunden getestet werden.
Ausgenommen von der Quarantäne-Pflicht sind demnach auch Schüler, die zum Unterricht nach Deutschland kommen, und Beschäftigte im Transportgewerbe, etwa Lastwagenfahrer. Wer Verwandte besuchen will, muss einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest vorweisen. Wer aus innerdeutschen Risikogebieten einreist, muss lediglich in Quarantäne, wenn er Symptome der Krankheit zeigt.

Wer trägt die Kosten für den ersten und gegebenenfalls zweiten Corona-Test nach fünf bis sieben Tagen?

Man selbst.

Kann ich zu Ostern wieder reisen?

Nein. Über Ostern gelten die gleichen Regeln wie davor und danach. Der Vorschlag, über Ostern „kontaktarmen Urlaub“ im Inland unter strengen Auflagen zu ermöglichen, wurde nicht umgesetzt.